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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    Vollstreckungs-Tipp des Monats

    | Heute berichten wir über einen Fall unserer Leserin Vera Landmann, gepr. Rechtsfachwirtin, Freiburg. Der Fall belegt, dass die Bedeutung de„sozialen Medien“ (Facebook, XING, Google+, etc.) als Vollstreckungshelfer immer mehr an Bedeutung gewinnt. |

     

    Schildern auch Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW-Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.

     

    • Vollstreckungs-Tipp des Monats: Schuldnerfalle Facebook

    Im Rahmen einer Zwangsvollstreckung für eine Radiologiepraxis in Deutschland hatte unsere Leserin den Schuldner S. unter seiner Anschrift in der Schweiz zunächst außergerichtlich aufgefordert, zu zahlen. S. rührte sich jedoch nicht.

    Daraufhin beantragte unsere Leserin den Erlass eines Mahnbescheids zur Erlangung eines europäischen Vollstreckungstitels. Dies funktionierte reibungslos. Das sich daran anschließende Beitreibungsbegehren in der Schweiz hatte jedoch nicht den gewünschten Erfolg. S. konnte nicht ausfindig gemacht werden.

    Daraufhin googelte unsere Leserin den S. Sie stieß dabei auf dessen Facebook-Profil. Hier gab S. bereitwillig zahlreiche interessante Informationen über sich und seinen Arbeitgeber A. preis. Bei A. handelte es sich um einen großen Versicherungskonzern in der Schweiz.

    Unsere Leserin rief bei A. an. Dort wurde ihr bereitwillig mitgeteilt, dass S. tatsächlich dort arbeitete. Und auch die - nach mehreren Umzügen - nun aktuelle Wohnadresse des S. teilte eine Mitarbeiterin des A. unserer Leserin gern mit.

    So konnte unsere Leserin zügig eine Gehaltspfändung gegen S. einleiten und erfolgreich durchführen. A. als Drittschuldner führte den vollständigen Forderungsbetrag im Rahmen der Pfändung an die Gläubigerin G. ab. All dies, so unsere Leserin, wäre ohne die Mitteilungsbedürftigkeit des S. auf Facebook nicht möglich gewesen.