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  • · Fachbeitrag · Rechtsnachfolge

    Notarkosten: Titelumschreibung auf Gesamtschuldner möglich?

    von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin

    | In der Praxis kommt es häufig zu folgender Konstellation: Der Notar beurkundet einen Grundstückskaufvertrag, in dem sich der Käufer verpflichtet, auch die Kosten der notariellen Beurkundung zu tragen. Der Käufer zahlt jedoch die Kostenrechnung des Notars nicht, sodass dieser Vollstreckungsmaßnahmen einleitet. Er lässt sich u. a. auf dem vom Käufer erworbenen Grundstück eine Zwangssicherungshypothek eintragen. Zudem nimmt der Notar für die Kosten auch den Verkäufer in Anspruch. Dieser zahlt und verlangt vom Notar, die vollstreckbare notarielle Kostenrechnung gegen den Käufer auf seinen Namen umschreiben zu lassen und die im Grundbuch des Käufers eingetragene Zwangssicherungshypothek abzutreten. Zu Recht? |

    1. Privileg des Notars: Vollstreckungsklausel für sich selbst

    Nach § 89 GNotKG erteilt sich der Notar die Vollstreckungsklausel für seine Kostenrechnung selbst. Bei mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Kostenschuldnern (§ 32 Abs. 1 GNotKG) steht es ihm dabei frei, ob er sich seine Kostenrechnung sofort gegen alle Schuldner oder nur gegen einen für vollstreckbar erklärt. Im letzteren Fall kann er die Klausel auch noch später auf bzw. gegen die übrigen Kostenschuldner erweitern. Schließlich ist er auch berechtigt, sich gesonderte vollstreckbare Ausfertigungen seiner Kostenrechnung gegen jeden einzelnen Schuldner zu erteilen (Notarkasse München, Streitzug durch das GNotKG, 12. Aufl., Rn. 326; Leipziger GNotKG/Klingsch, 2. Aufl., § 89 Rn. 10). Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:

    2. Außenverhältnis: Haftung gegenüber dem Notar

    Bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags haften die Beteiligten (Käufer, Verkäufer) regelmäßig als Gesamtschuldner, weil der Notar ihre beiden Erklärungen beurkundet (§ 30 Abs. 1, § 32 Abs. 1 GNotKG). Unabhängig von den Kostenregelungen der Schuldner untereinander ist der Notar bei Gesamtschuldnern aber berechtigt, wegen seiner Kosten jeden der Gesamtschuldner nach Belieben ganz oder nur teilweise in Anspruch zu nehmen (LG Kleve NotBZ 15, 359; LG Mönchengladbach RNotZ 06, 629; OLG Düsseldorf JurBüro 86, 1069). Denn im Gegensatz zum gerichtlichen Verfahren, wo nach „Erstschuldner“ oder „Zweitschuldner“ unterschieden wird (vgl. § 33 Abs. 1 GNotKG), gibt es keine Kostenschuldnerschaft beim Notar (Korintenberg/Gläser, GNotKG, 19. Aufl., § 32 Rn. 4).