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  • · Fachbeitrag · Forderungspfändung

    Gute Nachrichten für Gläubiger: Vorausabtretung einer Direktversicherung zulässig

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Oft sollen Arbeitnehmer betriebliche Altersversorgungen über eine Direktversicherung oder Pensionskasse erhalten. Die Versicherung wird dann auf den Arbeitnehmer übertragen, wenn er vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem Unternehmen ausscheidet. Dabei sieht § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG ein Abtretungs- und Beleihungsverbot vor. Dieses muss der Versicherer des Arbeitnehmers beachten (Sicherstellung der Versorgung). Probleme ergeben sich vor allem, wenn Abtretungen vereinbart werden und der Versicherer dann nicht weiß, an wen er leisten muss, wenn zwischenzeitlich eine gerichtliche Pfändung an ihn zugestellt wird (§ 829 Abs. 3 ZPO). Es trifft dann eine (Voraus-)Abtretung auf eine spätere Pfändung. Der BGH hat jetzt in diesem Zusammenhang zugunsten des Abtretungsgläubigers (Zessionar) entschieden: Bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung unterliegt die Vorausabtretung des mit dem Eintritt des Versorgungsfalls fälligen Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung nicht dem Verbot des § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG. |

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung trifft aber nur für den Fall zu, dass die Vorausabtretung hinsichtlich der erst künftig fällig werdenden Versicherungsleistung erfolgt ist. Folge: Die Auszahlung an den Zessionar darf erst nach Eintritt des Versorgungsfalls erfolgen. Hingegen ist eine Abtretung des Anspruchs auf den Rückkaufswert weiterhin nach den betriebsrentenrechtlichen Verfügungsbeschränkungen ausgeschlossen und damit nichtig.

     

    Rechtsfolgen der Abtretung: Versicherer muss an Zessionar auskehren

    Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit dahin gehend, dass der Versicherer befreiend an den Zessionar auszahlen (BGH 20.5.20, IV ZR 124/19, Abruf-Nr. 216226) und dass der Gläubiger den Anspruch auch pfänden kann.