10.03.2026 · IWW-Abrufnummer 252904
Oberlandesgericht Brandenburg: Beschluss vom 16.12.2025 – 11 VA 10/25
Die Durchführung einer öffentlichen Versteigerung außerhalb der Zwangsversteigerung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichtsvollziehers (§ 190 GVGA). Eine Verpflichtung zur Durchführung besteht nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen.
Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2025, Az. 11 VA 10/25
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,-€ festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist seit Dezember 2017 Vermieterin des von dem Herrn ("Name 01") genutzten Liegeplatzes für sein Motorkajütboot "...". Da dieser die geschuldeten Liegeplatz- und Nebenkosten nicht beglich, erwirkte die Antragstellerin gegen diesen vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) am 1. Dezember 2021 unter dem Aktenzeichen 11 O 306/21 ein inzwischen rechtskräftiges Versäumnisurteil, mit dem Herr ("Name 01") als dortiger Beklagter verurteilt wurde, an die hiesige Antragstellerin 11.826,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2021 zu zahlen. Durch rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. Dezember 2021 wurden gegen den Schuldner Herrn ("Name 01") zudem angefallene Kosten in Höhe von 2.103,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2021 festgesetzt. Unter dem 13. Oktober 2025 wurde der Schuldner unter Androhung der öffentlichen Versteigerung aufgefordert, den Rückstand von 17.942,10 € bis zum 13. November 2025 auszugleichen. Eine Zahlung erfolgte nicht. Hinsichtlich beider Titel wurden der Antragstellerin vollstreckbare Ausfertigungen erteilt.
Unter dem 21. November 2025 beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht Fürstenwalde/Spree wegen der Forderung die öffentliche Versteigerung des sich nach wie vor auf ihrem Gelände befindlichen Motorkajütbootes .... Wegen der Einzelheiten wird auf den entsprechenden Antrag vom 21. November 2025 verwiesen (Anlage K 4, Bl. 18 eA).
Im Rahmen eines unter dem Aktenzeichen 19 T 107/25 geführten Erinnerungsverfahren erließ das Landgericht Frankfurt (Oder) einen Hinweisbeschluss, dass die Erinnerung unstatthaft sei, da es sich um einen Antrag außerhalb der Zwangsvollstreckung handle. Die Antragsgegnerin lehnte am 3. Dezember 2025, Az.: DR II 1333/25, die Durchführung des Vollstreckungsauftrages unter Hinweis auf die §§ 190, 191 GVGA sowie den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen 19 T 107/25 ab.
Die Antragstellerin erachtet die Voraussetzungen eines Vermieterpfandrechts zu ihren Gunsten für gegeben. Dieses berechtige sie zur öffentlichen Versteigerung, welche durch den zuständigen Gerichtsvollzieher vorzunehmen sei, so dass die Ablehnung rechtswidrig sei. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgt die Antragstellerin ihren Vollstreckungsauftrag weiter. Entsprechend der gefestigten Rechtsprechung (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.02.2009 - 4 VA 4/08; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 07.04.1998 - 20 VA 8/97) sei der Gerichtsvollzieher bei einem gesetzlichen Pfandrecht zur Durchführung der Versteigerung verpflichtet, sofern diese keine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme darstelle.
Die Antragstellerin beantragt,
1.
die Obergerichtsvollzieherin ("Name 02") anzuweisen, die öffentliche Versteigerung des im Antrag vom 21. November 2025 des Gläubigers bezeichneten Motorkajütbootes "..." aufgrund des bestehenden Vermieterpfandrechts durchzuführen sowie
die Ablehnung der Obergerichtsvollzieherin ("Name 02") vom 3. Dezember 2025, Az. DR II 1333/25, aufzuheben.
Die Antragsgegnerin lehnt die Durchführung des Versteigerungsantrags weiterhin unter Hinweis auf eine Parallelentscheidung des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree in einer Erinnerungssache und auf die §§ 190, 191 GVGA ab.
II.
1.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
a) Der Antrag ist statthaft, § 23 Abs. 1 und 3 EGGVG. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen und sonstigen Maßnahmen, die von Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts getroffen werden. Die Verfügung des Gerichtsvollziehers, mit der dieser die Vornahme einer öffentlichen Versteigerung (ohne gesetzliche Ermächtigung) außerhalb der Zwangsvollstreckung abgelehnt wird, ist eine Maßnahme einer Justizbehörde/Amtsträgers auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts (vgl. OLG München, Beschl. v. 15.03.2006 - 9 VA 1/06, Rn. 6 nach juris; OLG Köln, Beschl. v. 30.12.1999 - 7 VA 2/99, Rn. 11, 13 nach juris m.w.N.; OLG Hamm, Beschl. v. 02.03.1998 - 15 VA 1/98, Rn. 7 nach juris). Der Gerichtsvollzieher ist auch Beteiligter und nicht der nach § 2 GVO aufsichtsführende Direktor des Amtsgerichts. Die Durchführung öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen außerhalb der Zwangsvollstreckung wird durch den Gerichtsvollzieher, wie die §§ 190 ff. GVGA zeigen, durch den Gerichtsvollzieher als Amtsperson durchgeführt. Die Ablehnung des Antrags auf Durchführung des Pfandverkaufs im Wege der öffentlichen Versteigerung gemäß §§ 1233 ff. BGB i.V.m. §§ 190 ff. GVGA stellt daher eine Maßnahme der Antragsgegnerin dar, die nicht mit den - gemäß § 23 Abs. 3 EGGVG das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ausschließenden - zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden kann (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.11.2013 - 4 VA 193/13; OLG Hamm, Beschl. v. 15.07.2010, Rpfleger 2011, 93 [OLG Hamm 15.07.2010 - I-15 VA 10/09]; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.04.2008, MDR 2008, 1365 [OLG Düsseldorf 29.04.2008 - I-3 Va 2/08]). Hierauf hat das Landgericht Frankfurt (Oder) im Rahmen des Erinnerungsverfahren zutreffend hingewiesen. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Antragstellerin in ihrem hiesigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auf eine "Zwangsvollstreckungssache" hinweist. Bei zeitgleicher Möglichkeit der Geltendmachung des Pfandverkaufs oder der Zwangsvollstreckung entscheidet der Gläubiger durch seinen Vollstreckungsantrag über die Art der gewählten Amtshandlung. Zuständig für den Antrag auf gerichtlicher Entscheidung ist nach § 25 Abs.1 EGGVG das Oberlandesgericht.
b) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 5. Dezember 2025 ist vor Ablauf der in § 26 Abs. 1 EGGVG bestimmten Frist von einem Monat nach der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2025 bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Einem förmlichen Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren, der zunächst ausgeschöpft werden müsste (§ 24 Abs. 2 EGGVG), unterliegt die Ablehnung der öffentlichen Versteigerung außerhalb der Zwangsvollstreckung nicht. Insbesondere ist die Erinnerung nach § 766 ZPO - wie das Landgericht im Beschwerdeverfahren zutreffend ausgeführt hat - nicht statthaft (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 30.12.1999 - 7 VA 2/99, Rn. 14 nach juris).
c) Die Antragstellerin macht auch im Sinne von § 24 Abs.1 EGGVG geltend, in ihren Rechten nach den § 1277 Satz 1 BGB verletzt zu sein, indem sie vorträgt, dass die Antragsgegnerin aufgrund des bestehenden Vermieterpfandrechts tätig werden müsse, solange dies kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen gegen den Schuldner sei. Ob diese Auffassung zutreffend ist, ist eine Frage der Begründetheit.
2.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Antragstellerin ist einzuräumen, dass die öffentliche Versteigerung eines Pfandes nach den §§ 562 Abs. 1, 1234, 1235 Abs. 1 BGB - wie auch die § 15 GVO, §§ 190, 191 GVGA zeigen - keine unzulässige Amtshandlung ist. Es handelt sich auch nicht erkennbar um einen Fall, in der der Gerichtsvollzieher nach § 191 Abs. 2 GVGA derartige Vollstreckungsanträge ablehnen muss. Dass eine der dort genannten Voraussetzungen vorliegen, macht die Antragsgegnerin nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Versteigerung erfolgt auch auf Betreiben der Antragstellerin als Pfandgläubigerin, deren Befriedigung durch Pfandverkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung erfolgt, ohne dass es insoweit eines Duldungstitels oder der Feststellung der Pfandreife bedarf (OLG München, Beschl. v. 15.03.2006 - 9 VA 1/06, Rn. 15 nach juris). Der Gerichtsvollzieher ist für diese nach § 191 GVGA zuständig.
Die formellen Voraussetzungen des § 1234 Abs. 1 BGB für die beantragte öffentliche Versteigerung liegen ebenfalls vor. Die Androhung ist unter Bezifferung der Forderung gegenüber dem Schuldner erfolgt (vgl. OLG München, Beschl. v. 15.03.2006 - 9 VA 1/06, Rn. 14 nach juris). Die Antragstellerin kündigte die Geltendmachung des Pfandrechts dem Schuldner unter dem 13. Oktober 2025 unter Hinweis auf den Forderungsbetrag von 17.942,10 € an.
Die Ablehnung des Pfandverkaufs durch die Gerichtsvollzieherin unter dem 3. Dezember 2025 ist dennoch nicht rechtswidrig. Bei einem hoheitlichen Vollstreckungsauftrag gilt der Grundsatz der Amtsbereitschaft des Gerichtsvollziehers, das heißt er darf den Versteigerungsauftrag nur ablehnen, wenn besondere Versagungsgründe bestehen. Einen Antrag auf Durchführung einer freiwilligen Versteigerung darf er dagegen ohne Angabe von Gründen ablehnen. Das ergibt sich aus § 190 GVGA wie auch aus der Natur der Sache (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 30.12.1999 - 7 VA 2/99, Rn. 19 nach juris). Der Grundsatz der Amtsbereitschaft korrespondiert mit dem gesetzlichen Aufgabenbereich des Gerichtsvollziehers. Hingegen können Privatpersonen, den Gerichtsvollzieher zur Erledigung von Aufgaben, die ihm nicht kraft Gesetzes übertragen sind, nicht zwingen. Sein Handlungsspielraum in der Frage, ob er einen solchen Auftrag übernimmt oder nicht, entspricht dem des Adressaten eines Vertragsangebots. Daran ändert nichts, dass er auch bei Durchführung solcher Aufträge als Amtsperson tätig wird. Dem entspricht § 190 Abs.1 Satz 1 GVGA, der nur die Möglichkeit eröffnet, dass der Gerichtsvollzieher außerhalb der Zwangsvollstreckung mit der Pfandversteigerung tätig werden darf. § 191 Abs.1 GVGA reduziert das Ermessen der Durchführung in bestimmten Fällen auf Null und schreibt eine Ablehnung des Antrages vor.
Vorliegend handelt es sich nicht um einen Pfandverkauf nach §§ 1235, 383 Abs. 3 BGB. Das bedeutet, dass in allen anderen Fällen die Durchführung des Pfandverkaufs im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtsvollziehers steht. Weder ist im vorliegenden Fall erkennbar, dass eine Ermessensreduzierung auf Null erfolgte (s.o.), noch dass das Ermessen anderweitig fehlerhaft ausgeübt wurde. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Sie ergeben sich weder aus der Begründung, da die Angabe von Ermessenserwägungen in der Ablehnung nach § 190 Abs.1 GVGA nicht erforderlich war. Ermessensfehler sind auch nicht anhand sonstiger Umstände ersichtlich. Insbesondere ist keine Eilbedürftigkeit erkennbar. Das Pfandobjekt befindet sich seit Jahren und nach wie vor auf dem Grundstück der Antragstellerin. Dass eine Abholung droht, hat sie nicht dargelegt. Insoweit ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Gläubigerin angesichts der vorliegenden Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung bereits eröffnet ist.
Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des OLG Oldenburg (Beschl. v. 19.02.2009 - 4 VA 4/08) steht der hiesigen Bewertung nicht entgegen, da diese nicht das "Ob" des Tätigwerdens zum Gegenstands hat, sondern die nachgelagerte Weisungsbefugnis zur Art der Durchführung. Die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. (Beschl. v. 07.04.1998 - 20 VA 8/97) bestätigt ausdrücklich die hiesige Wertung, wonach bei einem Pfandverkauf außerhalb der gesetzlichen Ermächtigung zur Zwangsvollstreckung der Gerichtsvollzieher die Aufträge sogar ohne Angabe von Gründen ablehnen darf (vgl. Rn 13 nach juris).
3.
Die Kostentragung der Antragstellerin ergibt sich nach dem Gesetz (Nr. 15301 KV GNotKG), sodass es eines Ausspruchs nicht bedarf. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers durch die Staatskasse gem. § 30 Abs. 2 EGGVG wird nicht angeordnet. Die Belastung der Staatskasse stellt eine Ausnahme zum Grundsatz des § 30 EGGVG dar, wonach die außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten sind. Es fehlt bereits an den Erfolgsaussichten.
Die in § 29 Abs. 2 EGGVG, § 133 GVG genannten Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus den §§ 36 Abs.3, 79 Abs.1 GNotKG.
Tenor:
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Geschäftswert wird auf 5.000,-€ festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist seit Dezember 2017 Vermieterin des von dem Herrn ("Name 01") genutzten Liegeplatzes für sein Motorkajütboot "...". Da dieser die geschuldeten Liegeplatz- und Nebenkosten nicht beglich, erwirkte die Antragstellerin gegen diesen vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) am 1. Dezember 2021 unter dem Aktenzeichen 11 O 306/21 ein inzwischen rechtskräftiges Versäumnisurteil, mit dem Herr ("Name 01") als dortiger Beklagter verurteilt wurde, an die hiesige Antragstellerin 11.826,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. November 2021 zu zahlen. Durch rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. Dezember 2021 wurden gegen den Schuldner Herrn ("Name 01") zudem angefallene Kosten in Höhe von 2.103,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2021 festgesetzt. Unter dem 13. Oktober 2025 wurde der Schuldner unter Androhung der öffentlichen Versteigerung aufgefordert, den Rückstand von 17.942,10 € bis zum 13. November 2025 auszugleichen. Eine Zahlung erfolgte nicht. Hinsichtlich beider Titel wurden der Antragstellerin vollstreckbare Ausfertigungen erteilt.
Unter dem 21. November 2025 beantragte die Antragstellerin beim Amtsgericht Fürstenwalde/Spree wegen der Forderung die öffentliche Versteigerung des sich nach wie vor auf ihrem Gelände befindlichen Motorkajütbootes .... Wegen der Einzelheiten wird auf den entsprechenden Antrag vom 21. November 2025 verwiesen (Anlage K 4, Bl. 18 eA).
Im Rahmen eines unter dem Aktenzeichen 19 T 107/25 geführten Erinnerungsverfahren erließ das Landgericht Frankfurt (Oder) einen Hinweisbeschluss, dass die Erinnerung unstatthaft sei, da es sich um einen Antrag außerhalb der Zwangsvollstreckung handle. Die Antragsgegnerin lehnte am 3. Dezember 2025, Az.: DR II 1333/25, die Durchführung des Vollstreckungsauftrages unter Hinweis auf die §§ 190, 191 GVGA sowie den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen 19 T 107/25 ab.
Die Antragstellerin erachtet die Voraussetzungen eines Vermieterpfandrechts zu ihren Gunsten für gegeben. Dieses berechtige sie zur öffentlichen Versteigerung, welche durch den zuständigen Gerichtsvollzieher vorzunehmen sei, so dass die Ablehnung rechtswidrig sei. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfolgt die Antragstellerin ihren Vollstreckungsauftrag weiter. Entsprechend der gefestigten Rechtsprechung (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.02.2009 - 4 VA 4/08; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 07.04.1998 - 20 VA 8/97) sei der Gerichtsvollzieher bei einem gesetzlichen Pfandrecht zur Durchführung der Versteigerung verpflichtet, sofern diese keine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme darstelle.
Die Antragstellerin beantragt,
1.
die Obergerichtsvollzieherin ("Name 02") anzuweisen, die öffentliche Versteigerung des im Antrag vom 21. November 2025 des Gläubigers bezeichneten Motorkajütbootes "..." aufgrund des bestehenden Vermieterpfandrechts durchzuführen sowie
die Ablehnung der Obergerichtsvollzieherin ("Name 02") vom 3. Dezember 2025, Az. DR II 1333/25, aufzuheben.
Die Antragsgegnerin lehnt die Durchführung des Versteigerungsantrags weiterhin unter Hinweis auf eine Parallelentscheidung des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree in einer Erinnerungssache und auf die §§ 190, 191 GVGA ab.
II.
1.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
a) Der Antrag ist statthaft, § 23 Abs. 1 und 3 EGGVG. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen und sonstigen Maßnahmen, die von Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts getroffen werden. Die Verfügung des Gerichtsvollziehers, mit der dieser die Vornahme einer öffentlichen Versteigerung (ohne gesetzliche Ermächtigung) außerhalb der Zwangsvollstreckung abgelehnt wird, ist eine Maßnahme einer Justizbehörde/Amtsträgers auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts (vgl. OLG München, Beschl. v. 15.03.2006 - 9 VA 1/06, Rn. 6 nach juris; OLG Köln, Beschl. v. 30.12.1999 - 7 VA 2/99, Rn. 11, 13 nach juris m.w.N.; OLG Hamm, Beschl. v. 02.03.1998 - 15 VA 1/98, Rn. 7 nach juris). Der Gerichtsvollzieher ist auch Beteiligter und nicht der nach § 2 GVO aufsichtsführende Direktor des Amtsgerichts. Die Durchführung öffentlicher Versteigerungen beweglicher Sachen außerhalb der Zwangsvollstreckung wird durch den Gerichtsvollzieher, wie die §§ 190 ff. GVGA zeigen, durch den Gerichtsvollzieher als Amtsperson durchgeführt. Die Ablehnung des Antrags auf Durchführung des Pfandverkaufs im Wege der öffentlichen Versteigerung gemäß §§ 1233 ff. BGB i.V.m. §§ 190 ff. GVGA stellt daher eine Maßnahme der Antragsgegnerin dar, die nicht mit den - gemäß § 23 Abs. 3 EGGVG das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG ausschließenden - zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen angegriffen werden kann (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.11.2013 - 4 VA 193/13; OLG Hamm, Beschl. v. 15.07.2010, Rpfleger 2011, 93 [OLG Hamm 15.07.2010 - I-15 VA 10/09]; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.04.2008, MDR 2008, 1365 [OLG Düsseldorf 29.04.2008 - I-3 Va 2/08]). Hierauf hat das Landgericht Frankfurt (Oder) im Rahmen des Erinnerungsverfahren zutreffend hingewiesen. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Antragstellerin in ihrem hiesigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung auf eine "Zwangsvollstreckungssache" hinweist. Bei zeitgleicher Möglichkeit der Geltendmachung des Pfandverkaufs oder der Zwangsvollstreckung entscheidet der Gläubiger durch seinen Vollstreckungsantrag über die Art der gewählten Amtshandlung. Zuständig für den Antrag auf gerichtlicher Entscheidung ist nach § 25 Abs.1 EGGVG das Oberlandesgericht.
b) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 5. Dezember 2025 ist vor Ablauf der in § 26 Abs. 1 EGGVG bestimmten Frist von einem Monat nach der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2025 bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Einem förmlichen Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren, der zunächst ausgeschöpft werden müsste (§ 24 Abs. 2 EGGVG), unterliegt die Ablehnung der öffentlichen Versteigerung außerhalb der Zwangsvollstreckung nicht. Insbesondere ist die Erinnerung nach § 766 ZPO - wie das Landgericht im Beschwerdeverfahren zutreffend ausgeführt hat - nicht statthaft (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 30.12.1999 - 7 VA 2/99, Rn. 14 nach juris).
c) Die Antragstellerin macht auch im Sinne von § 24 Abs.1 EGGVG geltend, in ihren Rechten nach den § 1277 Satz 1 BGB verletzt zu sein, indem sie vorträgt, dass die Antragsgegnerin aufgrund des bestehenden Vermieterpfandrechts tätig werden müsse, solange dies kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen gegen den Schuldner sei. Ob diese Auffassung zutreffend ist, ist eine Frage der Begründetheit.
2.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Antragstellerin ist einzuräumen, dass die öffentliche Versteigerung eines Pfandes nach den §§ 562 Abs. 1, 1234, 1235 Abs. 1 BGB - wie auch die § 15 GVO, §§ 190, 191 GVGA zeigen - keine unzulässige Amtshandlung ist. Es handelt sich auch nicht erkennbar um einen Fall, in der der Gerichtsvollzieher nach § 191 Abs. 2 GVGA derartige Vollstreckungsanträge ablehnen muss. Dass eine der dort genannten Voraussetzungen vorliegen, macht die Antragsgegnerin nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Die Versteigerung erfolgt auch auf Betreiben der Antragstellerin als Pfandgläubigerin, deren Befriedigung durch Pfandverkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung erfolgt, ohne dass es insoweit eines Duldungstitels oder der Feststellung der Pfandreife bedarf (OLG München, Beschl. v. 15.03.2006 - 9 VA 1/06, Rn. 15 nach juris). Der Gerichtsvollzieher ist für diese nach § 191 GVGA zuständig.
Die formellen Voraussetzungen des § 1234 Abs. 1 BGB für die beantragte öffentliche Versteigerung liegen ebenfalls vor. Die Androhung ist unter Bezifferung der Forderung gegenüber dem Schuldner erfolgt (vgl. OLG München, Beschl. v. 15.03.2006 - 9 VA 1/06, Rn. 14 nach juris). Die Antragstellerin kündigte die Geltendmachung des Pfandrechts dem Schuldner unter dem 13. Oktober 2025 unter Hinweis auf den Forderungsbetrag von 17.942,10 € an.
Die Ablehnung des Pfandverkaufs durch die Gerichtsvollzieherin unter dem 3. Dezember 2025 ist dennoch nicht rechtswidrig. Bei einem hoheitlichen Vollstreckungsauftrag gilt der Grundsatz der Amtsbereitschaft des Gerichtsvollziehers, das heißt er darf den Versteigerungsauftrag nur ablehnen, wenn besondere Versagungsgründe bestehen. Einen Antrag auf Durchführung einer freiwilligen Versteigerung darf er dagegen ohne Angabe von Gründen ablehnen. Das ergibt sich aus § 190 GVGA wie auch aus der Natur der Sache (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 30.12.1999 - 7 VA 2/99, Rn. 19 nach juris). Der Grundsatz der Amtsbereitschaft korrespondiert mit dem gesetzlichen Aufgabenbereich des Gerichtsvollziehers. Hingegen können Privatpersonen, den Gerichtsvollzieher zur Erledigung von Aufgaben, die ihm nicht kraft Gesetzes übertragen sind, nicht zwingen. Sein Handlungsspielraum in der Frage, ob er einen solchen Auftrag übernimmt oder nicht, entspricht dem des Adressaten eines Vertragsangebots. Daran ändert nichts, dass er auch bei Durchführung solcher Aufträge als Amtsperson tätig wird. Dem entspricht § 190 Abs.1 Satz 1 GVGA, der nur die Möglichkeit eröffnet, dass der Gerichtsvollzieher außerhalb der Zwangsvollstreckung mit der Pfandversteigerung tätig werden darf. § 191 Abs.1 GVGA reduziert das Ermessen der Durchführung in bestimmten Fällen auf Null und schreibt eine Ablehnung des Antrages vor.
Vorliegend handelt es sich nicht um einen Pfandverkauf nach §§ 1235, 383 Abs. 3 BGB. Das bedeutet, dass in allen anderen Fällen die Durchführung des Pfandverkaufs im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtsvollziehers steht. Weder ist im vorliegenden Fall erkennbar, dass eine Ermessensreduzierung auf Null erfolgte (s.o.), noch dass das Ermessen anderweitig fehlerhaft ausgeübt wurde. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Sie ergeben sich weder aus der Begründung, da die Angabe von Ermessenserwägungen in der Ablehnung nach § 190 Abs.1 GVGA nicht erforderlich war. Ermessensfehler sind auch nicht anhand sonstiger Umstände ersichtlich. Insbesondere ist keine Eilbedürftigkeit erkennbar. Das Pfandobjekt befindet sich seit Jahren und nach wie vor auf dem Grundstück der Antragstellerin. Dass eine Abholung droht, hat sie nicht dargelegt. Insoweit ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Gläubigerin angesichts der vorliegenden Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung bereits eröffnet ist.
Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des OLG Oldenburg (Beschl. v. 19.02.2009 - 4 VA 4/08) steht der hiesigen Bewertung nicht entgegen, da diese nicht das "Ob" des Tätigwerdens zum Gegenstands hat, sondern die nachgelagerte Weisungsbefugnis zur Art der Durchführung. Die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. (Beschl. v. 07.04.1998 - 20 VA 8/97) bestätigt ausdrücklich die hiesige Wertung, wonach bei einem Pfandverkauf außerhalb der gesetzlichen Ermächtigung zur Zwangsvollstreckung der Gerichtsvollzieher die Aufträge sogar ohne Angabe von Gründen ablehnen darf (vgl. Rn 13 nach juris).
3.
Die Kostentragung der Antragstellerin ergibt sich nach dem Gesetz (Nr. 15301 KV GNotKG), sodass es eines Ausspruchs nicht bedarf. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers durch die Staatskasse gem. § 30 Abs. 2 EGGVG wird nicht angeordnet. Die Belastung der Staatskasse stellt eine Ausnahme zum Grundsatz des § 30 EGGVG dar, wonach die außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten sind. Es fehlt bereits an den Erfolgsaussichten.
Die in § 29 Abs. 2 EGGVG, § 133 GVG genannten Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus den §§ 36 Abs.3, 79 Abs.1 GNotKG.
RechtsgebietVollstreckungspraxisVorschriften§ 1234 BGB