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  • · Fachbeitrag · Besondere Pfändungsformen

    Pfändung von Sozialleistungen: Das müssen Sie wissen

    | In der Vollstreckungspraxis spielt die Pfändung von Sozialleistungen eine große Rolle. Was pfändbar ist und was nicht, regelt § 54 SGB I. Der folgende Beitrag erläutert, was Sie beachten müssen. |

    1. Unpfändbarkeit von Dienst- und Sachleistungen

    Gemäß § 54 Abs. 1 SGB I unterliegen Dienst- und Sachleistungen nicht der Pfändung. Hierunter fallen z. B. Heilbehandlungen, Hilfsmittel, Körperersatzstücke oder Rehabilitationsmaßnahmen. Dies folgt zudem aus § 53 Abs. 1 SGB I, wonach solche Leistungen nicht übertragbar und damit unpfändbar sind.

    2. Pfändbarkeit von Sozialleistungen

    Pfändbare Sozialleistungen (z. B. § 54 Abs. 2 SGB I) werden mit den amtlichen Formularen unter Anspruch B gepfändet. Dabei kommt es immer wieder zu dem Problem, dass die Forderung nicht bestimmt genug dargestellt wird.