· Nachricht · EU-Auslandsvollstreckung
Nicht so schnell mit dem Europäischen Pfändungsbeschluss …
Im EU-Ausland mit einem Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung (EuBvKpf) Gelder zu sichern, hat Vorteile. Die Hürden hierfür sind allerdings hoch, die Vollstreckung muss deutlich erschwert sein, so jüngst das LAG Frankfurt/Main ( 1.12.25, 10 Ta 746/25, Abruf-Nr. 252326 ). Gläubiger übersehen dies gern und verlieren dadurch wertvolle Zeit.
Der Arbeitnehmer (Gläubiger) hatte vor dem ArbG Frankfurt/Main einen Titel auf Zahlung von 64.333 EUR (Bonusforderung) gegen seinen Arbeitgeber (Schuldnerin) erwirkt, eine Gesellschaft nach französischem Recht mit Sitz in Paris. In Deutschland betrieb die Schuldnerin eine Niederlassung. Nachdem die vollstreckbare Ausfertigung vorlag, forderte der Gläubiger die Schuldnerin noch einmal auf, zu zahlen – ohne Erfolg. Nun beantragte der Gläubiger beim ArbG einen EuBvKpf. Diesen wies das Gericht ebenso zurück, wie das Einholen von Konteninformationen in Frankreich. Der Gläubiger legte sofortige Beschwerde ein, die er auf mehrere Punkte stützte: Die Schuldnerin habe auf die (erneute) Zahlungsforderung nicht reagiert, wolle ihre deutsche Niederlassung auflösen und beschäftige dort keine Arbeitnehmer mehr. Sie würde zudem Gelder nach Frankreich verlagern, was ein Indiz für eine Vollstreckungsvereitelung sei.
Das LAG lehnte die Beschwerde des Gläubigers ab. Nach Art. 7 Abs. 1 EuKtPVO müsse für einen EuBvKpf eine konkrete Gefährdung vorliegen. Eine bloß abstrakte oder theoretische Möglichkeit der Gefährdung reiche nicht aus, wenn keine „überwiegende bis hohe Wahrscheinlichkeit“ besteht, dass Vermögen aufgebraucht, vernichtet, veräußert oder verschleiert wird (OLG München 12.7.24, 23 W 710/24e). Nur weil der Schuldner nicht zahle, mehrere Gläubiger habe und seine finanzielle Situation schlecht sei oder schlechter werde, liege keine „Gefährdung“ vor. Gleiches gelte, wenn der Schuldner Gelder transferiert.
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