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  • 08.11.2022 · IWW-Abrufnummer 232180

    Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 20.01.2022 – 17 W 136/21

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    20.01.2022

    Oberlandesgericht Köln

    Beschluss

    17 W 136/21

    Tenor:

    1. Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 17. August  2021 werden die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 21. April 2021 ‒ 5 T 16/21 ‒ und des Amtsgerichts Eschweiler vom 13. Januar 2021 ‒ 61 M 1785/20 ‒ wie folgt abgeändert:
      Der Beschwerdegegner wird angewiesen, den Kostenansatz aus der Rechnung vom 24. November 2020 (DRII-1032/20) dahingehend zu berichtigen, dass anstelle der erhobenen Gebühr nach Nr. 207 KV GvKostG die ermäßigte Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG angesetzt wird.
    2. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde der Landeskasse zurückgewiesen.
    3. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
     
    1
    G r ü n d e

    2
    I.

    3
    Die Stadtwerke A AG betrieb als Gläubigerin die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid. In diesem Zusammenhang beauftragte sie den hiesigen Beschwerdegegner als zuständigen Gerichtsvollzieher am 31. August 2020 mit Handlungen zur gütlichen Einigung nach § 802b ZPO, der Abnahme einer Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802f ZPO sowie der Verhaftung des Schuldners nach dem etwaigen Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO.

    4
    Der Beschwerdegegner lud den Schuldner sodann mit Schreiben vom 9. September 2020 zu einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 2. Oktober 2020 und unterbreitete ihm dabei auch auf die Möglichkeit einer gütlichen Einigung. Zu dem Termin erschien der Schuldner nicht. Der Beschwerdegegner rechnete hierfür unter dem 2. Oktober 2020 u.a. eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung gemäß Nr. 208 KV GKostG in Höhe von EUR 8,00 ab.

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    Nachdem am 27. Oktober 2020 durch das Amtsgericht Eschweiler Haftbefehl gegen den Schuldner erlassen worden war, lud der Beschwerdegegner diesen mit Schreiben vom 5. November 2020 erneut zur Abgabe einer Vermögensauskunft und wies ihn dabei auf den vorliegenden Haftbefehl sowie erneut auf die Möglichkeit einer gütlichen Einigung hin. Hierüber informierte er den Schuldner zudem auch in dem Termin am 24. November 2020, in welchem der Schuldner schließlich die Vermögensauskunft abgab. Hierfür stellte der Beschwerdegegner unter dem 24. November 2020 u.a. eine Gebühr nach Nr. 207 KV GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung in Höhe von EUR 16,00 in Rechnung (DRII-1032/20).

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    Die gegen die Berechnung der Gebühr Nr. 207 KV GvKostG gerichtete Erinnerung der Gläubigerin vom 7. Dezember 2020, mit der diese geltend gemacht hat, der Versuch einer gütlichen Einigung sei bereits mit der Kostennote vom 2. Oktober 2020 abgerechnet worden und eine nochmalige Abrechnung dürfe nicht erfolgen, weil es sich um denselben Auftrag handele, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2021 zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 14. Januar 2021 hat das Landgericht zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Gebühren nach Nr. 207, 208 KV GVKostG fielen stets an, wenn der Gerichtsvollzieher sich um eine gütliche Einigung bemühe. Von einem einheitlichen Auftrag sei nicht auszugehen, da die Vollziehung des Haftbefehls, in deren Rahmen die wiederholte Abrechnung der Gebühr erfolgt sei, gemäß § 3 Abs. 1 S. 4 GvKostG als besonderer Auftrag zu verstehen sei. Eine Ermäßigung der Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG sei nicht vorzunehmen, da es sich bei der Vollziehung des Haftbefehls nicht um eine der dort genannten Maßnahmen handele.

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    Mit der vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde der Bezirksrevisorin verfolgt diese ihr Ziel, die Ansetzung der Gebühr gemäß Nr. 207 KV GvKostG nebst anteiliger Auslagenpauschale zu streichen, weiter. Sie macht geltend, im Streitfall sei von einem einheitlichen Auftrag auszugehen, in dem der Versuch einer gütlichen Einigung nicht wiederholt abgerechnet werden könne. Die Vollziehung eines Haftbefehls sei kostenrechtlich nur hinsichtlich solcher Gebühren als eigener Auftrag zu bewerten, die wegen der Verhaftung des Schuldners anfielen. Nr. 207 KV KostG sei überdies nur einschlägig, wenn der Gerichtsvollzieher isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Einigung beauftragt werde, was im Streitfall nicht der Fall sei. Erfolge die Beauftragung demgegenüber zusammen mit anderen Vollstreckungsmaßnahmen, richte sich die Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG und komme danach nur in Betracht, wenn es sich bei diesen Maßnahmen um das Pfändungs- oder Vermögensauskunftsverfahren handele. Im vorliegenden Verhaftungsverfahren begründeten Maßnahmen der gütlichen Erledigung mithin keinen Gebührenanspruch.

    8
    II.

    9
    Die nach Zulassung durch das Landgericht gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde der Landeskasse, hat teilweise Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war der Beschwerdegegner im Streitfall berechtigt, im Zusammenhang mit den am 24. November 2020 vorgenommenen Vollstreckungshandlungen eine weitere Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung anzusetzen, dies entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners jedoch lediglich in der gemäß Nr. 208 KV GvKostG ermäßigten Höhe von EUR 8,00. Die Kostenrechnung des Beschwerdegegners vom 24. November 2020 ‒ DRII-1032/20 ‒ ist entsprechend zu berichtigen.

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    a) Gemäß § 802b ZPO soll der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gläubiger den Gerichtsvollzieher ausdrücklich isoliert oder für den Fall der Erfolglosigkeit gemeinsam mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen mit dem Versuch einer gütlichen Einigung beauftragt hat (§ 802a Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Gerichtsvollzieher ist auch ohne eine entsprechende Bauftragung verpflichtet, auf eine gütliche Einlegung hinzuwirken. Diese kann der Gläubiger auch nicht ausschließen (vgl. Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 802a Rn. 3).

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    b) Sowohl für die mit als auch für die ohne ausdrücklichen Auftrag des Gläubigers ergriffenen Maßnahmen zur gütlichen Einigung kann der Gerichtsvollzieher unabhängig davon, ob diese erfolgreich sind, Gebühren gemäß Nr. 207 und 208 KV GvKostG beanspruchen.

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    aa) Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, die mit der Kostennote vom 24. November 2020 erfolgte wiederholte Abrechnung einer Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung sei bereits deshalb unzulässig, weil diese im Rahmen eines einheitlichen Auftrages erfolgt wäre, verfängt dies nicht. § 10 Abs. 1 S. 1 KV GvKostG, nach dem eine Gebühr nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses bei Durchführung desselben Auftrages grundsätzlich nur einmal erhoben wird, steht der Abrechnung im Streitfall nicht entgegen.

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    aaa) Allerdings ist der Anwendungsbereich der Vorschrift ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdegegner in der Kostennote vom 2. Oktober 2020 eine Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG und in der Kostennote vom 24. November 2020 eine Gebühr nach Nr. 207 KV GvKostG erhoben hat, grundsätzlich eröffnet. Die Gebührenziffern Nr. 207 und Nr. 208 KV GvKostG sind als einheitliche Gebührenziffer zu betrachten. Maßnahmen zur gütlichen Einigung begründen die Gebühr nach Nr. 207 KV GvKostG, die lediglich nach Nr. 208 KV GvKostG ermäßigt wird. Nr. 208 KV GvKostG stellt mithin keinen eigenen Gebührentatbestand dar, sondern führt lediglich zu einer Veränderung der Gebühr aus Nr. 207 KV GvKostG. Demnach hat der Beschwerdegegner in den Kostennoten vom 2. Oktober 2020 und 24. November 2020 Gebühren nach denselben Nummern des Kostenverzeichnisses erhoben.

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    bbb) Gleichwohl begründet die wiederholte Abrechnung im Ergebnis keinen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 S. 1 GvKostG, da sie im Streitfall nicht innerhalb eines einheitlichen Auftrages erfolgt ist. Bei mehreren Aufträgen ist § 10 Abs. 1 S. 1 GvKostG unanwendbar (Toussaint/Uhl, Kostenrecht, 51. Aufl., § 10 GvKostG, Rn. 5). Die Bestimmung des kostenrechtlichen Auftrages ist deshalb maßgebend für § 10 GvKostG und die Frage, ob für mehrere Amtshandlungen auch mehrere ggfs. gleiche Gebühren entstehen und Auslagen mehrfach abgerechnet werden können (Toussaint/Uhl, Kostenrecht, 51. Aufl., § 3 GvKostG, Rn. 23). Der Begriff des kostenrechtlichen Auftrages ist dabei in § 3 GvKostG definiert. Insoweit bestimmt § 3 Abs. 1 S. 4 GvKostG ausdrücklich, dass die Vollziehung eines Haftbefehls nach § 802g ZPO kostenrechtlich einen besonderen Auftrag darstellt. Dass sich dies ‒ wie die Beschwerdeführerin geltend macht ‒ auf diejenigen Gebühren beschränken soll, die gerade wegen der Verhaftung des Schuldners anfallen, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Soweit in diesem Zusammenhang teilweise ein einheitlicher Auftrag angenommen wird, weil die Verhaftung nur subsidiär zur Erzwingung der Vermögensauskunft erfolge und sich folglich als Fortsetzung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft darstelle (vgl. LG Osnabrück, Beschluss vom 16. Februar 2021 ‒ 9 T 18/21, DGVZ 2021,94, zitiert juris Rn. 14f), trifft dies bei einer verfahrensbezogenen Sichtweise zwar zu. Für diese verfahrensbezogene Sichtweise ist indes im Rahmen des § 10 Abs. 1 S. 1 GvKostG kein Raum. Dieser stellt allein auf den kostenrechtlichen Auftrag ab.

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    bb) Der Beschwerdegegner war damit grundsätzlich berechtigt, für seine Maßnahmen mit dem Ziel einer gütlichen Einigung im Haftbefehlsverfahren  eine Gebühr nach Nr. 207 KV GvKostG anzusetzen, die im Streitfall jedoch nach Nr. 208 KV GvKostG auf EUR 8,00 ermäßigt ist.

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    aaa) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Erhebung einer Gebühr nach Nr. 207 KV GvKostG indes nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Beschwerdegegner nicht isoliert mit Maßnahmen zur gütlichen Einigung beauftragt worden ist. Der Wortlaut der Vorschrift sieht eine solche Beschränkung nicht vor. Danach entsteht die Gebühr vielmehr stets und uneingeschränkt, wenn der Gerichtsvollzieher den Versuch einer gütlichen Einigung nach § 802b ZPO unternimmt. Dies ergibt sich auch ausdrücklich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9698 vom 21. September 2016, S. 25).  Soweit diese bezogen auf Nr. 207 KV GvKostG von einer insolierten Beauftragung spricht, handelt es sich lediglich um eine Bestandsaufnahme der bis zu der Gesetzesänderung geltenden Rechtslage, nach der eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung nur entstand, wenn der Gerichtsvollzieher nicht gleichzeitig mit Maßnahmen nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO beauftragt war. Die Gesetzesbegründung führt daran anschließend ausdrücklich auf, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung stets eine Gebühr auslösen soll (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13. Juli 2020 ‒ 4 W 37/20, DGVZ 2020, 208, zitiert juris Rn. 2f; LG Kassel, Beschluss vom 08. November 2017 ‒ 3 T 433/17, DGVZ 2019, 44, zitiert juris Rn. 23f). Nur deren Höhe soll sich danach bemessen, ob der Gerichtsvollzieher ausschließlich mit solchen Maßnahmen beauftragt oder ob der Auftrag zugleich auch auf die Durchführung weiterer Maßnahmen gerichtet ist.

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    bbb) Die Gebühr nach Nr. 207 KV GvKostG ist im Streitfall allerdings nach Nr. 208 KV GvKostG auf EUR 8,00 zu ermäßigen. Zwar sieht Nr. 208 KV GvKostG eine entsprechende Ermäßigung nur vor, wenn der Gerichtsvollzieher zugleich damit beauftragt ist, entweder nach § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO einzuholen oder nach § 802a Abs. 2 Nr. 4 ZPO eine Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen des Schuldners nach §§ 808ff, 882c ZPO zu betreiben. Unter diese Regelung fällt die im Streitfall erfolgte Beauftragung mit der Verhaftung des Schuldners (§ 802g ZPO) nicht. Die Regelung des Nr. 208 KV GvKostG ist jedoch über ihren Wortlaut hinaus entsprechend auch auf den Fall anzuwenden, dass der Gerichtsvollzieher die Maßnahmen zur gütlichen Einigung im Rahmen des besonderen Auftrages zur Vollziehung des Haftbefehls entfaltet (vgl. LG Kassel, Beschluss vom 08. November 2017 ‒ 3 T 433/17, DGVZ 2019, 44, zitiert juris Rn. 26; a.A. OLG Celle, Beschluss vom 13. Juli 2020 ‒ 4 W 37/20, DGVZ 2020, 208, zitiert juris Rn. 4). Dies entspricht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9698 vom 21. September 2016, S. 25) soll der Versuch einer gütlichen Erledigung stets eine Gebühr auslösen, da er „zum Teil mit einem erheblichen Arbeitsaufwand des Gerichtsvollziehers verbunden ist und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob der Gerichtsvollzieher ausschließlich mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung beauftragt ist oder ob der Auftrag gleichzeitig noch auf die Einholung einer Vermögensauskunft gerichtet oder die Vornahme einer Pfändung gerichtet ist. Bei der isolierten Beauftragung soll es bei einer Gebühr von EUR 16,00 bleiben (Nr. 207 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz ‒ KV GvKostG. Für die übrigen Fälle erscheint eine Gebührenhöhe von EUR 8,00 angemessen (Nummer 208 KV GvKostG).“ Die Ermäßigung trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass der Gerichtsvollzieher, der über den Versuch der gütlichen Erledigung hinaus mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen beauftragt ist, ohnehin mit der Sache befasst ist und sich sein (Einarbeitungs-) Aufwand im Unterschied zu einer isolierten Beauftragung mithin auch auf die weiteren abrechenbaren Maßnahmen verteilt. Diese Sachlage trifft über die in Nr. 208 KV GvKostG ausdrücklich in Bezug genommenen weiter beauftragten Maßnahmen auch auf die im Streitfall gegebene gleichzeitige Beauftragung mit der Vollziehung eines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO zu. Dies rechtfertigt die entsprechende Anwendung von Nr. 208 KV GvKostG auch auf diese Fälle. Angesichts der identischen Interessenlage ist vom Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen.

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    2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG.

    RechtsgebieteGebühren, gütliche ErledigungVorschriftenKV Nr. 208 GVKostG