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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungskosten

    Kosten und Gebühren der Drittschuldnerauskunft

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Anwaltliche Vertretung kann es im Rahmen der Drittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO sowohl auf Gläubiger- als auch auf Drittschuldnerseite geben. Hier fragt sich, wie diese Mandate abzurechnen sind. |

    1. Vertretung des Drittschuldners

    Der Anwalt des Drittschuldners, der in dessen Auftrag die Auskunft nach § 840 Abs. 1 ZPO erteilt und die entsprechende Korrespondenz führt, erhält eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG (AG Koblenz AGS 08, 29) bzw. eine Geschäftsgebühr Nr. 2300 bzw. 2302 VV RVG (Gerold/Schmidt/Müller-Raabe, RVG, 21. Aufl., Nr. 3309 Rn. 225). Für den Praxisfall des folgenden Beispiels 1 spielt die Frage, welche der Gebühren anfällt, aber im Ergebnis keine Rolle.

     

    • Beispiel 1 - Drittschuldnererklärung als Vollstreckungsangelegenheit

    Anwalt R. wird vom Drittschuldner D. beauftragt wegen einer eingegangenen Lohnpfändung (Forderung: 3.000 EUR) für diesen die Drittschuldnererklärung gegenüber dem Gläubiger G. abzugeben. R. fertigt hierfür ein einfaches, kurzes Schreiben an G. an. Für den R. sind folgende Gebühren angefallen:

     

    0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV RVG aus 3.000 EUR

    60,30 EUR

    Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

    12,06 EUR

    72,36 EUR

    19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

    13,75 EUR

    86,11 EUR