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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Pfändung des Auseinandersetzungsanspruchs

    | Rechtsanwalt Jörg Leberig, Koblenz, teilte uns folgenden interessanten Fall mit. Es ging darum, ob der Schuldner weiterhin über seinen Miteigentumsanteil nach Anordnung der Teilungsversteigerung verfügen kann. |

     

    • Beispielsfall

    Schuldner S. und dessen Ehefrau E. waren zu je ½ Miteigentümer eines Grundstücks. Mittels PfÜB pfändete Gläubiger G. wegen einer titulierten Forderung die Ansprüche des S. auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft, auf Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Teilung des Erlöses sowie auf Auszahlung des außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens zu verteilenden Erlöses. Der E. wurde jede Verfügung über die Ansprüche untersagt.

     

    Das Vollstreckungsgericht ordnete auf Antrag des G. als Pfändungsgläubiger die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes zur Aufhebung der Gemeinschaft an. Nachfolgend übertrug S. seinen Miteigentumsanteil an E. Diese wurde dann als Alleineigentümerin ins Grundbuch eingetragen. Das Versteigerungsverfahren wurde darauf vom Vollstreckungsgericht nach § 28 Abs. 1 ZVG aufgehoben. Zu Recht?

     

    1. Diese Entscheidung müssen Sie unbedingt kennen

    Der BGH hat bereits entschieden: Betreibt ein Gläubiger, der den dem Schuldner als Miteigentümer eines Grundstücks zustehenden Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft und auf Teilung sowie Auszahlung des Erlöses gepfändet hat, die Teilungsversteigerung, ist der Schuldner nicht an einer Verfügung über seinen Miteigentumsanteil gehindert, selbst wenn der gepfändete Anspruch dadurch untergeht (25.2.10, V ZB 92/09, Abruf-Nr. 101062). 
Begründung: Durch die Übertragung des Miteigentumsanteils des Schuldners an die Ehefrau wurde diese Alleineigentümerin des Grundstücks und somit die Bruchteilsgemeinschaft aufgehoben. Die mit der Teilungsversteigerung 
bezweckte Auseinandersetzung der Miteigentümer ist daher weder möglich noch erforderlich, das Verfahren somit gegenstandslos und aufzuheben.