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Gesamtschuldnerhaftung: Pfändung geht bei einem Drittschuldner ins Leere ‒ Kostenerstattung
| FRAGE: Ich habe ein Urteil gegen die Eheleute M. und F. als Gesamtschuldner. Es wurden zwei PfÜB jeweils gegen M. und F. erlassen. Drittschuldner ist das Kreditinstitut. Dieses zahlt aufgrund der Pfändung der F. und teilt mit, dass M. kein Kunde sei und deswegen auch die Gebühren, Gerichtskosten und Zustellkosten nicht übernommen werden. Ist das so korrekt? Die Schuldner haften doch als Gesamtschuldner. Muss ich jetzt erneut wegen der Kosten pfänden? |
Antwort: Wie stets muss zwischen der Entstehung und der Erstattungsfähigkeit von Kosten unterschieden werden:
- M. und F. schulden die Forderung und die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB, § 788 Abs. 1 S. 3 ZPO), d. h., der Gläubiger kann die Vollstreckungskosten von jedem voll oder teilweise fordern, bis alles bezahlt ist.
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