18.06.2019 · Fachbeitrag · P-Konto
Keine Aufhebung des PfÜB bei Verstoß gegen § 89 Abs. 1 InsO
| Es kommt regelmäßig vor, dass Gläubiger ein P-Konto pfänden und sich dadurch auch künftige Ansprüche sichern (§ 833a ZPO). In der Praxis sehen sich Insolvenzverwalter und Gläubiger dann immer wieder mit der Weigerung der kontoführenden Banken konfrontiert, plötzlich vorhandenes pfändbares Guthaben auszuzahlen, da noch alte Pfändungsmaßnahmen aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen. Insbesondere, wenn solche Forderungen in zeitlicher Nähe zum Insolvenzantrag ausgebracht worden sind, stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit die Pfändungsmaßnahmen noch wirksam sind und eine Verstrickung begründet haben. |