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  • · Fachbeitrag · P-Konto

    Keine Aufhebung des PfÜB bei Verstoß gegen § 89 Abs. 1 InsO

    | Es kommt regelmäßig vor, dass Gläubiger ein P-Konto pfänden und sich dadurch auch künftige Ansprüche sichern (§ 833a ZPO). In der Praxis sehen sich Insolvenzverwalter und Gläubiger dann immer wieder mit der Weigerung der kontoführenden Banken konfrontiert, plötzlich vorhandenes pfändbares Guthaben auszuzahlen, da noch alte Pfändungsmaßnahmen aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen. Insbesondere, wenn solche Forderungen in zeitlicher Nähe zum Insolvenzantrag ausgebracht worden sind, stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit die Pfändungsmaßnahmen noch wirksam sind und eine Verstrickung begründet haben. |

    1. Insolvenzfestigkeit nur, wenn Pfandrecht außerhalb Krise entsteht

    Mit der sog. Krise bezeichnet man den Zeitraum von drei Monaten vor Insolvenzantragstellung. Während dieser kritischen Zeit ist i. d. R. eine im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit oder Befriedigung durch den Insolvenzverwalter anfechtbar (BGHZ 136, 309; 157, 350; BGH WM 02, 1193).

     

    MERKE | Im Umkehrschluss gilt: Erwirbt ein Gläubiger sein Pfandrecht außerhalb der Krise, also drei Monate vor Insolvenzantragstellung, ist das Pfandrecht insolvenzfest (§ 50 InsO). Folge: Der Insolvenzverwalter muss die Pfändung beachten und den Gläubiger zuerst aus der Verwertung aus diesem Gegenstand (Forderung) befriedigen (vgl. § 166 ff. InsO).