· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Inanspruchnahme eines Drittschuldners
| Im Streitfall hatte der Schuldner im Insolvenzverfahren mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) im Eröffnungsverfahren Zahlungen von Drittschuldnern entgegengenommen, obwohl die Drittschuldner nach gerichtlicher Anordnung nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter hätten leisten dürfen. Der BGH hat nun geklärt, wen der Insolvenzverwalter in solchen Fällen in Anspruch nehmen darf. |
Relevanz für die Praxis
Der Klage des Insolvenzverwalters gegen den Schuldner auf Erstattung der eingezogenen Beträge wurde in den Vorinstanzen teilweise stattgegeben, letztlich durch den BGH jedoch vollständig abgewiesen.
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