12.02.2026 · IWW-Abrufnummer 252523
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 15.01.2026 – VII ZB 13/25
Zur Frage der Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung gegen einen minderjährigen Schuldner.
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 6. Mai 2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1
Die Gläubigerin ist eine gesetzliche Krankenkasse, die aufgrund der Größe ihres Zuständigkeitsgebietes als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert ist. Sie betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die minderjährige Schuldnerin wegen rückständiger Beitragsforderungen nebst Säumniszuschlägen und Gebühren in zuletzt mitgeteilter Höhe von insgesamt 9.508,99 €. Die Gläubigerin hat durch ihre Vollstreckungsbeamtin den "Erlass einer Durchsuchungsanordnung gem. § 5 VwVG i.V.m. § 287 AO" beim Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - gegen die Schuldnerin beantragt und geltend gemacht, die Vollstreckung in der elterlichen Wohnung beziehungsweise im Kinderzimmer stelle die einzige Vollstreckungsmöglichkeit dar.
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Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung weiter.
II.
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Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
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1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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Die sofortige Beschwerde sei zulässig, jedoch unbegründet. Das Amtsgericht habe den Erlass der Durchsuchungsanordnung zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für die beantragte Durchsuchungsanordnung nach § 287 Abs. 4 AO seien nicht erfüllt. Zwar sei von einem Rechtsschutzbedürfnis der Gläubigerin auszugehen. Sie habe Nachweise für eine vor der Antragstellung mehrfach versuchte, im Ergebnis jedoch erfolglose Vollstreckung vorgelegt. Auch könne nicht im Allgemeinen von einer Unpfändbarkeit des Vermögens eines Kindes ausgegangen werden. Jedoch stehe einer Durchsuchungsanordnung die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entgegen. Bei der vorzunehmenden einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung stelle sich der Erlass einer Durchsuchungsanordnung als nicht verhältnismäßig im engeren Sinne dar, denn sie würde in die grundrechtlich geschützte Sphäre der minderjährigen Vollstreckungsschuldnerin und der Gewahrsamsinhaber der Wohnung eingreifen, ohne dass dies durch überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt sei.
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Vor dem Hintergrund eines erheblichen Grundrechtseingriffs reiche es nicht aus, wenn die Behörde die beabsichtigte Durchsuchung damit rechtfertige, man wolle sich "ein Bild der Lage machen". Die Durchsuchung könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sich die Gläubigerin hierdurch eine Kontaktaufnahme zu der gesetzlichen Vertreterin der Vollstreckungsschuldnerin erhoffe.
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Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei ferner zu berücksichtigen, dass eine Durchsuchung aufgrund der persönlichen Situation der minderjährigen Schuldnerin eine besondere Härte bedeuten würde. Bei dem Kinderzimmer handele es sich um ihren einzigen individuellen Wohnraum, welcher von dem schwerwiegenden Eingriff einer Durchsuchung betroffen wäre. Gegenüber diesem besonders intensiven Eingriff in die Privatsphäre habe das Interesse der Gläubigerin an der Beitreibung der Forderung zurückzustehen.
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Ebenfalls in die Erwägungen einzubeziehen sei, dass die Schuldnerin, die bei der Entstehung der Forderungen in den Jahren 2011 und 2013 erst zwischen zwei und vier Jahren alt gewesen sei, keine Verantwortung für das Entstehen trage. Der Umstand, dass die Forderungen der Gläubigerin auf einer zu vermutenden Unzuverlässigkeit der Erziehungsberechtigten der Schuldnerin beruhten und die Schuldnerin hierauf keinerlei Einfluss haben dürfte, rechtfertige einen so schwerwiegenden Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung umso weniger.
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Nicht unberücksichtigt bleiben könne, dass von zunächst begehrten 19.615,30 € nunmehr eine schwer nachvollziehbare Restforderung von 9.508,99 € geltend gemacht werde. Eine Forderungsaufstellung sei nicht vorgelegt worden.
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2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Der beantragte Erlass einer Durchsuchungsanordnung wäre jedenfalls unverhältnismäßig.
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a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht den Antrag der Gläubigerin nach § 287 Abs. 4 AO beurteilt. Die Gläubigerin als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 SGB V, Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG) hat den Antrag im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung als Eigenvollstreckung nach § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X gestellt, sodass gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 5 Abs. 1 VwVG § 287 AO zur Anwendung gelangt.
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b) Der beantragten Durchsuchungsanordnung steht jedenfalls entgegen, dass sie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht wahrt, wie das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat.
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aa) Die Anordnung einer Vollstreckungsdurchsuchung nach § 287 Abs. 4 Satz 1 AO setzt wegen des Eingriffs in die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG voraus, dass der allgemeine Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist und die Durchsuchung auch sonst nicht aus besonderen Gründen eine unverhältnismäßige Härte für den Vollstreckungsschuldner bedeutet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1981 - 1 BvR 1094/80, BVerfGE 57, 346, juris Rn. 44; BFH, Beschluss vom 12. Mai 1980 - VII B 9/80, BFHE 130, 136, juris Rn. 13; zu § 758 ZPO BVerfG, Beschluss vom 3. April 1979 - 1 BvR 994/76, BVerfGE 51, 97, juris Rn. 47). Hierbei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Oktober 1979 - 1 BvR 614/79, BVerfGE 52, 214, juris Rn. 17).
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Die gesetzlichen Ermächtigungen - wie § 287 AO - erlauben zwar grundsätzlich einen Eingriff in die Grundrechte aus Art. 2 und Art. 13 GG, finden ihre Grenze aber in der Zweckbestimmung des jeweiligen Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02, BVerfGE 113, 29, juris Rn. 104 f.). § 287 Abs. 1 AO bestimmt, dass der Vollziehungsbeamte zur Durchsuchung der Wohnung nur befugt ist, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert. Generell gilt, dass eine staatliche Maßnahme, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu genügen, zur Erreichung des angestrebten legitimen Zwecks (hier: Vollstreckung der Forderung durch Sachpfändung in der Wohnung) geeignet und erforderlich sein muss. Sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn kein gleich wirksames, aber weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92, BVerfGE 90, 145, juris Rn. 122 f.; Beschluss vom 26. April 1995 - 1 BvL 19/94, BVerfGE 92, 262, juris Rn. 52; BGH, Beschluss vom 4. November 2021 - I ZB 54/20 Rn. 39, NJW 2022, 245).
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Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, hat eine Gesamtabwägung aller relevanten Umstände und der betroffenen Interessen zu erfolgen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. Juli 2025 - 1 BvR 398/24, NJW 2025, 3144, juris Rn. 17). Für die Anordnung einer Vollstreckungsdurchsuchung nach § 287 Abs. 4 Satz 1 AO sind insbesondere das Interesse des Gläubigers an der Forderungsbeitreibung und das Interesse des Vollstreckungsschuldners am Schutz der Unverletzlichkeit seiner Wohnung gegeneinander abzuwägen (vgl. BFH, Beschluss vom 12. Mai 1980 - VII ZB 9/80, BFHE 130, 136, juris Rn. 18; zu § 758a ZPO vgl. Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 5. Aufl., § 758a, Rn. 23).
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Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung nach § 287 Abs. 4 AO nicht der strenge Maßstab einer Vollstreckungsschutzanordnung nach § 765a ZPO anzulegen. Die Vorschrift des § 765a ZPO ermöglicht auf Antrag des Schuldners den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte für den Schuldner bedeuten. Schon nach ihrem Wortlaut bedarf es zur Aufhebung, Einstellung oder Untersagung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung "ganz besonderer Umstände". § 765a ZPO ist daher als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (BGH, Urteil vom 13. Juli 1965 - V ZR 269/62, BGHZ 44, 138, juris Rn. 33). Sie kann deshalb nicht Maßstab für die Vorabprüfung der Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung sein, etwa in dem Sinne, dass die Verhältnismäßigkeit nur verneint werden dürfte, wenn einem hypothetischen Antrag nach § 765a ZPO stattzugeben wäre.
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bb) Nach diesen Maßgaben hat das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die beantragte Durchsuchungsanordnung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht wahrt.
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Die beantragte Durchsuchung wäre jedenfalls nicht verhältnismäßig im engeren Sinne, sondern unangemessen. Gegen das Ergebnis der Abwägung des Beschwerdegerichts, die Durchsuchung stehe als besonders intensiver Eingriff in die Privatsphäre der minderjährigen Schuldnerin außer Verhältnis zum Vollstreckungsziel und das Interesse der Gläubigerin an der Beitreibung der Forderung habe gegenüber dem Interesse der Schuldnerin an der Unverletzlichkeit ihrer Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG zurückzustehen, ist rechtlich nichts zu erinnern.
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(1) Auf Seiten der Gläubigerin steht ihr Interesse als gesetzliche Krankenkasse an der Beitreibung von Beitragsrückständen samt Säumniszuschlägen und Gebühren in Höhe von insgesamt rund 9.500 €, die - begrenzt auf diesen Betrag - dazu beiträgt, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gläubigerin zur Erfüllung der ihr vom Staat übertragenen hoheitlichen Aufgabe der gesundheitlichen Daseinsvorsorge im öffentlichen Interesse und im besonderen Interesse der bei ihr Versicherten zu erhalten. Auf Grundrechte kann sich die Gläubigerin insofern nicht berufen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Dezember 2008 -1 BvR 1665/08, NVwZ-RR 2009, 361, juris Rn. 6; Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80, BVerfGE 61, 82, juris Rn. 55).
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(2) Auf Seiten der minderjährigen Schuldnerin steht ihr grundrechtlich besonders geschütztes Interesse an der Unverletzlichkeit ihrer Wohnräume im engeren Sinne und an der Achtung ihrer räumlichen Privatsphäre (Art. 13 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Richtet sich die beantragte Durchsuchungsanordnung gegen einen minderjährigen Vollstreckungsschuldner, ist die erhöhte Verletzlichkeit von Kindern und Jugendlichen durch Eingriffe in ihre Privatsphäre zu berücksichtigen, welche einen gegenüber erwachsenen Schuldnern umfassenderen Schutz gebietet.
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Schutzgut des Art. 13 Abs. 1 GG ist die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet. Die Unverletzlichkeit der Wohnung hat einen engen Bezug zur Menschenwürde und steht zugleich im nahen Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot unbedingter Achtung einer Sphäre des Bürgers für eine ausschließlich private - höchstpersönliche - Entfaltung (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2025 - 2 BvR 460/25, juris Rn. 28 m.w.N.). Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, Art. 13 Abs. 1 GG, hängt daher auch eng zusammen mit dem Schutz der Persönlichkeitsentfaltung in Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 1979 - 1 BvR 994/76, BVerfGE 51, 97, juris Rn. 29).
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Kinder und Jugendliche sind für die von ihnen bewohnten Räume Träger des Grundrechts aus Art. 13 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - 1 BvR 2378/98, BVerfGE 109, 279, juris Rn. 167).
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In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der Privatsphäre bei Presseberichterstattungen ist anerkannt, dass die Persönlichkeitsentfaltung von Kindern durch die Wort- und Bildberichterstattung der Presse empfindlicher gestört werden kann als diejenige von Erwachsenen, so dass der von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG auch in räumlicher Hinsicht geschützte Bereich der Privatsphäre, in dem sie sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, umfassender geschützt sein muss. Dieser Schutz folgt aus dem eigenen Recht des Kindes auf ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Das Recht jedes Kindes auf Entwicklung zur Persönlichkeit - auf "Person werden" - umfasst auch die Privatsphäre (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. März 2000 - 1 BvR 1353/99, juris Rn. 4 f. m.w.N.; Nichtannahmebeschluss vom 31. März 2000 - 1 BvR 1454/97, juris Rn. 4 m.w.N., beide NJW 2000, 2191).
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Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für den gegen ein Kind durch eine staatliche Durchsuchung gerichteten Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG, das - wie ausgeführt - dem grundsätzlichen Gebot unbedingter Achtung der Privatsphäre dient und eng zusammenhängt mit dem Schutz der Persönlichkeitsentfaltung in Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. ferner Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, BGBl. 1992 II S. 121, wonach auch die Wohnung zur Privatsphäre gehört). Die Persönlichkeitsentfaltung und die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes können durch ein staatliches Eindringen in diesen durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützten räumlichen Bereich der Privatsphäre empfindlicher gestört werden als bei Erwachsenen, so dass dieser Bereich bei Kindern umfassender geschützt sein muss.
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Der festgestellte Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die besondere Schutzbedürftigkeit der minderjährigen Vollstreckungsschuldnerin durch besondere Umstände abgeschwächt sein könnte.
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Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es daher nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht dem Umstand besonderes Gewicht beigemessen hat, dass die Schuldnerin minderjährig und das Kinderzimmer ihr einziger individueller Wohnraum ist. Auch ist der gebotene Schutz des minderjährigen Vollstreckungsschuldners vor Beeinträchtigungen durch eine Durchsuchung, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht nur eine Frage der Art und Weise der Durchsuchung, also der Gestaltung ihrer Durchführung, sondern bereits bei der Frage zu berücksichtigen, ob überhaupt durchsucht werden darf.
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(3) Eine Vermutung für das Überwiegen des Gläubigerinteresses oder, wie die Rechtsbeschwerde meint, eine "bessere Ausgangsstellung" des Gläubigers besteht bei der Prüfung einer Durchsuchungsanordnung nach § 287 Abs. 4 AO gegenüber einem minderjährigen Vollstreckungsschuldner nicht. Dies ließe sich mit dem für minderjährige Durchsuchungsgegner gebotenen besonderen Schutz der räumlichen Privatsphäre durch Art. 13 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG nicht vereinbaren.
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(4) Vor diesem Hintergrund wäre, wie vom Beschwerdegericht zu Recht angenommen, der Eingriff nicht gerechtfertigt, da die Durchsuchung angesichts der besonderen Schutzwürdigkeit der minderjährigen Schuldnerin zum angestrebten Zweck der erfolgreichen Pfändung außer Verhältnis stünde. Die Unverhältnismäßigkeit betrifft bereits das "Ob" einer Durchsuchung, so dass es auf eine etwaige - von der Gläubigerin angebotene - schonende Durchführung nicht ankommt.
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(5) Auf den vom Beschwerdegericht ergänzend berücksichtigten Umstand, dass die Schuldnerin für die Entstehung der Forderung keine Verantwortlichkeit trifft, kommt es nicht entscheidend an. Denn auch ohne diesen Gesichtspunkt, dessen Beachtung sich nur zugunsten der Schuldnerin auswirken könnte, stellte sich die beantragte Durchsuchung, wie ausgeführt, als unverhältnismäßig dar.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Pamp Halfmeier GraßnackSacher Hannamann