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  • · Nachricht · Falsche Auskünfte

    Hoppla, es wird gar nicht versteigert: Folgen falscher Vermögensauskünfte

    | Immer wieder fragen sich Gläubiger, welche Strafen Schuldnern bei falschen Vermögensauskünften drohen und ob es den Druck auf diese erhöht, wenn man sie auf diese Gefahr hinweist. Aktuell entschied das OLG Brandenburg: Es kommt darauf an, ob die Angaben überhaupt von der Auskunftspflicht (§ 802c ZPO) umfasst und die Interessen der Gläubiger gefährdet sind (18.10.22, 2 OLG 53 Ss 86/22, Abruf-Nr. 232412 ). |

     

    In ihrer Vermögensauskunft vom 3.2.21 hatte die Schuldnerin die Frage „Ist die Zwangsvollstreckung und/oder Zwangsverwaltung angeordnet?“ bejaht. Bezüglich ihres hälftigen Miteigentumsanteils an einem Grundstück liefe seit dem 6.7.18 die Zwangsversteigerung. Tatsächlich hatte das AG das Zwangsversteigerungsverfahren schon im Oktober 2020 aufgehoben. Das AG verurteilte die Schuldnerin wegen fahrlässig falscher Angabe zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 EUR. Hiergegen wandte sie sich mit der Sprungrevision zum OLG Brandenburg und wurde freigesprochen.

     

    Das OLG: Die Angaben eines Schuldners können falsch sein, wenn sie geeignet sind, die Vollstreckung durch Gläubiger zu erschweren. Allerdings müsse ein Schuldner nach dem klaren Wortlaut des § 802c Abs. 2 S. 1 ZPO zur Auskunftserteilung nur alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände angeben. Sonstige Angaben mögen für Gläubiger möglicherweise interessant sein und nach dem amtlichen Vordruck verlangt werden, sind aber nicht von der Erklärungspflicht umfasst ‒ vor allem, wenn hierdurch die Möglichkeiten des Gläubigers, zu vollstrecken, nicht gefährdet werden können.