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  • 30.09.2020 · IWW-Abrufnummer 218086

    Amtsgericht Cuxhaven: Beschluss vom 09.05.2020 – 2h M 6018/19

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Cuxhaven

    Beschluss


    09.05.2020

    In der Zwangsvollstreckungssache

    pp.
        - Gläubigerin -
    Verfahrensbevollmächtigte:
    pp.
    gegen
    pp.
        - Schuldner -
    pp.
        - Drittschuldnerin -

    wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 23.10.2019 -unter Aufrechterhaltung der Bestimmungen im Übrigen- auf Antrag der Gläubigerin vom 25.11.2019 gem. § 850 c Abs. 4 ZPO dahingehend geändert, dass
    1. das Kind pp., geb. am pp. bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens des Schuldners zu 23% unberücksichtigt bleibt, da der Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil als Einkommen zu bewerten ist;
    2. die Drittschuldnerin angewiesen wird, es zu unterlassen, für jede Überweisung an die Pfändungsgläubigerin 5,00 € vom Gehalt des Schuldners in Abzug zu bringen.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner gem. § 788 ZPO.

    Dieser Beschluss wird mit seiner Rechtskraft wirksam

    Gründe:

    Dem Antrag der Gläubigerin gem. § 850 c Abs. 4 ZPO vom 25.11.2019 nebst Schreiben vom 13.01.2020 und 19.03.2020 ist aus ihren zutreffend dargelegten Gründen und Berechnungen   -nebst zutreffend angeführter Rechtsprechung und Kommentierung hierzu- zu entsprechen.

    Zur Vermeidung von Sachverhaltswiederholungen wird auf die oben genannten Unterlagen der Gläubigerin Bezug genommen.

    Die mit der Bearbeitung von Lohn- und Gehaltspfändungen verbundenen Kosten der Arbeitgeberin (= Drittschuldnerin) -hier: 5,00 € je Überweisung an die Pfändungsgläubigerin- fallen ihr selbst zur Last.

    Es gibt keine gesetzliche Grundlage, dass diese Kosten als Abzüge zu Lasten des pfändbaren Betrages erfolgen können.

    Rechtsbehelfsbelehrung

    Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Deichstr. 12 a, 27472 Cuxhaven, oder dem Landgericht Stade, Wilhadikirchhof 1, 21682 Stade, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

    Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

    Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle der genannten Gerichte eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei einem der genannten Gerichte ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.

    Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

    Die Beschwerde soll begründet werden

    RechtsgebietLohnpfändungVorschriften§ 850c ZPO