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  • · Fachbeitrag · Auslegung eines Titels

    Zugang zu Benutzerkonten von sozialen Netzwerken

    | Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Das hatte der BGH bereits vor zwei Jahren entschieden (12.7.18, III ZR 183/17, Abruf-Nr. 202364 ). In einem aktuellen Beschluss hat er jetzt geklärt, wie ein solcher Anspruch zu vollstrecken und der zugrunde liegende Vollstreckungstitel auszulegen ist. |

     

    Sachverhalt

    Gläubigerin G. beanspruchte aufgrund des Vollstreckungstitels Zugang zu dem bei Schuldnerin S. unterhaltenen Konto ihrer verstorbenen minderjährigen Tochter und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten. S. hat G. einen USB-Stick übermittelt, der eine PDF-Datei mit mehr als 14.000 Seiten enthält, die nach den Angaben der S. eine Kopie der ausgelesenen Daten aus dem von der Verstorbenen bei S. geführten Konto enthält. Zwischen den Parteien ist streitig, ob hierdurch die Pflicht der S. aus dem zugrunde liegenden Vollstreckungstitel erfüllt ist und inwieweit die auf dem USB-Stick enthaltenen Daten strukturiert angeordnet sind.

     

    Auf Antrag der G. hat das LG gegen S. wegen Nichterfüllung der Pflicht aus dem Urteil ein Zwangsgeld von 10.000 EUR festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der S. hat das KG den Beschluss des LG aufgehoben und den Antrag der G. auf Festsetzung eines Zwangsmittels gegen S. zurückgewiesen. Der BGH hob die Entscheidung auf und wies die sofortige Beschwerde der S. zurück (27.8.20, III ZB 30/20, Abruf-Nr. 217855).