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  • 08.06.2021 · Nachricht · Streitwertecke

    Auskunftsanspruch: Erfüllungsinteresse schlägt Abwehrinteresse

    Geht es um den Streitwert für die Vollstreckung einer Auskunft, kommt es auf den Wert an, den diese Auskunft für die Gläubigerseite hat, so das OLG Bremen (31.3.21, 4 UF 44/21, Abruf-Nr. 222414 ). Es spielt keine Rolle, dass zuvor ein besonders niedriger Streitwert festgesetzt wurde, der sich auf eine Beschwerde gegen die Auskunftspflicht bezog. Denn für beide Werte gelten unterschiedliche Voraussetzungen.