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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Inanspruchnahme eines Drittschuldners

    | Im Streitfall hatte der Schuldner im Insolvenzverfahren mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) im Eröffnungsverfahren Zahlungen von Drittschuldnern entgegengenommen, obwohl die Drittschuldner nach gerichtlicher Anordnung nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter hätten leisten dürfen. Der BGH hat nun geklärt, wen der Insolvenzverwalter in solchen Fällen in Anspruch nehmen darf. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Der Klage des Insolvenzverwalters gegen den Schuldner auf Erstattung der eingezogenen Beträge wurde in den Vorinstanzen teilweise stattgegeben, letztlich durch den BGH jedoch vollständig abgewiesen.

     

    • 1. Ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter ist nicht befugt, Ansprüche gegen den Schuldner zu verfolgen, um die vom Schuldner im Eröffnungsverfahren nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts unberechtigt empfangene Leistung eines Drittschuldners zur Masse zu ziehen, wenn der geleistete Gegenstand nicht mehr im insolvenzbefangenen Vermögen des Schuldners vorhanden ist.
    • 2. Nimmt der (vorläufige) Insolvenzverwalter einen Drittschuldner, der nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts an den Schuldner geleistet hat, erneut auf Leistung in Anspruch, kann der Drittschuldner dem Leistungsverlangen grundsätzlich nicht entgegenhalten, der (vorläufige) Insolvenzverwalter müsse zuvor versuchen, beim Schuldner Zugriff auf das Geleistete zu nehmen.