Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 22.02.2019 · IWW-Abrufnummer 207355

    Amtsgericht Langenfeld: Beschluss vom 11.01.2019 – 95 M 3548/18

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Langenfeld

    Beschl. v. 11.01.2019


    Tenor:

    Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 23.10.2018 wird der Obergerichtsvollzieher T angewiesen, seine Kostenrechnung vom 10.10.2018 (DR II 752/18) um die Gebühr für den Versuch der gütlichen Einigung KV 208 und die anteilige Auslagenpauschale KV 716 zu ermäßigen.

    Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

    Gegen diese Entscheidungen wird gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs.2 Satz 2 GKG die Beschwerde zugelassen.

    Gründe

    I.

    Der Gläubiger beauftragte den Obergerichtsvollzieher unter Verwendung des amtlichen Vordrucks am 11.09.2018 mit der Abnahme der Vermögensauskunft. Unter der Rubrik F kreuzte der Gläubiger an: "Mit einer Zahlungsvereinbarung bin ich nicht einverstanden (§ 802b Absatz 2 Satz 1 ZPO)." Der Obergerichtsvollzieher fertigte unter dem 14.09.2018 ein Schreiben an den Schuldner mit einer Zahlungsaufforderung und der Bestimmung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft sowie der Ladung zu diesem Termin. In diesem Schreiben nahm der Obergerichtsvollzieher folgenden Passus auf:

    "Sollte es Ihnen nicht möglich sein, diese Forderung fristgerecht zu begleichen, biete ich Ihnen hiermit nach § 802 b ZPO die gütliche Erledigung der Sache an. Die Bewilligung einer Ratenzahlung bei mir ist nur möglich, wenn Sie mir glaubhaft machen, wann, in welcher Höhe und aus welchen Mitteln (z.B. Arbeitgeberangabe mit Lohnnachweis) Sie die Raten aufbringen können. Ich weise darauf hin, dass der Gläubiger einer getroffenen Vereinbarung widersprechen kann. Zur gütlichen Erledigung ist es erforderlich, dass Sie sich persönlich mit mir innerhalb der Frist in Verbindung setzen."

    Dieses Schreiben wurde dem Schuldner am 19.09.2018 zugestellt. Der Schuldner reagierte nicht und erschien auch nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft.

    Der Obergerichtsvollzieher berechnete der Gläubigerin in seiner Kostenrechnung vom 10.10.2018 unter anderem für den Versuch der gütlichen Erledigung die Gebühr KV 208 GvKostG in Höhe von 8,00 €. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung vom 23.10.2018.2018, mit der er geltend macht, dass im Hinblick auf die im Antrag ausgeschlossene Zahlungsvereinbarung, den sich hierauf gleichwohl beschränkenden Versuch der Obergerichtsvollziehers und des Fehlens eines Versuchs einer alternativen gütlichen Einigung die Gebühr KV 208 GvKostG nicht zu gewähren sei. Der Obergerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen, der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Düsseldorf hat als Vertreter der Landeskasse unter dem 06.12.2018 Stellung genommen und ist der Erinnerung nicht entgegengetreten.

    II.

    Die gemäß §§ 5 Abs. 2 GVKostG, 66 GKG, 766 ZPO statthafte Erinnerung der Gläubigerin ist begründet.

    Dem Obergerichtsvollzieher steht die von ihm in seiner Kostenrechnung vom 10.10.2018 angesetzte Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung gemäß KV 208 GvKostG nach § 7 Abs. 1 GVKostG nicht zu. Zwar hat der Obergerichtsvollzieher in seinem Schreiben vom 14.09.2018 an den Schuldner diesem mit dem oben unter I zitierten Passus eine gütliche Erledigung der Sache angeboten. Dem Entstehen der Gebühr Nr. 207, 208 KV GvKostG steht es auch grundsätzlich nicht entgegen, wenn - wie vorliegend - der Gläubiger in dem Vollstreckungsauftrag vermerkt, mit einer Zahlungsvereinbarung gemäß § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO nicht einverstanden zu sein. Der Gerichtsvollzieher ist gemäß § 802b Abs. 1 ZPO trotz des Ausschlusses einer Zahlungsvereinbarung zur Herbeiführung einer gütlichen Erledigung verpflichtet. Die in § 802b Abs. 2 ZPO ausdrücklich erwähnte Zahlungsvereinbarung stellt auch nicht die einzig mögliche Form einer gütlichen Erledigung dar. Deshalb kann der Gläubiger die dem Gerichtsvollzieher gesetzlich auferlegte Verpflichtung, die Herbeiführung einer gütlichen Erledigung zu versuchen, nicht vollständig ausschließen.

    Der Ausschluss einer Zahlungsvereinbarung schränkt den Spielraum des Gerichtsvollziehers für eine gütliche Erledigung lediglich stark ein.

    Der Obergerichtsvollzieher hat in seinem Anschreiben an den Schuldner vom 14.09.2018 auch eine gütliche Erledigung der Sache angeboten. Indessen beschränkte sich dieses Angebot inhaltlich auf eine Ratenzahlung und damit gerade auf die vom Gläubiger in seinem Vollstreckungsauftrag ausgeschlossene Zahlungsvereinbarung gemäß § 802b Abs. 2 ZPO. Das ausschließliche Angebot dieser vom Gläubiger ausdrücklich ausgeschlossenen Zahlungsvereinbarung als gütliche Erledigung stellt eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des §§ 7 Abs. 1 GVKostG dar, die die Erhebung der Gebühr gemäß KV 207,208 GvKostG ausschließt. Einen anderen Versuch einer gütlichen Erledigung, der über die angebotene Zahlungsvereinbarung hinausgeht, und den Anfall der Gebühr KV 207, 208 GvKostG begründet hätte, ist weder aus den Vollstreckungsunterlagen des Obergerichtsvollziehers noch aus seinem Vortrag im vorliegenden Erinnerungsverfahren ersichtlich.

    Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 8 GKG.

    RechtsgebietZahlungsvereinbarungVorschriftenNr. 208 KV GVKostG