· Fachbeitrag · Ersatzvornahme
Ersatzvornahme-Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren richtig geltend machen
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Im Zusammenhang mit der Verurteilung zu einer vertretbaren Handlung stellt sich immer wieder die Frage, ob die Kosten einer vom Gläubiger ohne gerichtliche Ermächtigung vorgenommenen Ersatzvornahme als vollstreckungsbedingte Kosten nach § 788 ZPO geltend gemacht werden können. Nein, sagt das OLG Brandenburg. Zulässiger Gegenstand des Kosten-Festsetzungsverfahrens nach §§ 103, 104 ZPO können nur Kosten des Rechtsstreits i. S. v. § 91 ZPO oder Kosten der Zwangsvollstreckung i. S. v. § 788 ZPO sein. Wurde dagegen eine anderen obliegende Handlung ohne die gerichtliche Ermächtigung selbst vorgenommen, können die Kosten der Ersatzvornahme nicht als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO beigetrieben werden. Es kommt allerdings ein Ersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) oder nach Bereicherungsrecht im Wege der Klage in Betracht. |
Entscheidungsgründe
Das OLG hat entschieden, dass die Klägerin die Kosten einer selbst veranlassten Ersatzvornahme (hier: Zaunumsetzung) nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO geltend machen kann. Da keine gerichtliche Ermächtigung nach § 887 ZPO vorlag, gelten somit die Kosten nicht als Zwangsvollstreckungskosten gemäß § 788 ZPO. Die Klägerin hätte zuvor einen Antrag auf gerichtliche Ermächtigung stellen müssen. Daher bleibt ihr nur, die Kosten im Rahmen einer Klage geltend zu machen ‒ etwa wegen Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht. Den ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss des LG hat das OLG daher aufgehoben.
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung des OLG Brandenburg (6.6.24, 6 W 16/24, Abruf-Nr. 247964) folgt der Rechtsprechung des BGH (VE 07, 21), wonach der Gläubiger, der die dem Schuldner obliegende vertretbare Handlung selbst vorgenommen hat, die ihm dadurch entstandenen Kosten nicht noch nachträglich im Vollstreckungsverfahren erstattet verlangen kann.
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