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  • 04.09.2025 · IWW-Abrufnummer 250034

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 26.06.2025 – V ZB 64/24

    a) Die Zustellung von Schriftstücken im Zwangsversteigerungsverfahren an einen zu Unrecht bestellten Zustellungsvertreter ist unwirksam.

    b) Das Vollstreckungsgericht darf im Regelfall von einem unbekannten Aufenthalt des Zustelladressaten ausgehen und einen Zustellungsvertreter bestellen, wenn Zustellungen an die aus den Akten bekannten Adressen gescheitert und auch Anfragen an das Einwohnermeldeamt und die Gläubiger ergebnislos verlaufen sind. Dass der Aufenthalt objektiv unbekannt ist, ist nicht erforderlich. Weitere Nachforschungen sind, anders als bei einer öffentlichen Zustellung bei unbekanntem Aufenthalt nach § 185 Nr. 1 ZPO , nicht geboten.

    c) Lagen danach die Voraussetzungen für die Bestellung eines Zustellungsvertreters vor, ist die Zustellung an ihn auch dann wirksam, wenn sich der Zustelladressat tatsächlich unter der Zustellanschrift aufhält.


    Tenor:

    Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 27. April 2023 wird zurückgewiesen.

    Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtsgebühren 133.010 €.

    Gründe

    1

    Die Beteiligte zu 2 (nachfolgend: Gläubigerin) betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses näher bezeichneten Grundstücks, das im Eigentum des Beteiligten zu 1 (nachfolgend: Schuldner) steht. Am 14. März 2024 bestimmte das Amtsgericht einen Zwangsversteigerungstermin. Drei Versuche, dem Schuldner die Terminsbestimmung durch die Post bzw. einen Gerichtswachtmeister zuzustellen, blieben in dem Zeitraum zwischen dem 21. und dem 27. März 2024 erfolglos, weil die Zustellpersonen den Schuldner unter der angegebenen Adresse nicht ermitteln konnten. Mit Beschluss vom 6. Mai 2024 bestellte das Amtsgericht einen Zustellungsvertreter für den Schuldner, dem nachfolgend die Terminsbestimmung zugestellt wurde. Am 28. Juni 2024 führte das Amtsgericht den Zwangsversteigerungstermin durch.

    2

    Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 3 und 4 mit seinem am 8. Juli 2024 verkündeten Beschluss den Zuschlag erteilt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Ziel der Zuschlagsversagung weiter.

    II.

    3

    Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung u.a. inJurBüro 2025, 108veröffentlicht ist, meint, das Amtsgericht habe zu Recht einen Zustellungsvertreter ( § 6 ZVG ) für den Schuldner bestellt. Das Gericht müsse schutzwürdige Belange des Gläubigers sowie des Schuldners wahren und durch Erkundigungen versuchen, den Aufenthalt des Schuldners in Erfahrung zu bringen. Das Amtsgericht habe seine Nachforschungs- und Ermittlungspflichten eingehalten. Der Beschlagnahmebeschluss und der Wertfestsetzungsbeschluss seien dem Schuldner erfolgreich zugestellt worden. Dagegen habe die Terminsbestimmung dem Schuldner nachfolgend nicht zugestellt werden können, weil der Schuldner ausweislich der Eintragung der Deutschen Post auf der Zustellungsurkunde unter der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt werden können. Eine Einwohnermeldeauskunft habe ergeben, dass der Schuldner unter der bisherigen Adresse weiterhin gemeldet sei. Zwei weitere Zustellversuche durch einen Gerichtswachtmeister und die Post seien gleichwohl erfolglos geblieben, da der Schuldner wiederum unter der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt werden können. Anderweitige Anhaltspunkte hätten sich auch nicht durch die Einwohnermeldeamtsauskunft oder den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich Grundakte ergeben. Eine durchgeführte Anfrage bei der Gläubigerin habe ebenfalls keine neue Erkenntnis erbracht. Die Mieter in dem Versteigerungsobjekt hätten dem Gerichtswachtmeister auf sein Klingeln nicht die Tür geöffnet. Zu weitergehenden Ermittlungen sei das Amtsgericht nicht verpflichtet gewesen. Das Vorbringen des Schuldners, er wohne seit vielen Jahren durchgehend unter seiner Anschrift und halte einen Briefkasten mit seinem Namenszug als Empfangsvorrichtung bereit, sei mit den drei erfolglosen Zustellversuchen durch verschiedene Zustellungspersonen nicht in Einklang zu bringen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Anhörung oder Parteivernehmung des Schuldners sei nicht geboten gewesen.

    III.

    4

    Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen die Zurückweisung seiner Zuschlagsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Rechtsfehlerfrei verneint das Beschwerdegericht einen Zuschlagsversagungsgrund i.S.v. § 83 Nr. 1 ZVG , weil dem Schuldner die Terminsbestimmung rechtzeitig zugestellt worden ist ( § 43 Abs. 2 ZVG ).

    5

    1. Gemäß § 83 Nr. 1 ZVG ist der Zuschlag u.a. dann zu versagen, wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 ZVG verletzt ist. Dieser Bestimmung zufolge muss die Terminsbestimmung dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt sein.

    6

    2. Das Beschwerdegericht geht zu Recht davon aus, dass das Amtsgericht diese Frist gewahrt hat. Zwar konnte die Terminsbestimmung nicht dem Schuldner selbst zugestellt werden. Die Zustellungsfrist des § 43 Abs. 2 ZVG ist aber durch die wirksame Zustellung an den mit Beschluss des Amtsgerichts vom 6. Mai 2024 bestellten Zustellungsvertreter des Schuldners gewahrt worden ( § 7 Abs. 1 ZVG ).

    7

    a) Nach § 6 Abs. 1 ZVG hat das Vollstreckungsgericht einen Zustellungsvertreter zu bestellen, wenn ihm der Aufenthalt desjenigen, welchem zugestellt werden soll, nicht bekannt ist oder die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung aus sonstigen Gründen ( § 185 ZPO ) gegeben sind. Der Zustellungsvertreter hat in dem Verfahren, für das er bestellt ist, die für den Vertretenen bestimmten Zustellungen entgegenzunehmen ( § 7 Abs. 1 ZVG ). Die wirksame Zustellung an den Zustellungsvertreter hat die gleichen Wirkungen wie eine Zustellung an den Vertretenen selbst (vgl. BeckOK ZVG/Huber [1.3.2025], § 7 Rn. 3). Die Zustellung von Schriftstücken im Zwangsversteigerungsverfahren an einen zu Unrecht bestellten Zustellungsvertreter ist demgegenüber unwirksam (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - V ZB 128/19 , ZfIR 2021, 283 Rn. 24; Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 182/11 , NJW-RR 2012, 1012 Rn. 7).

    8

    b) Nach diesen Grundsätzen ist die Terminsbestimmung dem Zustellungsvertreter des Schuldners wirksam zugestellt worden, weil die Voraussetzungen für seine Bestellung im Zustellungszeitpunkt noch vorlagen. Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass dem Vollstreckungsgericht der Aufenthalt des Schuldners, der auch keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt hatte, nicht bekannt war.

    9

    aa) Nach allgemeiner Ansicht ist ein Zustellungsvertreter nach § 6 Abs. 1 Alt. 1 ZVG zu bestellen, wenn das Vollstreckungsgericht keine Kenntnis von dem Aufenthalt des Zustelladressaten hat; dass der Aufenthalt objektiv unbekannt ist, ist nicht erforderlich (vgl. Achenbach in Schneider, ZVG, § 6 Rn. 4; BeckOK ZVG/Huber [1.3.2025], § 6 Rn. 4; Böttcher, ZVG, 7. Aufl., §§ 6, 7 Rn. 2). Das trifft zu. Es ergibt sich nämlich bereits aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 ZVG , der voraussetzt, dass der Aufenthalt des Zustelladressaten "dem Vollstreckungsgericht nicht bekannt" ist. Im Unterschied dazu verlangt § 185 Nr. 1 ZPO für die öffentliche Zustellung, dass "der Aufenthalt einer Person unbekannt", also nicht nur dem Gericht, sondern der Allgemeinheit unbekannt ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Mai 2022 - I ZB 73/21 , DGVZ 2022, 214 Rn. 13).

    10

    bb) Umstritten ist in Rechtsprechung und Literatur allerdings, ob und ggf. in welchem Umfang auch im Zwangsversteigerungsverfahren Ermittlungspflichten des Vollstreckungsgerichts im Hinblick auf den Aufenthalt des Schuldners bestehen.

    11

    (1) Nach einer vereinzelt in der älteren Rechtsprechung und der Literatur vertretenen Ansicht sollen Nachforschungen zum Aufenthalt des Zustelladressaten nur anzustellen sein, wenn dadurch keine Verfahrensverzögerungen entstehen. Über die erforderliche Einsichtnahme in die Grundakten hinausgehende Ermittlungen seien abzulehnen. Es sei Sache des Zustellungsvertreters, den Aufenthalt zu ermitteln (vgl. LG Aachen, Rpfleger 1965, 144; Achenbach in Schneider, ZVG, § 6 Rn. 5).

    12

    (2) Der Gegenansicht zufolge sind an die Feststellung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 ZVG ebenso hohe Anforderungen zu stellen wie an die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung nach § 185 Nr. 1 ZPO . Vor der Bestellung eines Zustellungsvertreters müssten daher alle Möglichkeiten ausgeschöpft sein, dem Adressaten das Schriftstück zunächst in anderer Weise zuzustellen (vgl. LG Braunschweig, Rpfleger 2012, 568).

    13

    (3) Nach einer vermittelnden Ansicht soll sich das Vollstreckungsgericht so gut wie möglich um die Klärung des Aufenthalts bemühen, soweit es nicht zu unvertretbaren Verzögerungen des Verfahrens kommt (vgl. BeckOK ZVG/Huber [1.3.2025], § 6 Rn. 4; Dassler/Schiffhauer/Rellermeyer, ZVG, 16. Aufl., § 6 Rn. 6; Depré/Cranshaw, ZVG, 3. Aufl., § 6 Rn. 5; Stöber/Keller, ZVG, 23. Aufl., § 6 Rn. 5). Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Zustellungsvertreters seien gegeben, wenn Zustellungen an bekannte Adressen des Schuldners gescheitert, Zustellversuche über den Gerichtsvollzieher erfolglos geblieben und Einwohnermeldeamtsanfragen sowie eine Einsichtnahme in die Grundakten ergebnislos verlaufen seien (vgl. LG Heilbronn, Beschluss vom 27. November 2014 - 1 T 481/14, juris Rn. 2; Stöber/Keller, ZVG, 23. Aufl., § 6 Rn. 5; Strohm, ZfIR 2024, 286, 388).

    14

    cc) Der Senat entscheidet die Frage dahingehend, dass das Vollstreckungsgericht im Regelfall von einem unbekannten Aufenthalt des Zustelladressaten ausgehen und einen Zustellungsvertreter bestellen darf, wenn Zustellungen an die aus den Akten bekannten Adressen gescheitert und auch Anfragen an das Einwohnermeldeamt und die Gläubiger ergebnislos verlaufen sind. Weitere Nachforschungen sind, anders als bei einer öffentlichen Zustellung bei unbekanntem Aufenthalt nach § 185 Nr. 1 ZPO , nicht geboten.

    15

    (1) Dass das Vollstreckungsgericht Ermittlungen im Hinblick auf den Aufenthalt des Zustelladressaten anzustellen hat, liegt bereits der gesetzlichen Regelung zugrunde. Denn um beurteilen zu können, ob ihm der Aufenthalt des Zustelladressaten unbekannt im Sinne des § 6 Abs. 1 ZVG ist, muss das Vollstreckungsgericht jedenfalls die Vollstreckungsakten sowie die von dem Grundbuchamt gemäß § 19 Abs. 2 ZVG übersandten Grundakten und vollständigen Mitteilungen daraufhin überprüfen, ob sich daraus eine zustellungsfähige Anschrift ergibt.

    16

    (2) Das Vollstreckungsgericht darf sich aber - auch im Lichte des Art 103 Abs. 1 GG - nicht darauf beschränken, den Aufenthalt des Zustelladressaten aus den Gerichtsakten zu ermitteln, sofern diese Nachforschung nicht zu einer erfolgreichen Zustellung führt.

    17

    (a) Dabei lässt sich der Umfang der Nachforschungspflicht des Vollstreckungsgerichts allerdings nicht allgemein bestimmen; er hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Zustellungen haben - soweit sich kein Verfahrensbevollmächtigter bestellt hat - an den aus den Gerichtsakten ersichtlichen Aufenthaltsort des Zustelladressaten zu erfolgen. Ist das zuzustellende Schriftstück unter dieser Adresse nicht zustellbar, weil der Adressat unter der angegebenen Anschrift ausweislich der Zustellungsurkunde nicht zu ermitteln ist, muss das Vollstreckungsgericht zunächst Anfragen an das Einwohnermeldeamt und den Gläubiger veranlassen. Ergibt die Einwohnermeldeamtsanfrage, dass der Zustelladressat unbekannten Aufenthalts ist und vermag der Gläubiger ebenfalls keinen neuen Aufenthaltsort zu benennen, darf das Vollstreckungsgericht im Regelfall davon ausgehen, dass ihm der Aufenthalt des Zustelladressaten unbekannt ist, so dass ein Zustellungsvertreter bestellt werden kann. Konnten dagegen bis zu dem gescheiterten Zustellungsversuch Schriftstücke an die bekannte Anschrift erfolgreich zugestellt werden und ergeben Anfragen an das Einwohnermeldeamt und den Gläubiger keinen neuen Aufenthalt des Adressaten, hat das Vollstreckungsgericht einen weiteren Zustellversuch an dieselbe Anschrift vorzunehmen. Kann das zuzustellende Schriftstück erneut nicht zugestellt werden, weil der Adressat unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln ist, darf das Vollstreckungsgericht von weiteren Zustellversuchen absehen und einen Zustellungsvertreter bestellen.

    18

    (b) Weitergehende Ermittlungspflichten treffen das Vollstreckungsgericht im Zwangsversteigerungsverfahren nicht. Die Anforderungen für die Bestellung eines Zustellungsvertreters gemäß § 6 Abs. 1 ZVG sind insbesondere geringer als bei einer öffentlichen Zustellung bei allgemein unbekanntem Aufenthalt gemäß § 185 Nr. 1 ZPO , bei der die begünstigte Partei auch gehalten sein kann, durch persönliche Nachfragen beim ehemaligen Arbeitgeber, bei dem letzten Vermieter oder bei Hausgenossen und Verwandten des Zustelladressaten dessen Aufenthalt zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2022 - I ZB 73/21 , DGVZ 2022, 214 Rn. 13).

    19

    (aa) Dafür sprechen bereits der Wortlaut und die Systematik des § 6 Abs. 1 ZVG . Die Norm trifft für den Fall des unbekannten Aufenthalts des Zustelladressaten eine von § 185 Nr. 1 ZPO abweichende Regelung (vgl. oben Rn. 9). Soweit die §§ 3 bis 8 ZVG Bestimmungen für das Verfahren der Zustellung enthalten, gehen diese Vorschriften als Sonderregelungen den im Übrigen über § 869 ZPO anwendbaren Zustellungsvorschriften der §§ 166 ff. ZPO vor (vgl. BeckOK ZVG/Huber [1.3.2025], § 3 Rn. 6; Böttcher/Böttcher, ZVG, 7. Aufl., § 3 Rn. 1). Daher stellt § 6 Abs. 1 ZVG für den Fall des unbekannten Aufenthalts des Zustelladressaten die gegenüber § 185 Nr. 1 ZPO speziellere Vorschrift dar. Das Gesetz setzt - anders als für eine öffentliche Zustellung nach § 185 Nr. 1 ZPO - gerade nicht voraus, dass der Aufenthalt allgemein unbekannt ist (vgl. oben Rn. 9). Die Verweisung auf § 185 ZPO in § 6 Abs. 1 ZVG bezieht sich nur auf die übrigen, in § 185 Nr. 2 bis 4 ZPO geregelten Fälle einer öffentlichen Zustellung und erklärt lediglich diese im Zwangsversteigerungsverfahren für entsprechend anwendbar.

    20

    (bb) Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 ZVG stehen ebenfalls der Annahme entgegen, an die Feststellung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 ZVG seien ebenso hohe Anforderungen zu stellen, wie an die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung nach § 185 Nr. 1 ZPO . § 6 ZVG dient der Erleichterung der Zustellung in Fällen, in denen der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist oder die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung aus sonstigen Gründen gegeben sind (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - V ZB 128/19 , ZfIR 2021, 283 Rn. 24), um im Interesse des Gläubigers eine zügige Durchführung der Zwangsversteigerung zu gewährleisten. Durch die Bestellung eines Zustellungsvertreters sollen Verzögerungen vermieden werden, die infolge einer sonst notwendig werdenden öffentlichen Zustellung von Beschlüssen des Vollstreckungsgerichts entstünden (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 182/11 , NJW-RR 2012, 1012 Rn. 8). Dies belegt auch die Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 1 ZVG . Danach kann bereits dann ein Zustellungsvertreter bestellt werden, wenn im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post (die allerdings nur unter den Voraussetzungen des § 4 ZVG zulässig ist) die Postsendung als unzustellbar zurückkommt. Das Ziel der Verfahrensbeschleunigung würde verfehlt, wenn die Bestellung eines Zustellungsvertreters von den gleichen, erhöhten Anforderungen abhinge wie eine öffentliche Zustellung nach § 185 Nr. 1 ZPO .

    21

    (cc) Den Interessen des Schuldners trägt das Gesetz insoweit Rechnung, als § 8 ZVG es ausschließt, dass die für die Eröffnung des Verfahrens besonders wichtigen Anordnungs- und Beitrittsbeschlüsse dem Schuldner im Wege des vereinfachten Verfahrens nach den §§ 4 bis 7 ZVG zugestellt werden und Beschlagnahmewirkung ( § 22 ZVG ) entfalten können. Eine Zustellung solcher Beschlüsse kann bei objektiver Unkenntnis des Aufenthalts nur öffentlich nach den erhöhten Anforderungen der §§ 185 bis 188 ZPO erfolgen. Im Übrigen - so auch für die Zustellung der Terminsbestimmung - räumt der Gesetzgeber dem Beschleunigungsinteresse des Gläubigers grundsätzlich den Vorrang ein.

    22

    (dd) Schließlich wird der Schutz des Schuldners insbesondere auch durch die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 ZVG gewährleistet. Danach ist der Zustellungsvertreter zur Ermittlung und Benachrichtigung des Vertretenen verpflichtet. Er muss der als Zustelladressat ermittelten Person Mitteilung von den an ihn ergangenen Zustellungen machen und ihr die zugestellten Schriftstücke aushändigen (vgl. Stöber/Keller, ZVG, 23. Aufl., § 7 Rn. 5). Eine entsprechende Regelung zum Schutz des Zustelladressaten gibt es für die öffentliche Zustellung nicht.

    23

    (c) Diese differenzierte gesetzliche Ausgestaltung trägt den widerstreitenden Interessen von Gläubiger und Schuldner angemessen Rechnung und erweist sich daher als verfassungsgemäß. Auch mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG besteht kein Anlass dazu, den Gerichten über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Ermittlungspflichten aufzuerlegen, die das legitime gesetzgeberische Ziel einer zügigen Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens konterkarieren würden.

    24

    dd) Daran gemessen nimmt das Beschwerdegericht zu Recht an, dass das Amtsgericht seinen Ermittlungspflichten nachgekommen ist und deshalb davon ausgehen durfte, dass ihm der Aufenthalt des Schuldners unbekannt ist. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe die maßgeblichen Einzelfallumstände und den diesbezüglichen Vortrag des Schuldners nicht umfassend und teilweise unzutreffend gewürdigt, ist nicht begründet.

    25

    (1) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts konnte dem Schuldner die Terminsbestimmung durch die Deutsche Post am 21. März 2024 nicht zugestellt werden, weil er ausweislich der Zustellungsurkunde unter der bislang bekannten Adresse nicht ermittelt werden konnte. Die nachfolgend eingeholte Einwohnermeldeamtsauskunft vom 25. März 2024 ergab, dass der Schuldner unter der bisherigen Adresse weiterhin gemeldet war. Das Amtsgericht veranlasste daraufhin weitere Zustellungen der Terminsbestimmung durch die Deutsche Post und sogar - überobligatorisch - durch einen Gerichtswachtmeister an diese Adresse. Beide Zustellversuche blieben am 25. März 2024 bzw. am 27. März 2024 ebenfalls erfolglos, weil der Schuldner ausweislich der Zustellungsurkunden dort wiederum nicht ermittelt werden konnte. Darüber hinaus versuchte der Gerichtswachtmeister bei seinem Zustellungsversuch am 25. März 2024 vergeblich, sich bei Mietern nach dem Aufenthalt des Schuldners zu erkundigen. Diese öffneten auf sein Klingeln nicht die Tür. Anderweitige Anhaltspunkte für den Aufenthalt des Schuldners ergaben sich für das Amtsgericht auch nicht aus dem Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Grundakten. Schließlich erbrachte eine Anfrage des Amtsgerichts bei der Gläubigerin keine Erkenntnisse. Der Umfang dieser vergeblichen Ermittlungen rechtfertigt ohne weiteres die Annahme des Amtsgerichts, dass der Aufenthalt des Schuldners unbekannt war. Zu weitergehenden Ermittlungen war das Amtsgericht nicht verpflichtet, wie das Beschwerdegericht zutreffend annimmt. Insbesondere musste es entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht unter Inkaufnahme weiterer Verzögerungen nochmals bei Nachbarn und Mietern des Schuldners Erkundigungen über dessen Aufenthalt einholen.

    26

    (2) Dem steht nicht entgegen, dass dem Schuldner zuvor sowohl der Beschlagnahmebeschluss als auch der Wertfestsetzungsbeschluss unter der bekannten Anschrift erfolgreich zugestellt werden konnten. Das schließt es aus der maßgeblichen Sicht des Vollstreckungsgerichts nicht aus, dass der Schuldner später umzieht, ohne seine neue Anschrift mitzuteilen bzw. einen Nachsendeantrag zu stellen.

    27

    (3) Schließlich kann dahinstehen, ob das Beschwerdegericht - wie die Rechtsbeschwerde meint - den Vortrag des Schuldners zu seinem Aufenthalt und den von ihm vorgehaltenen Empfangsvorrichtungen zu Unrecht für unergiebig erachtet oder dem Beschwerdegericht diesbezüglich Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung unterlaufen sind.

    28

    Im Ergebnis hat das Beschwerdegericht nämlich zu Recht von einer Beweisaufnahme abgesehen. Denn es kommt nur darauf an, ob das Amtsgericht auf der damaligen Tatsachengrundlage unter Berücksichtigung des Ergebnisses der gebotenen Ermittlungen im Zeitpunkt der Vornahme der Zustellung zutreffend angenommen hat, dass ihm der Aufenthalt des Zustelladressaten unbekannt ist. Lagen danach - wie hier - die Voraussetzungen für die Bestellung eines Zustellungsvertreters vor, ist die Zustellung an ihn auch dann wirksam, wenn sich der Zustelladressat tatsächlich unter der Zustellanschrift aufhält. Es ist daher im Zuschlagsbeschwerdeverfahren kein Beweis über den tatsächlichen Aufenthalt des Zustelladressaten oder die Vorhaltung von Empfangseinrichtungen im Zeitraum zwischen der Bestellung des Zustellungsvertreters und der Zustellung an diesen zu erheben.

    29

    c) Dass durch die Zustellung der Terminsbestimmung an den Zustellungsvertreter die Zustellungsfrist von vier Wochen vor dem Versteigerungstermin gemäß § 43 Abs. 2 ZVG nicht gewahrt wurde, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.

    IV.

    30

    Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist für die Gerichtsgebühren nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses zu bestimmen, dessen Aufhebung der Schuldner erreichen will ( § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG ). Er entspricht dem Meistgebot ( § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG ).

    Brückner Göbel MalikGrau Hannamann

    Vorschriften§ 6 ZVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 83 Nr. 1 ZVG, § 43 Abs. 2 ZVG, § 7 Abs. 1 ZVG, § 6 Abs. 1 ZVG, § 185 ZPO, § 6 Abs. 1 Alt. 1 ZVG, § 185 Nr. 1 ZPO, § 19 Abs. 2 ZVG, Art 103 Abs. 1 GG, §§ 3 bis 8 ZVG, § 869 ZPO, §§ 166 ff. ZPO, § 185 Nr. 2 bis 4 ZPO, § 6 Abs. 2 Satz 1 ZVG, § 4 ZVG, § 8 ZVG, §§ 4 bis 7 ZVG, § 22 ZVG, §§ 185 bis 188 ZPO, § 7 Abs. 2 Satz 1 ZVG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG