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  • 04.10.2022 · IWW-Abrufnummer 231586

    Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 01.06.2022 – 18 W 18/21

    Der Einwand unrichtiger Sachbehandlung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GvKostG steht der Erhebung von Kosten für vorsorglich und ohne konkreten Anlass zur Verhaftung des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher mitgebrachte Privatpersonen als sog. "Verhaftungsgehilfen" zum Brechen von möglichem Widerstand wegen Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Regelung entgegen. Der Einwand unrichtiger Sachbehandlung kann auch der Erhebung von Kosten für eine Tätigkeit dieser Privatpersonen als Zeugen wegen unterbliebener Ausübung des Auswahlermessens nach § 62 Abs. 2 Satz 2 GVGA entgegenstehen.



    Tenor:

    Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

    Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

    Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf: 30 €.
    Gründe

    I.

    Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. Nach Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO forderte der zuständige Obergerichtsvollzieher den Schuldner mit Schreiben vom 11. März 2019 auf, zur Vermeidung der Verhaftung im Geschäftszimmer des Obergerichtsvollziehers zu erscheinen und dort die Vermögensauskunft abzugeben.

    Da der Schuldner der Aufforderung nicht nachkam, suchte der Obergerichtsvollzieher den Schuldner am 25. April 2019 gegen 20:00 Uhr in seiner Wohnung auf. Dabei ließ er sich vorsorglich von zwei als „Verhaftungsgehilfen“ bezeichneten männlichen Personen begleiten, mit denen er auf der als „Verhaftungsrunde“ bezeichneten Fahrt mehrere Schuldner aufsuchte. Für den Fall, dass der Transport eines verhafteten Schuldners in die zuständige Justizvollzugsanstalt erforderlich würde, hatte der Gerichtsvollzieher veranlasst, dass ein Schlüsseldienstunternehmen u.a. eine Transportmöglichkeit bereit hielt.

    Nachdem der Schuldner die Zahlung und die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert hatte, verhaftete der Obergerichtsvollzieher ihn. Hiernach gab der Schuldner die Vermögensauskunft ab.

    Die Kosten für die beiden „Verhaftungsgehilfen“ und die bereitgehaltene Transportmöglichkeit der „Verhaftungsrunde“ stellte der Obergerichtsvollzieher den jeweiligen Gläubigern anteilig in Rechnung; im vorliegenden Fall waren dies - mit Rechnung vom 25.04.2019 - eine Gebühr nach KV 709 über 30,- € für die Hinzuziehung von zwei „Verhaftungsgehilfen“ (jeweils 15,- €) und eine Gebühr nach KV 707 für „Transportkostenbereitstellung“ über 20,- €.

    Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 2. Juni 2020 hat die Gläubigerin gegen den Ansatz dieser beiden Gebühren in Höhe von insgesamt 50,- € Erinnerung eingelegt. Sie hat u.a. geltend gemacht, dass die vorsorgliche Hinzuziehung von Verhaftungsgehilfen sowie eine vorsorgliche Bereitstellung eines Transportmittels für eine Vollstreckungsmaßnahme nicht von § 759 ZPO gedeckt sei.

    Der zuständige Obergerichtsvollzieher hat zunächst mit Schreiben vom 02. Juli 2019 (Bl. 7 ff. d.A., nebst „Abrechnungsbeleg bzgl. Sammelrechnung für Auslagen“ und Rechnung des Schlüsseldienstes) Stellung genommen. Mit Schreiben vom 08. Juni 2020 (Bl. 25 d.A.) hat er der Erinnerung nicht abgeholfen und seine Sonderakten an den Bezirksrevisor des Landgerichts Wiesbaden weitergeleitet. Ergänzend hat der Obergerichtsvollzieher mit Schreiben vom 16. Juni 2020 (Bl. 26 d.A.) zur Höhe der den „Verhaftungsgehilfen“ gewährten Entschädigung Stellung genommen. Der Bezirksrevisor hat eine Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 20. August 2020 eingeholt. In dieser hat der Präsident u.a. die fehlenden Vollstreckungsversuche vor der Inanspruchnahme von Arbeitshilfen für ggf. zu erbringende konkrete Leistungen (Öffnung des Schlosses, Transport zur JVA) beanstandet. Wegen des weiteren Inhalts der Stellungnahme wird auf Bl. 34 ff. d.A. Bezug genommen.

    Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat auf die Erinnerung der Gläubigerin mit Beschluss vom 20. Oktober 2020 (Bl. 46 ff. d.A.) die Kostenrechnung insoweit abgeändert, dass Kosten in Höhe von 30,- € für die „Verhaftungsgehilfen“ nicht erhoben werden. Insoweit hat es ausgeführt, dass das Gesetz eine Hinzuziehung von Verhaftungsgehilfen zur Widerstandsbrechung nicht vorsehe, so dass die von dem Obergerichtsvollzieher gewählte Verfahrensweise eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 7 GVKostG darstelle.

    Das Amtsgericht hat die Beschwerde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG zugelassen.

    Der Bezirksrevisor des Landgerichts Wiesbaden hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt. Er hat beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers zu bestätigen. Zur Begründung hat er auf die Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 20. August 2020 verwiesen.

    Das Landgericht hat die Beschwerde des Bezirksrevisors mit Beschluss vom 17.12.2020 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, Kosten für die Hinzuziehung von Arbeitshilfen im vorliegenden Fall gemäß § 7 Abs. 1 GvKostG seien nicht zu erheben, da sich die Hinzuziehung als unrichtige Sachbehandlung darstelle. Die Heranziehung der Arbeitshilfen sei, wie sich aus den Stellungnahmen des Obergerichtsvollziehers ergebe, im vorliegenden Fall ausschließlich zum Zwecke der Widerstandsbrechung als „Verhaftungsgehilfen“ erfolgt. Eine Heranziehung von Privatpersonen zum Zwecke der Widerstandsbrechung sehe das Gesetz aber nicht vor. Hierzu wäre gemäß § 758 Abs. 3 ZPO um die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen gewesen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung werde Bezug genommen, die sich die Kammer zu Eigen mache. Ungeachtet dessen fehle es auch an einem vorherigen Verhaftungsversuch in der Wohnung des Schuldners i.S.v. § 145 Abs. 2 GVGA.

    Da auch nach der Stellungnahme des Obergerichtsvollziehers eine Hinzuziehung als Zeugen nicht erfolgt sei, erübrige sich eine Prüfung am Maßstab des § 759 ZPO.

    Eine Heranziehung als Arbeitshilfen unter dem Gesichtspunkt der Türöffnung gemäß § 758 Abs. 2 ZPO sei nicht in Betracht gekommen, nachdem die Gläubigervertreterin die Beauftragung eines Schlossers ohne vorherige Rücksprache mit ihr zuvor abgelehnt habe.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses, Ziffer II., Bl. 68 f. d.A., Bezug genommen.

    Das Landgericht hat die weitere Beschwerde zugelassen.

    Der Bezirksrevisor hat mit Schreiben vom 11. Januar 2021 weitere Beschwerde eingelegt (Bl. 79 d.A.). Zur Begründung hat er auf den Akteninhalt und seine Beschwerdebegründung Bezug genommen.

    Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

    II.

    Die durch das Landgericht in seinem Beschluss vom 17.12.2020 zugelassene weitere Beschwerde der Staatskasse ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG statthaft und zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

    Die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Wiesbaden hält einer rechtlichen Überprüfung statt.

    Gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 GKG kann die weitere Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Dabei gelten die revisionsrechtlichen Vorschriften der §§ 546 und 547 ZPO entsprechend. Mithin prüft das nach § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG zuständige Oberlandesgericht die Entscheidung nur auf Rechtsfehler nach (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 1 Ws 189/10, juris; NK-GK/Volpert, GKG § 66 Rn. 116). Solche sind auf Grundlage des durch das Landgericht festgestellten Sachverhalts nicht gegeben.

    1. Nach revisionsrechtlichen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht das Rechtsmittel als Beschwerde nach § 5 Absatz 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Absatz 2 GKG behandelt hat.

    a) Bei den Rechtsmitteln ist zwischen der Kostenerinnerung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 GvKostG und der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zu unterscheiden. Gegenstand der Kostenerinnerung ist, ob eine Gebühr zu Recht erhoben worden ist; bei der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ist die Art und Weise der Vollstreckung gegenständlich. Zur Klärung von Verfahrensfragen ist die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO das naheliegendere Rechtsmittel, zumal eine höchstrichterliche Klärung durch den Bundesgerichtshof nur in diesem Verfahren und nicht im Kostenansatzverfahren möglich ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2016 - 11 W 70/16, juris Rn. 23; BGH, Beschlüsse vom 11. September 2008 - I ZB 22/07, juris Rn. 7 ff; vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, juris Rn. 3 ff.).

    b) Im vorliegenden Fall hat die Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin in ihrem Schriftsatz vom 02. Juni 2020 ihr Rechtsmittel als „Erinnerung gem. § 5 Abs. 2 GvKostG, § 766 ZPO“ bezeichnet. Das Rechtsschutzziel hat sie indessen dahingehend konkretisiert, dass sie die Berichtigung der Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers und die Rückzahlung des aus Sicht der Gläubigerin auf die Vorschussanforderung - unter Vorbehalt - zu viel gezahlten Betrages von 50,- € begehrt, was für eine Kostenerinnerung spricht (OLG Köln, Beschluss vom 18. November 2015 - 17 W 174/15, juris Rn. 4). Weiterhin haben der Bezirksrevisor und die Gläubigerin, nachdem das Amtsgericht die Beschwerde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zugelassen hat, eben diese eingelegt - der Bezirksrevisor ausdrücklich als solche nach § 66 Abs. 2 GKG.

    2. Die Annahme des Landgerichts, die vorsorgliche Hinzuziehung von Verhaftungsgehilfen bzw. Zeugen sei als unrichtige, nicht mehr vom Ermessen des Obergerichtsvollziehers gedeckte Sachbehandlung anzusehen, so dass von einer Erhebung der Kosten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GvKostG abzusehen sei, lässt unter Zugrundelegung des revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs keinen Rechtsfehler im Sinne der § 66 Abs. 4 S. 2 GKG, §§ 546, 547 ZPO erkennen.

    a) Sind im Zusammenhang mit der Durchführung des Vollstreckungsauftrages Kosten tatsächlich entstanden, kommt eine Nichterhebung der Kosten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 GvKostG nur in Betracht, wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Eine unrichtige Sachbehandlung folgt dabei nicht bereits aus jedem Fall einer fehlerhaften Rechtsanwendung. Vielmehr ist eine unrichtige Sachbehandlung erst dann gegeben, wenn ein offensichtlicher und eindeutiger Fehler vorliegt. Erforderlich ist insoweit regelmäßig ein Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23. September 2014 - 10 W 130/14, juris Rn. 4; OLG Köln, Beschluss v. 18. November 2015 - I - 17 W 174/15, juris Rn. 7, KG Berlin, Beschluss v. 17. Juli 2015 - 5 W 123/15, juris Rn. 14; OLG Oldenburg, Beschluss v. 11. März 2020 - 2 W 9/20, juris Rn. 11). Insoweit gelten die im Fall des wortgleichen § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG anzuwendenden Grundsätze (vgl. zu diesem BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04, juris; KG Berlin, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 1 W 193/07, juris Rn. 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - I-10 W 96/12, juris Rn. 9; vgl. BeckOK KostR/Herrfurth, 37. Ed. 1.4.2022, GvKostG § 7 Rn. 6). Zu den gesetzlichen Regelungen in diesem Sinne gehören neben gesetzlichen Bestimmungen auch Verwaltungsbestimmungen wie etwa die für den Gerichtsvollzieher bindende Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung oder DB-GvKostG (vgl. OLG Oldenburg a.a.O.) Dabei übt der Gerichtsvollzieher seine Tätigkeit als selbständiges Organ der Rechtspflege in eigener Verantwortung aus, vgl. auch § 58 Nr. 1 GVGA (Zur Bindung des Gerichtsvollziehers an Weisungen des Gläubigers s. u.a. BGH NJW 2018, 706 [BGH 19.10.2017 - IX ZR 289/14]; 2011, 2149 [BGH 07.01.2011 - 4 StR 409/10]). Steht eine Amtshandlung im Ermessen des Gerichtsvollziehers, so liegt eine unrichtige Sachbehandlung erst vor, wenn der Gerichtvollzieher sein Ermessen überschreitet oder fehlerhaft von seinem Ermessen keinen Gebrauch macht (Toussaint/Uhl, 52. Aufl. 2022, GvKostG § 7 Rn. 7).

    b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die von dem zuständigen Obergerichtsvollzieher veranlasste vorsorgliche Hinzuziehung zweier „Verhaftungsgehilfen“ eine unrichtige Sach-behandlung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 GvKostG darstellt, so dass die auf dieser Maßnahme beruhenden Kosten nicht zu erheben sind. Die Verfahrensweise des Obergerichtsvollziehers war nicht von dem ihm grundsätzlich eingeräumten Ermessen gedeckt, weil ihr eine gesetzliche Grundlage fehlt.

    (1) Die Vergütung des Einsatzes von privaten „Verhaftungsgehilfen“ sieht das vorliegend allein maßgebliche Gerichtsvollzieherkostengesetz, vgl. § 1 Abs. 2 GvKostG, nicht vor. Entsprechend besteht auch keine gesetzliche Grundlage für den Einsatz Privater zum Brechen von Widerstand im Rahmen einer Amtshandlung, wie er ausweislich der Stellungnahme des Obergerichtsvollziehers vom 16. Juni 2020 (Bl. 26 d.A.) vorliegend beabsichtigt war und auch erfolgte.

    Zwar ergibt sich aus § 145 Abs. 1 Satz 4 GVGA, dass der Gerichtsvollzieher bei der Verhaftung bei Widerstand Gewalt anwendet, dies erfolgt aber nach Maßgabe der §§ 758, 759 ZPO.

    Nach § 758 Abs. 3 ZPO ist der Gerichtsvollzieher, wenn er Widerstand vorfindet, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zwecke die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen. Eine - zudem: vorsorgliche - Hinzuziehung Privater im Rahmen staatlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Überwindung von Widerstand mit Gewalt sieht das Gesetz damit gerade nicht vor.

    (2) Ein Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der beiden Begleitpersonen ergibt sich auch nicht aus Nr. 709 KV-GvKostG.

    Nach Nr. 709 KV-GvKostG sind die Kosten für die Hinzuziehung einer Arbeitshilfe zu ersetzen.

    Auf Grundlage des ihm unterbreiteten Sachverhalts vermag der Senat nicht festzustellen, dass die beiden Personen, deren Tätigkeit der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin in Rechnung gestellt hat, als „Arbeitshilfen“ tätig geworden sind.

    Zwar ist der Begriff der „Arbeitshilfe“ nicht legal definiert. Einigkeit besteht aber darin, dass dieser Begriff Personen umfasst, derer sich der Gerichtsvollzieher bei umfangreicheren Vollstreckungsmaßnahmen (Schröder-Kay/Winter, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 13. Auflage, Nr. 709 KV-GvKostG Rn. 1), beispielsweise der Pfändung, Räumung, Säuberung, Herausgabe etc. (Winterstein, Gerichtsvollzieherkostengesetz, 2020, Teil 2 KV 101-710 lit. k) bedienen muss, wobei die Hinzuziehung einer Arbeitshilfe im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens des Gerichtsvollziehers steht.

    Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit des Einsatzes von Arbeitshilfen ist, dass die Kosten für den Einsatz der Arbeitshilfen im Rahmen einer von dem Gerichtsvollzieher selbst vorzunehmenden Amtshandlung entstanden sind und erforderlich waren (Schröder-Kay/Winter, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 13. Auflage, Nr. 709 KV-GvKostG Rn. 2). Dies ergibt sich daraus, dass nur notwendige Kosten in Ansatz gebracht werden dürfen, vgl. § 802a Abs. 1 ZPO, § 58 Abs. 1 S. 3 GVGA. Eine Notwendigkeit ist dann gegeben, wenn der Umfang einer Amtshandlung die Zuziehung von Arbeitshilfen rechtfertigt oder eine Arbeit vom Gerichtsvollzieher nicht selbst erledigt werden kann (Kawell in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, KV GvKostG Nr. 709), die Hinzuziehung also nicht nur der Entlastung des Gerichtsvollziehers dient, sondern dieser vielmehr ohne diese Hilfen nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Amtshandlung in der Lage gewesen wäre (Winterstein, Gerichtsvollzieherkostengesetzt, 2020, Teil 2 KV 101-710 lit. k).

    Insoweit erscheint es dem Senat auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, in Abhängigkeit von den Umständen des konkreten Einzelfalls unterstützende Tätigkeiten hinzugezogener Personen im Rahmen der Abgabe einer Vermögensauskunft - die nicht im Brechen von Widerstand bestehen - als die Tätigkeit von Arbeitshilfen zu bewerten. Dies bedarf hier aber keiner näheren Erörterung, weil der tätig gewordene Obergerichtsvollzieher in seinen drei Stellungnahmen keine solchen Umstände dargetan hat.

    Dass nach den Stellungnahmen des Obergerichtsvollziehers durch die Begleiter der Widerstand gebrochen worden sei, reicht nicht aus, da er das Brechen von Widerstand mangels gesetzlicher Grundlage nicht Privaten hätte übertragen dürfen.

    Soweit die Schilderung des Obergerichtsvollziehers, dass die Verhaftung des Schuldners erfolgt sei, nachdem der Schuldner ihm den Wohnungszutritt verweigert habe, jedoch dank der Verhaftungsgehilfen die Festnahme des Schuldners in dessen Wohnung habe erfolgen können (Stellungnahme vom 02.07.2019, Bl. 7 d.A.), dahingehend zu verstehen sein sollte, dass der bloßen Anwesenheit der beiden weiteren Personen eine die Verhaftung unterstützende, nämlich den Widerstand des Schuldners überkommende Wirkung beigekommen sei, wären die beiden weiteren Personen vorliegend gleichwohl nicht als Arbeitshilfen im Sinne von Nr. 709 VV-GvKostG, sondern allenfalls als Zeugen im Sinne von Nr. 703 VV-GvKostG tätig geworden. Denn nach der klaren gesetzlichen Vorgabe des § 145 Abs. 1 Satz 4 GVGA in Verbindung mit § 759 ZPO sind in Fällen, in denen der Schuldner bei der Verhaftung Widerstand leistet, z.B. zwei erwachsene Personen als Zeugen hinzuzuziehen. Deren Hinzuziehung dient sowohl dem Schutz des Gerichtsvollziehers vor unberechtigten Verdächtigungen des Schuldners als auch der Sicherstellung eines gesetzmäßigen Verfahrens (Musielak/Voit/Lackmann, 19. Aufl. 2022, ZPO § 759 Rn. 1).

    Eine über diese Zwecke hinausgehende Tätigkeit der Begleitpersonen - Anwesenheit und Beobachtung - vermag der Senat nicht festzustellen.

    Die Stellungnahme des Obergerichtsvollziehers lässt im Übrigen besorgen, dass dieser sich überdies von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Denn der Hinweis auf die Mitnahme der Personen wegen der möglichen Notwendigkeit einer Widerstandsbrechung verbunden mit dem Hinweis, dass sich bei einer Entschädigung nach dem JVEG niemand den Gefahren bei der Begleitung eines Gerichtsvollziehers aussetzt, weist darauf hin, dass sich der Obergerichtsvollzieher bei seiner Entscheidung maßgebend von allgemeinen Sicherheitsinteressen hat leiten lassen, was gesetzlich jedoch nicht vorgesehen ist.

    Der Senat verkennt nicht, dass bei der wertzuschätzenden anspruchsvollen und sicher häufig schwierigen Arbeit der Gerichtsvollzieher in Abhängigkeit von den konkreten Umständen des Einzelfalls durchaus ein berechtigtes Interesse bestehen kann, sich zur Erhöhung der eigenen Sicherheit und zur maßvollen Erhöhung des Drucks auf den Schuldner, die Vermögensauskunft abzugeben, von Dritten begleiten zu lassen. Ob und unter welchen Voraussetzungen bzw. mit welcher Zielsetzung die Begleitung durch private Dritte in für den Gläubiger kostenpflichtiger Weise in Betracht kommt, bedarf vorliegend indes keiner Entscheidung. Der Obergerichtsvollzieher hat in seinen drei Stellungnahmen keine Umstände dargetan, die aus ex ante Sicht die Begleitung durch private Dritte als geboten erscheinen ließen.

    (3) Auch die vorsorgliche Mitnahme zweier Personen als Zeugen kann nicht auf § 759 ZPO gestützt werden.

    Zwar hat nach § 759 ZPO ein Gerichtsvollzieher Zeugen herbeizuziehen, sofern bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet wird. Ihm ist es allerdings nicht gestattet, - wie vorliegend geschehen - ohne konkrete Anhaltspunkte für zu erwartenden Widerstand Zeugen rein vorsorglich hinzuzuziehen, um erforderlichenfalls Vollstreckungshandlungen zügig durchführen zu können (MüKo/Heßler, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 759, Rn. 5; Musielak/Voit-Lackmann, ZPO, 19. Aufl. 2022, Rn. 2). Auslagen für vorsorglich bereitgestellte, nicht benötigte Zeugen sind daher dem Gerichtsvollzieher weder vom Gläubiger noch vom Schuldner zu erstatten (MüKo/Heßler, a.a.O.).

    Vielmehr ist nach der gesetzlichen Konzeption, die Zwangsvollstreckung im Falle des unerwarteten Widerstandes zu unterbrechen, bis Zeugen zugezogen wurden (MüKo/Heßler, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 759, Rn 5; BeckOK/Ulrici ZPO, 44. Ed., ZPO 2022 § 759 Rn 1.1., Zöller/Seibel, ZPO, 34. Aufl., § 759 ZPO, Rn 2). Dadurch wird auch dem berechtigten Bedürfnis des Gerichtsvollziehers nach Schutz und dem Interesse des Schuldners an einer ordnungsgemäßen Durchführung der Verhaftung ausreichend Rechnung getragen.

    Konkrete Umstände, die es vorliegend ausnahmsweise hätten erforderlich erscheinen lassen können, Zeugen vorab zu der Verhaftung hinzuzuziehen, sind weder dargetan noch ersichtlich.

    Sofern die beiden Begleiter als Zeugen tätig geworden sein sollten, wozu das Landgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend keine Feststellungen getroffen hat, stünde ihrer Entschädigung als Zeugen nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes überdies entgegen, dass ihr Einsatz als Zeugen als unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 7 Abs.1 Satz 1 GvKostG zu bewerten wäre.

    Dies ergibt sich aus § 62 Abs. 2 Satz 2 GVGA.

    Nach dieser Vorschrift sollen als Zeugen, die im Falle geleisteten Widerstandes hinzugezogen werden, unbeteiligte und geeignet erscheinende Personen ausgewählt werden, die möglichst am Ort der Vollstreckung oder in dessen Nähe wohnen sollen.

    Diese Vorschrift, die die Auswahlkriterien der hinzuzuziehenden Zeugen festlegt, verpflichtet den Gerichtsvollzieher, sein Ermessen bei der Auswahl der Zeugen an den der Vorschrift zu entnehmenden Kriterien auszurichten. Zwar ist die gerichtliche Kontrolle dieses Ermessens auf das Vorliegen von Ermessensfehlern beschränkt. Ein solcher ist hier aber in Form des Nichtgebrauchs des Ermessens gegeben. Der Obergerichtsvollzieher hat in seinen Stellungnahmen keine Gründe dargetan, die hätten erkennen lassen, warum er von den grundsätzlich beachtlichen Auswahlkriterien des § 62 Abs. 2 Satz 2 GVGA abgewichen ist.

    Insbesondere das Erfordernis, unbeteiligte, d.h. neutrale Zeugen hinzuzuziehen ist mit einer vorsorglichen Bereitstellung von Privatpersonen als Zeugen im Rahmen einer gemeinsam abgefahrenen abendlichen „Vollstreckungsrunde“ nicht vereinbar. Konkrete Umstände des Einzelfalls, die ausnahmsweise Anlass für eine andere Bewertung geben könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

    3. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, § 67 Abs. 1 S. 2 GKG i.V.m. § 66 Abs. 4, 8 GKG. Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Betrag der Kosten, deren Nichterhebung das Landgericht in dem angegriffenen Beschluss bestätigt hat, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.