Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Pfändungsschutz

    BGH entwertet Sicherungsrechte: Pfändungsschutz für als Vermieter wirtschaftenden Schuldner

    | Der BGH hat entschieden: Bestreitet ein Schuldner seinen Lebensunterhalt aus erwirtschafteten Mieteinkünften, kann er im Insolvenzverfahren Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte beantragen, auch wenn die Mieteinkünfte im Zuge einer vereinbarten stillen Zwangsverwaltung an einen Gläubiger abgeführt werden, dem der Schuldner die Mietforderungen als Sicherheit abgetreten und dem er Grundschulden an den Mietobjekten bestellt hat. |

     

    Sachverhalt

    Schuldner S. war Eigentümer zweier mit Mehrfamilienhäusern bebauter Grundstücke, die mit Darlehen des Kreditinstituts G. finanziert wurden. Zur Sicherung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung trat S. seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen die Mieter und Pächter der beiden Häuser an G. ab. Ferner sind zugunsten G. im Grundbuch an beiden Grundstücken Grundschulden im Nennbetrag von jeweils über 500.000 EUR nebst Zinsen eingetragen. Am 29.10.14 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des S. eröffnet. G. meldete eine Forderung von mehr als 2 Mio. EUR zur Tabelle an. Die Insolvenzverwalterin zog im Wege der sog. stillen oder kalten Zwangsverwaltung die Miete von monatlich knapp 6.000 EUR ein und führte sie nach Abzug eines Betrags für die Feststellung und Verwertung an G. ab.

     

    S. beantragte, ab Februar 15 monatliche Mieteinkünfte in Höhe von 517,89 EUR pfandfrei zu stellen; nur dann verbleibe ihm unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und bei Abzug des Krankenversicherungsbeitrags der nach § 850c ZPO pfandfrei zu belassende Betrag von (damals) 1.049,99 EUR. Das AG hat dem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Insolvenzverwalterin hat das LG den Antrag zurückgewiesen. Im Rahmen der zulässigen Rechtsbeschwerde hob der BGH die landgerichtliche Entscheidung auf und verwies das Verfahren an die Beschwerdekammer zur erneuten Entscheidung zurück (BGH 1.3.18, IX ZB 95/15, Abruf-Nr. 200392).