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  • · Fachbeitrag · Coronabedingte Terminsverlegungen

    Gläubiger aufgepasst: Verlegung des Verteilungstermins bewirkt höhere Verzinsung

    | Nach Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses wird ein besonderer Termin zur Erlösverteilung bestimmt (§ 105 ZVG). Zu diesem Termin werden sämtliche Beteiligte geladen und dem Ersteher wird die Summe mitgeteilt, die er zum Verteilungstermin zahlen muss. In der Praxis kommt es jetzt immer wieder vor, dass Termine coronabedingt verlegt werden. Dies wirkt sich auf die sog. Teilungsmasse aus, was dazu führen kann, dass der Ersteher nachzahlen muss und Gläubiger dadurch einen höheren Anspruch haben. |

    1. Berücksichtigung von Ansprüchen im Teilungsplan

    Um letztlich die genaue Höhe der Ansprüche der Gläubiger zu ermitteln, fordert das Vollstreckungsgericht die Beteiligten auf, eine Berechnung ihrer Ansprüche einzureichen (§ 106 ZVG). Im Einzelnen ist zu unterscheiden:

     

    a) Anzumeldende Ansprüche

    Zum Teilungsplan sind zunächst die Kosten der Beteiligten anzumelden. Das sind: