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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungskosten

    Anwaltsfreundlich: Bonitätsprüfung lässt festsetzungsfähige Vergütung entstehen

    | In der anwaltlichen Praxis ist es üblich, dass Akten im Rahmen der „Dauerüberwachung“ in regelmäßigen Zeitabschnitten (ca. alle zwei Jahre) vorgelegt werden und daraufhin erneut die Bonität des Schuldners überprüft wird. Wenn diese schlecht ausfällt, werden zunächst keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen, sodass die Akte wieder in die „Dauerüberwachung“ gelangt. Fraglich ist, ob durch die Bonitätsprüfung jeweils gesondert eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG anfällt und ob diese Gebühr auch nach § 788 ZPO festsetzungsfähig und damit vom Schuldner zu erstatten ist. Das LG Landshut hat hierzu nun anwaltsfreundlich entschieden. |

    Sachverhalt

    Der Gläubigervertreter hatte in den Jahren 2013 bis 2019 alle zwei Jahre Einwohnermelde- und Bonitätsauskünfte betreffend den Schuldner eingeholt. Die Bonitätsauskünfte ergaben dabei regelmäßig, dass eine Gläubigerbefriedigung aussichtslos erscheint. Die für die Auskünfte entstandenen Auslagen und Kosten des Gläubigervertreters von insgesamt 4 x 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG von rund 1.100 EUR beantragte der Gläubiger zur Festsetzung gegen den Schuldner nach § 788 ZPO.

     

    Der Rechtspfleger lehnte es ab, die Rechtsanwaltsvergütung festzusetzen, da sie wegen geringfügiger Tätigkeiten nicht entstanden sei. Zudem stellten diese Kosten lediglich Vorbereitungstätigkeiten dar; eine Festsetzung könne daher nur erfolgen, wenn eine Vollstreckungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt worden sei. Das LG hob im Rahmen der sofortigen Beschwerde die Entscheidung auf und setzte die Kosten antragsgemäß fest (LG Landshut 19.12.19, 32 T 3724/19, Abruf-Nr. 213626).