· Nachricht · Ordnungsgeldverfahren
Gegenstandswert im Ordnungsmittelverfahren: Voller Hauptsachewert statt pauschalem Abschlag
Im Ordnungsmittelverfahren ist nicht der (fehlende) Streitwert maßgeblich, sondern der auf Antrag festzusetzende Gegenstandswert – und der ist regelmäßig identisch mit dem Wert der Hauptsache bzw. des Verfügungsverfahrens.
Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO sind aus anwaltlicher Sicht abrechnungstechnisch besonders fehleranfällig: Gerichtskostenseitig fällt wegen der Festgebühr nach Nr. 2111 KV GKG kein Streitwert an, während für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren ein Gegenstandswert maßgeblich ist. Diese systematische Trennung führt häufig dazu, dass entweder kein Antrag auf Wertfestsetzung nach § 33 RVG gestellt oder der Gegenstandswert reflexartig nur mit einem Bruchteil des Hauptsachewerts angesetzt wird. Das OLG München hat jetzt klargestellt, dass nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG auf das volle Erfüllungsinteresse des Gläubigers abzustellen ist. Dieses entspricht im Ordnungsmittelverfahren regelmäßig demjenigen der Hauptsache oder des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Somit ist der volle Hauptsachewert zugrunde zu legen. Für die Abrechnung bedeutet das: Ohne rechtzeitigen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG drohen Gebührenverluste; bei falscher Wertannahme drohen Beanstandungen (OLG München 27.10.25, 6 W 565/25e, Abruf-Nr. 252122).
Im Ordnungsmittelverfahren wird kein Streitwert festgesetzt. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird nur auf Antrag festgesetzt (§ 33 Abs. 1 RVG). Stellen Sie den Antrag auf Wertfestsetzung daher zeitnah nach Einleitung bzw. Abschluss des Ordnungsmittelverfahrens, spätestens vor Schluss der Gebührenabrechnung.
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