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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungskosten

    Zwangsversteigerung gegen mehrere Schuldner

    | Es kommt oft vor, dass der Gläubigeranwalt bei einem gemeinschaftlichen Anspruch gegen mehrere Schuldner, die z. B. zu jeweils 1/2-Anteil im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind, die Zwangsversteigerung der gesamten Immobilie beantragt. Es stellt sich dann immer wieder die Frage, ob der Gläubigervertreter die 0,4-Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Nr. 1 VV RVG zweimal beanspruchen kann. Das LG Tübingen hat nun entschieden, dass nur eine Gebührenangelegenheit vorliegt, sodass der Anwalt nur eine Gebühr nach Nr. 3311 VV RVG aus dem Wert der Forderung erhält. |

     

    Sachverhalt

    Der anwaltlich vertretene Gläubiger hatte gegen die Schuldner (Eheleute) eine Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten von rund 10.000 EUR. Die Schuldner waren zu je 1/2-Anteil Miteigentümer einer Immobilie. Wegen ihrer Forderung beantragte der Gläubiger die Zwangsversteigerung sowohl in den 1/2-Miteigentumsanteil des Ehemannes als auch in den 1/2-Miteigentumsanteil der Ehefrau. Nach dem Wert der beizutreibenden Forderung hat der Bevollmächtigte des Gläubigers zudem eine Anwaltsvergütung je Schuldner i. H. v. 0,4-Verfahrensgebühr (Nr. 3311 VV RVG), Auslagen und Umsatzsteuer i. H. v. insgesamt 311,30 EUR angemeldet. In seinem Anordnungsbeschluss hat das AG den Betrag der anwaltlichen Vergütung nur einmal aufgenommen. Gegen den Nichtansatz der weiteren Gebühr von 311,30 EUR legte der Gläubiger sofortige Beschwerde ein. Die Kammer wies diese als unbegründet zurück (LG Tübingen 4.12.19, 5 T 252/19, Abruf-Nr. 214948; Rechtsbeschwerde zugelassen).

     

    Entscheidungsgründe

    Das LG weist darauf hin, dass das RVG primär auf zwei Komponenten abstellt, nämlich das Verfahren bzw. die Art der Tätigkeit im Verfahren sowie auf Art und Anzahl der Vertretungsverhältnisse. In Ausgestaltung dieser Grundsätze werden Verfahrensgebühren, Gebühren für einzelne Verfahrensabschnitte und Gebühren in Abhängigkeit der Zahl der Vertretenen ausgewiesen. Gebühren für weitere Gegner innerhalb eines Verfahrens kennt das RVG nicht. Auch Nr. 3311 VV RVG stellt allein auf das Verfahren ab. Zweifelsfrei handelt es sich um ein Grundstück, eine Versteigerung und damit ein Verfahren.