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  • · Urteilsbesprechung · Einstweilige Handlungsverfügung

    BGH zum Vollzug einer Beschlussverfügung auf Vornahme einer vertretbaren Handlung: Das müssen Sie beachten

    Oft wird die Vollziehung einstweiliger Verfügungen routinemäßig behandelt, nämlich: Zustellung des Beschlusses im Parteibetrieb – „und fertig“. Während dies bei Unterlassungsverfügungen genügt, stellt der BGH bei Verfügungen auf Vornahme vertretbarer Handlungen klar: Diese können nur wirksam vollzogen werden, wenn der Gläubiger innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO zum einen die Parteizustellung des Titels an den Schuldner veranlasst, zum anderen aber zusätzlich einen Vollstreckungsantrag nach § 887 Abs. 1 ZPO beim Prozessgericht stellt. Ein Antrag auf Kostenvorschuss nach § 887 Abs. 2 ZPO ist für die Vollziehung nicht erforderlich und kann – z. B. nach Vorlage eines Kostenvoranschlags – gesondert nachgereicht werden. Die Zustellung des Vollstreckungsantrags durch das Gericht an den Schuldner ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Vollziehung.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall erwirkte die Gläubigerin im November 2023 eine einstweilige Verfügung, mit der der Schuldner als Vermieter verpflichtet wurde, das undichte Dach des von der Gläubigerin bewohnten Einfamilienhauses zu reparieren. Die Verfügung wurde dem Schuldner fristgerecht zugestellt, er kam der Reparaturpflicht jedoch nicht nach. Erst im Juli 2024 beantragte die Gläubigerin beim AG, sie zur Ersatzvornahme auf Kosten des Schuldners zu ermächtigen und diesen zur Zahlung eines Kostenvorschusses zu verpflichten. Diese Anträge hat das AG zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Das LG als Beschwerdegericht stellte darauf ab, dass die Gläubigerin die einstweilige Verfügung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO ordnungsgemäß vollzogen habe. Bei einer auf eine vertretbare Handlung gerichteten einstweiligen Verfügung sei neben der Parteizustellung zwingend ein Vollstreckungsantrag nach § 887 ZPO innerhalb der Frist erforderlich gewesen, was hier versäumt wurde. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde blieb ebenfalls ohne Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit und trennt klar zwischen Unterlassungs- und Handlungsverfügungen (6.3.25, I ZB 38/24, Abruf-Nr. 247117). Für Gläubiger ist sie ein deutliches Warnsignal: Denn nur wer innerhalb der Vollziehungsfrist aktiv vollstreckt, wahrt seinen Eilrechtsschutz.