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  • 13.11.2014 · Fachbeitrag · Verfahrenswert

    Wert des Beschwerdegegenstands bei Abweisung eines Titelherausgabeantrags

    | Mit Beschluss vom 17.9.14 (XII ZB 284/13, Abruf-Nr. 143187 ) hat der BGH entschieden: Liegt eine die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärende Entscheidung nach § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 767 ZPO nicht vor, bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstands gemäß § 61 Abs. 1 FamFG bezogen auf die Abweisung des nur auf die Herausgabe des Titels gerichteten Antrags – wie bei dem Vollstreckungsabwehrantrag – regelmäßig nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. |