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  • · Fachbeitrag · Kostenfestsetzung

    Kostenfestsetzungsantrag nach Tod des Gläubigers

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Das FG Sachsen-Anhalt hat jetzt entschieden: Solange die Erbfolge nicht eindeutig geklärt ist, bleibt einem Prozessbevollmächtigten nur die Möglichkeit, den Kostenfestsetzungsantrag für die „unbekannten Erben“ des verstorbenen Mandanten zu stellen. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Mandant (Kläger) war während des Rechtsstreits verstorben. Nachdem sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hatte, erließ das Gericht einen Beschluss (FG Sachsen-Anhalt 25.3.22, 5 Ko 166/22, Abruf-Nr. 231878), wonach der Beklagte die Kosten des Verfahrens tragen muss. Im Beschluss ist der verstorbene Kläger mit seiner letzten Wohnanschrift aufgeführt. Der Prozessbevollmächtigte beantragte für den (verstorbenen) Mandanten die Kostenfestsetzung gegen den Beklagten. Dazu erklärte er u. a., dass die Ehefrau des Mandanten und seine beiden Kinder dessen gesetzliche Erben seien, da kein Testament vorhanden sei. Es gäbe auch keinen Erbschein, was aber wegen der über den Tod hinaus geltenden Vollmacht des Mandanten auch nicht erforderlich sei. Im Anhörungsverfahren erklärte der Beklagte, dass der Prozessbevollmächtigte nicht berechtigt sei, im eigenen Namen die Kostenfestsetzung zu beantragen. Gegen den die Kostenfestsetzung ablehnenden Beschluss legte der Prozessbevollmächtigte Erinnerung ein. Das FG Sachsen-Anhalt wies die Erinnerung als unbegründet zurück.

     

    Relevanz für die Praxis

    Einen Antrag auf Kostenfestsetzung kann nur der stellen, der in der gerichtlichen Kosten(grund)entscheidung ‒ dem zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel ‒ als Gläubiger der Kosten benannt ist (vgl. BGH VE 10, 120).