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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Abrechnung der Nr. 3309 VV RVG bei einheitlichem PfÜB gegen mehrere Drittschuldner

    Es kommt regelmäßig vor, dass ein Gläubiger in einem einzigen PfÜB mehrere Drittschuldner in Anspruch nimmt, z. B. Bank, Arbeitgeber, Finanzamt etc. Streit entsteht dabei häufig über die anwaltliche Vergütung: Oft wird die Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG pro Drittschuldner (mehrfach) geltend gemacht. Ob und in welchem Umfang mehrere Drittschuldner innerhalb eines einheitlichen PfÜB gebührenrechtlich zu berücksichtigen sind, ist daher von praktischer Bedeutung für Kostenfestsetzung und Vollstreckung.

     

    Der Antrag auf Erlass eines PfÜB ist gebührenrechtlich eine Angelegenheit i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG. Dass die Tätigkeit sich auf mehrere Gegenstände, also mehrere Forderungen gegen mehrere Drittschuldner bezieht, ändert nichts daran, dass nur eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG entsteht.

     

    Beachten Sie — Der BGH (VE 11, 113) hat entschieden: Der Anwalt erhält aus der zu vollstreckenden Geldforderung nur eine einmalige 0,3-Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Folge: Mehrere Drittschuldner begründen keine Mehrzahl von gebührenrechtlichen Angelegenheiten. Es handelt sich um eine einheitliche Maßnahme, weil der Anwalt nur einen PfÜB beantragt hat, auch wenn mehrere Drittschuldner bezeichnet sind. Achtung: Die Gegenstandswerte der einzelnen Drittschuldnerforderungen werden zur Gebührenberechnung in einem solchen Fall nicht addiert. Maßgeblich ist allein die zu vollstreckende Forderung; diese bleibt unabhängig von der Zahl der Drittschuldner gleich.