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  • · Fachbeitrag · Arbeitszeugnis

    Gläubiger muss gewünschten Zeugnisinhalt bestimmt „beschreiben“

    von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe B. A., Leipzig

    | Vollstreckungstitel müssen auch vollstreckungsfähig sein. Muss der Arbeitgeber laut Titel ein Zeugnis mit bestimmter Notenstufe erteilen („gute Beurteilung“), reicht dies aus, so das LAG Düsseldorf (18.1.21, 13 Ta 364/2, Abruf-Nr. 221505 ). Der Arbeitnehmer als Gläubiger muss nicht zwingend einen kompletten Zeugnistext tituliert haben. |

     

    1. Streit um Zeugnistext: Der Arbeitgeber soll es „gut“ meinen

    In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit erklärte sich der Arbeitgeber vergleichsweise dazu bereit, ein Zeugnis nach folgender Vereinbarung zu erstellen: „... erteilt ... ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis ... auf Leistung und Verhalten erstreckt, eine gute Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie die übliche Dankes-, Wunsches- und Bedauernsformel enthält.“

    Da er das später erstellte Zeugnis für nicht korrekt hielt, stellte der Gläubiger einen Zwangsgeldantrag nach § 888 ZPO. Diesen wies das Gericht zurück, da der Titel nicht ausreichend bestimmt sei. Mit seiner sofortigen Beschwerde zum LAG hatte der Gläubiger Erfolg.

     

    2. Hinreichende „Beschreibung“ ‒ was heißt das?

    Oft scheitern Vollstreckungen nach § 888 ZPO daran, dass es für den Schuldner unklar ist, was er leisten soll. Das LAG betont: Im Titel müssen die konkret vorzunehmenden Handlungen nicht festgelegt sein. Es genüge, wenn der zu bewirkende Erfolg hinreichend bestimmt beschrieben wird. Dann liege der Ball beim Schuldner, wie er den geschuldeten Erfolg herbeiführt. Ist ein Zeugnis mit einer bestimmten Notenstufe zu erteilen (hier: „gute Beurteilung von Leistung und Verhalten“), sei es auch vollstreckbar. Das LAG stellt sich damit bewusst gegen das BAG und hat daher die Rechtsbeschwerde zugelassen.

     

    MERKE | Dies sieht das BAG anders. Eine vereinbarte bestimmte Notenstufe lasse dem Arbeitgeber einen viel zu weiten Gestaltungsspielraum, sodass der Titel nicht mehr bestimmt sei (14.2.17, 9 AZB 49/16, Abruf-Nr. 192577). Nur eine hinreichend klare Zeugnisformulierung verhindere, dass sich der Streit über den Inhalt des Zeugnisses in das Vollstreckungsverfahren verlagert.

     

    Im Unterschied zum BAG wertet das LAG dies jedoch wie folgt: Die konkret abzugebenden Erklärungen müssen nicht notwendig im Titel stehen. Der Schuldner muss nur eindeutig erkennen können, welchen Erfolg er schuldet.

     

    Wenn nur eine „festgelegte Notenstufe“ tituliert ist, kann jede sachkundige Person beurteilen, welcher Stufe der Notenskala ein erteiltes Zeugnis zuzuordnen ist. Die Schuldnerpflicht greift dann so weit, dass ein Arbeitgeber notfalls sachkundigen Rat einholen muss, um das Zeugnis korrekt zu erstellen.

     

     

    Weiterführende Hinweise

    • Erst allgemein, dann präzise: Zeugnistext bleibt trotzdem vollstreckbar, VE 21, 27
    • Schuldner muss sich an vorformulierten Zeugnistext halten, VE 18, 62
    Quelle: Ausgabe 03 / 2022 | Seite 47 | ID 47955505