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  • 19.02.2026 · IWW-Abrufnummer 252645

    Bundesgerichtshof: Urteil vom 22.01.2026 – IX ZR 97/23

    Hat der Schuldner einer titulierten Forderung diese teilweise erfüllt, ist die Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage in Höhe des erfüllten Teilbetrags grundsätzlich auch dann für unzulässig zu erklären, wenn der Gläubiger die Vollstreckung aus dem Titel nur wegen des noch nicht erfüllten Teilbetrags betreibt.


    Tenor:

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2023 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers hinsichtlich des Klageantrags, die Vollstreckung aus der Urkunde des Notars XXX vom 9. Juni 2016 zur UR-Nr. XXX für unzulässig zu erklären, in Höhe eines Betrags von 56.504,93 € zurückgewiesen hat.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 25. Mai 2022 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers abgeändert und die Vollstreckung aus der Urkunde des Notars XXX vom 9. Juni 2016 zur UR-Nr. XXX in Höhe eines Betrags von 56.504,93 € für unzulässig erklärt; im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

    Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 55 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 45 %. Von den Kosten des Rechtsstreits dritter Instanz tragen der Kläger 35 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 65 %.

    Tatbestand

    1

    Der Kläger erhielt von Rechtsanwalt Dr. B. mehrere Darlehen. Am 9. Juni 2016 gab er deshalb zu dessen Gunsten vor dem Notar B. , XXX , ein Schuldanerkenntnis über einen Betrag von 125.543,87 € zuzüglich Tageszinsen in Höhe von 9,40 € seit dem 9. Juni 2016 ab und unterwarf sich wegen der Hauptforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Auf den im Schuldanerkenntnis titulierten Betrag leistete der Kläger am 22. Januar 2018 eine Zahlung von 12.000 € und am 8. November 2018 drei weitere Zahlungen von 17.720,77 €, 14.405,72 € und 12.378,44 €, insgesamt 56.504,93 €.

    2

    Dr. B. verstarb am 29. August 2019. Er wurde von den Beklagten beerbt. Im April 2020 erging zugunsten der Erben ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über eine Hauptforderung in Höhe von 67.318,89 € zuzüglich 9,40 € Tageszinsen. Der Kläger hat Vollstreckungsabwehrklage gegen die Beklagten mit dem Ziel erhoben, die Zwangsvollstreckung insgesamt für unzulässig zu erklären, und dies mit verschiedenen Angriffen gegen den Titel begründet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Der Senat hat die Revision insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht die Berufung hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 56.504,93 € nebst anteiligen Zinsen zurückgewiesen hat. Im Umfang der Zulassung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

    Entscheidungsgründe

    3

    Die Revision hat Erfolg. Sie führt hinsichtlich des beantragten Teils der Hauptforderung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils; die Zwangsvollstrekkung aus der notariellen Urkunde ist insoweit für unzulässig zu erklären.

    I.

    4

    Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für die Revision von Interesse, wie folgt begründet: Die Forderung aus dem notariellen Schuldanerkenntnis sei durch Zahlungen hierauf in Höhe von 56.504,93 € erloschen. Dem hätten die Beklagten durch die reduzierte Hauptforderung von 67.318,89 € in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Rechnung getragen. Dieser Betrag liege noch unterhalb der verbleibenden Restforderung von 69.038,94 €.

    II.

    5

    Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

    6

    1. Zutreffend geht das Berufungsgericht von einer zulässigen Klage aus. Der Vollstreckungsabwehrklage fehlt - anders als die Beklagten meinen - nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur in Höhe von 67.318,89 € erwirkt haben.

    7

    a) Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass für eine Vollstreckungsabwehrklage solange ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wie der Gläubiger den Vollstreckungstitel noch in Händen hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Gläubiger auf seine Rechte aus dem Titel verzichtet hat oder zwischen ihm und dem Schuldner Einigkeit darüber besteht, dass eine Zwangsvollstrekkung nicht mehr in Betracht kommt. Gestützt wird dies auf die Überlegung, dass der Verzicht auf die Forderung keine weitergehende Wirkung haben kann als eine in öffentlicher Urkunde erklärte Bescheinigung des Gläubigers, er sei wegen seiner Forderung befriedigt; mit einer solchen Bescheinigung kann die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln nicht erreicht werden ( § 775 Nr. 4 , § 776 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO ). Dieses Verständnis entspricht zudem der Rechtsnatur der Klage aus § 767 ZPO , die sich nicht gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen richtet, sondern dazu dient, einem Vollstreckungstitel die Vollstreckungsfähigkeit schlechthin zu nehmen. Infolgedessen hängt ihre Zulässigkeit nicht davon ab, dass Vollstreckungsmaßnahmen drohen. Vor einer überflüssigen Vollstreckungsabwehrklage kann sich der Gläubiger durch ein sofortiges Anerkenntnis schützen ( BGH, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15 ,WM 2016, 2381Rn. 7 mwN).

    8

    Grundsätzlich zulässig ist die Vollstreckungsabwehrklage auch dann, wenn sie sich nur auf einen Teil des titulierten Anspruchs bezieht ( BGH, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 230/15 ,WM 2016, 2381Rn. 8). Ausnahmsweise verneint wird - unter eng begrenzten Voraussetzungen - das Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn die Vollstreckung unzweifelhaft nicht mehr droht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2016, aaO Rn. 9, 12 und 23 mwN).

    9

    b) Daran gemessen besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstrekkungsabwehrklage. Die Beklagten halten einen Vollstreckungstitel in der Hand, aus dem sie einen Teilbetrag vollstrecken. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Titel insgesamt unzulässig sei. Dies stellen die Beklagten in Abrede. In einer solchen Situation bleibt dem Kläger kein anderer Weg als die Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage in voller Höhe. Der Umstand, dass die Beklagten aus dem Titel über 125.543,87 € nur in Höhe von 67.318,89 € vollstrecken, erlaubt ihm nicht, die Vollstreckungsabwehrklage auf diesen Betrag zu beschränken. Vielmehr muss der Kläger in einer Vollstrekkungsabwehrklage alle Einwendungen - unabhängig davon, ob sie zwischen den Parteien streitig sind oder nicht - geltend machen, die er im Zeitpunkt der Erhebung der Klage geltend zu machen im Stande ist. Anderenfalls ist er mit Einwendungen, die zu erheben er unterlassen hat, in späteren Vollstreckungsabwehrklagen ausgeschlossen ( § 767 Abs. 3 ZPO ; vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1986 - III ZR 246/84 , WM 1986, 1032, 1033). § 767 Abs. 3 ZPO findet - anders als § 767 Abs. 2 ZPO ( § 797 Abs. 4 ZPO ) - auch auf die Vollstreckungsabwehrklage gegen vollstreckbare Urkunden gemäß § 795 Satz 1 , § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO Anwendung.

    10

    Im Übrigen liegt in dem Erwirken eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen eines bloßen Teilbetrags aus einer titulierten Forderung in der Regel kein Verzicht der Beklagten auf die überschießende Forderung oder das Anerkenntnis, dass die darüber hinausgehende Forderung erfüllt sei. Aus diesem Umstand allein kann deshalb nicht gefolgert werden, dass eine Vollstreckung hinsichtlich des überschießenden Betrags zweifelsfrei nicht mehr droht.

    11

    2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht trotz festgestellter Teilerfüllung der titulierten Forderung in Höhe von 56.504,93 € davon abgesehen, die Vollstreckung aus dem Titel in dieser Höhe für unzulässig zu erklären.

    12

    a) Einwendungen, die den durch den Titel festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind vom Schuldner im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen ( § 767 Abs. 1 , § 795 Satz 1 ZPO ). Bei der (teilweisen) Erfüllung handelt es sich um eine solche Einwendung; denn im Umfang der erbrachten Leistung bringt sie den titulierten Anspruch zum Erlöschen ( § 362 Abs. 1 BGB ). Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger die titulierte Forderung durch Zahlung auf diese in Höhe von 12.000 € am 22. Januar 2018 und durch drei weitere Zahlungen in Höhe von 17.720,77 €, 14.405,72 € und 12.378,44 € am 8. November 2018 teilweise erfüllt hat. Gegen diese Feststellung erinnern die Parteien nichts; Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Im Umfang eines Teilbetrags von 56.504,93 € hätte das Berufungsgericht daher die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklären müssen ( BGH, Urteil vom 17. April 1986 - III ZR 246/84 , WM 1986, 1032, 1033). Dies gilt wegen § 767 Abs. 3 ZPO auch dann, wenn die teilweise Erfüllung unstreitig ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1986, aaO) oder wenn die Beklagten die Vollstreckung auf den nicht erfüllten Teilbetrag beschränken.

    13

    b) Hinsichtlich der Zinsen ist keine Entscheidung über die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde erforderlich. Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung bezieht sich nur auf die Hauptforderung. Zinsen sind nicht tituliert. Insoweit ist die Revision zurückzuweisen.

    III.

    14

    Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher wie tenoriert aufzuheben. Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und danach die Sache zur Endentscheidung reif ist ( § 562 Abs. 1 , § 563 Abs. 3 ZPO ).

    Schoppmeyer Röhl SchultzWeinland Kunnes

    Von Rechts wegen

    Vorschriften§ 775 Nr. 4, § 776 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO, § 767 ZPO, § 767 Abs. 3 ZPO, § 767 Abs. 2 ZPO, § 797 Abs. 4 ZPO, § 795 Satz 1, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, § 767 Abs. 1, § 795 Satz 1 ZPO, § 362 Abs. 1 BGB, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO