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  • 21.09.2011 · IWW-Abrufnummer 113108

    Amtsgericht Plön: Beschluss vom 16.06.2011 – 19 M 63/11

    Die Voraussetzungen für einen Antrag auf Bestimmung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 bzw. 5 ZPO durch das Vollstreckungsgericht liegen erst vor, wenn das Pfändungsschutzkonto des Schuldners einer Pfändung unterliegt.


    19 M 63/11

    Amtsgericht Plön

    B e s c h l u s s
    16.06.2011

    In der Zwangsvollstreckungssache XXX

    1.) wird der Antrag auf Festsetzung eines Freibetrages für das oben genannte Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k Abs. 4 bzw. Abs. 5 ZPO in vollem Umfang zurückgewiesen.
    2.) Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

    Begründung
    Die Schuldnerin ist, ihrem Antrag zu folgen, Inhaberin eines Pfändungsschutzkontos bei der oben genannten Drittschuldnerin. Eine Pfändung des Kontos liegt derzeit nicht vor. Sie hat der Drittschuldnerin ein Schreiben des Finanzverwaltungsamtes , von dem Versorgungsbezüge bezogen werden, vorgelegt, das bescheinigt, dass lediglich der unpfändbare Teil der Versorgungsbezüge auf das Konto gezahlt wird und gleichzeitig beantragt, einen pfändungsfreien Betrag in Höhe von 2.701,47 € für das Pfändungsschutzkonto einzutragen. Diesem Antrag hat die Drittschuldnerin nicht entsprochen. Daraufhin hat die Schuldnerin einen Antrag gemäß § 850k Abs. 4 bzw. Abs. 5 ZPO beim hiesigen Vollstreckungsgericht gestellt.

    Die Frage nach der Zulässigkeit des Antrages und insbesondere die Frage, ob auch ohne Kontopfändung ein Rechtsschutzbedürfnis für die Stellung eines Antrages nach § 850k ZPO bejaht werden kann, kann dahinstehen, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist.

    Sowohl die Vorschrift des § 850k Abs. 4 ZPO als auch des § 850k Abs. 5 ZPO stellen Schutzvorschriften für den Fall einer Kontopfändung dar. Die entsprechenden Vorschriften finden erst dann Anwendung, wenn auch eine Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto vorliegt.

    § 850k Abs. 1 ZPO, auf den § 850k Abs. 4 ZPO insoweit Bezug nimmt, als es die Möglichkeit zur Festsetzung eines von Absatz 1 abweichenden Betrages einräumt, bestimmt, dass der Schuldner über die dort normierten Beträge verfügen kann, wenn „das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut gepfändet“ wird. Der Gesetzeswortlaut lässt insoweit keine andere Deutung zu, als dass die Festsetzung eines von Absatz 1 abweichenden pfändungsfreien Betrages lediglich dann möglich ist, wenn das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto bereits einer Pfändung unterliegt. Dies ist laut Schreiben der Schuldnerin vom 27.05.2011 nicht der Fall.

    Gleiches gilt auch für § 850k Abs. 5 ZPO, der ebenfalls auf Absatz 1 Bezug nimmt.

    In § 850k Abs. 5 ZPO wird im Übrigen normiert, dass das Kreditinstitut dem Schuldner zur Leistung aus dem nach Absatz 1 und 3 nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten nur verpflichtet ist, wenn hierfür entsprechende Bescheinigungen vorgelegt werden, „dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist“. Da hier (noch) keine Pfändung des Guthabens bei dem Kreditinstitut vorliegt, kann weder der Arbeitgeber noch das Vollstreckungsgericht bescheinigen, dass das Guthaben nicht von der Pfändung umfasst ist, da eine Pfändung de facto überhaupt nicht vorliegt.

    Aufgrund der Unbegründetheit des Antrages war somit Antragszurückweisung geboten.

    Die Kostenfolge beruht auf §§ 91, 788 ZPO.

    Plön, 16.06.2011

    RechtsgebietP-KontoVorschriften§ 850k ZPO