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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungskosten

    Konkludente Ratenzahlungsvereinbarung durch Aufnahme der Ratenzahlung: Einigungsgebühr?

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Häufig unterzeichnen Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung nicht, die ihnen der Rechtsanwalt des Gläubigers zusendet, aber zahlen die erste Rate trotzdem pünktlich. Doch anschließend wartet der Gläubiger oft vergeblich auf weitere Raten. Entsteht für den Rechtsanwalt dennoch eine Einigungsgebühr? Es kommt darauf an! |

    1. Entstehen der Einigungsgebühr

    Die Einigungsgebühr entsteht, wenn zwischen den Parteien ein Vertrag zustande kommt, bei dem der Rechtsanwalt mitgewirkt hat. Ein solcher Vertrag kommt - wie jeder Vertrag - durch Angebot und Annahme zustande (übereinstimmende Willenserklärungen). Dies kann auch stillschweigend geschehen, also konkludent bzw. durch schlüssiges Verhalten (AG Heidelberg DGVZ 16, 113; Mock, VE 09, 76). Hierzu der folgende Praxisfall:

     

    • Praxisfall

    Gläubiger G. besitzt einen vollstreckbaren Titel über 5.000 EUR. Schuldner S. bittet, monatliche Raten von 200 EUR zahlen zu dürfen. G. - vertreten durch Rechtsanwalt R. - sendet S. eine schriftliche Vereinbarung zu, in der u. a. steht:

     

    „Der Schuldner verpflichtet sich, zum 15. eines Monats Raten von 200 EUR zu zahlen. Des Weiteren erklärt sich der Schuldner - ggf. auch ohne Unterzeichnung - mit Zahlung der ersten Rate zur Annahme des Ratenzahlungsangebots und zur Übernahme der damit verbundenen Kosten von 564,65 EUR brutto bereit (1,5-Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 RVG VV zzgl. 20 EUR Pauschale zzgl. 19 Prozent USt.).“

     

    S. unterschreibt die Vereinbarung nicht, zahlt aber dennoch zunächst pünktlich die erste Rate von 200 EUR. Da weitere Zahlungen ausbleiben, beauftragt G. den Gerichtsvollzieher X. mit der Sachpfändung. Die Forderungsaufstellung enthält u. a. die Einigungsgebühr in Höhe von 564,65 EUR. X. lehnt es ab, wegen dieses Betrags zu vollstrecken, da die Einigungsgebühr nicht entstanden sei.