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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Prüfen Sie sich selbst - die Auflösungen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Hier die Lösungen zu den Fällen in VE 12, 54. Lagen Sie mit Ihren Antworten richtig?

     

    • Lösung zu Fall 1: Vereinbarung mit Verfallklausel

    Ja. Hier hängt die Vollstreckung vereinbarungsgemäß nicht von einer durch den Gläubiger zu beweisenden Bedingung gemäß § 726 Abs. 1 ZPO ab, bei der der Rechtspfleger die Vollstreckungsklausel erteilen müsste.

    Bei der Vereinbarung einer Verfallklausel (sog. kassatorische Klausel) trägt der Schuldner die Beweislast für die rechtzeitige Leistung (BGH NJW 10, 859). Er verzichtet nicht auf ein Recht, da er gar kein Recht hat. Vielmehr erhält er nur noch eine „letzte Chance“ der Vollstreckung durch pünktliche Ratenzahlung zu entgehen. Verzichtet hat vielmehr der Gläubiger und zwar auflösend bedingt. Er muss daher zur Vollstreckung nicht den Verzug des Schuldners mit der Ratenzahlung beweisen. Die Vollstreckung hängt somit nicht von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer Tatsache, des Schuldnerverzugs ab, sondern der Schuldner muss nachweisen, dass die Schuld nicht fällig ist. Die Vollstreckungsklausel für die unter Verfallklausel stehende Forderung ist ohne den Nachweis zu erteilen, dass die Verfallbedingung eingetreten ist (KG OLGZ 67, 431).

    Anders beurteilt sich die Situation bei einer sog. Rücktrittsklausel, wenn die Forderung im Vergleich erlassen wird, aber im Fall der Nichterfüllung bestimmter Bedingungen wieder auflebt. Hier sind die Forderung und ihre Vollstreckbarkeit durch die Nichterfüllung aufschiebend bedingt, und der Gläubiger muss nach § 726 Abs. 1 ZPO den Eintritt der Bedingung nachweisen, bevor die Vollstreckungsklausel erteilt werden darf (KG OLGZ 67, 431). In diesem Fall erteilt der Rechtspfleger die Vollstreckungsklausel.

     

    • Lösung zu Fall 2: Pfändung Dispokredit

    Nein. Der BGH geht davon aus, dass die Vereinbarung eines Dispositionskredits dem Vollstreckungsschuldner grundsätzlich einen Anspruch auf Auszahlung der vereinbarten Kreditmittel gegen das Kreditinstitut gibt (VE 01, 72). Dabei kommt es nicht darauf an, wie diese Kreditmittel abgerufen werden (Barabhebung, Überweisung etc.). Auch die Zweckrichtung der Anweisung ist unerheblich, wenn dies - wie bei einer offenen Kreditlinie immer der Fall - nicht vereinbart ist. Damit ist der künftige Auszahlungsanspruch als Vermögensanspruch pfändbar. Der BGH hat aber auch entschieden, dass bei einem Dispositionskredit vor dem Abruf durch den Darlehensnehmer (Schuldner) noch kein Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank besteht, den ein Pfandgläubiger ohne Mitwirkung des Kreditinhabers einziehen kann (NJW 04, 1444).