· Urteilsbesprechung · Kapitalisierte Versorgungsleistungen
Bestimmung des Zeitraums für Pfändungsschutz
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Kapitalisierte Leistungen aus Rückdeckungsversicherungen, Unterstützungskassen oder privaten Rentenversicherungen führen im Insolvenzverfahren vielfach zu erheblichen Einmalzuflüssen. Konfliktträchtig sind dabei die Fälle, in denen dem Schuldner bereits Restschuldbefreiung erteilt wurde und kurz danach Versorgungsansprüche realisiert werden. Während die Insolvenzgläubiger als Gläubigergesamtheit auf eine möglichst hohe Quote angewiesen sind, beruft sich der – oft im Rentenalter stehende – Schuldner auf existenzsichernden Pfändungsschutz. Die zentrale Frage lautet dann: In welchem Umfang und für welchen Zeitraum sind kapitalisierte Versorgungsleistungen noch pfändungsfrei zu belassen? Der BGH konkretisiert hierzu die Maßstäbe für die Ermessensausübung und führt seine Linie aus dem Beschluss vom 29.4.21 (IX ZB 25/20, VE 21, 151) konsequent fort.
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Im zugrunde liegenden Fall verfügte der 1955 geborene Schuldner über mehrere betriebliche Versorgungsanwartschaften mit Kapitaloption. Die Rückdeckungsversicherungen waren zu seinen Gunsten verpfändet. Nach Insolvenzeröffnung im Jahr 2014 und Erteilung der Restschuldbefreiung im Jahr 2020 wurden die Leistungen kapitalisiert. Insgesamt flossen ca. 296.000 EUR auf Treuhandkonten bzw. wurden hinterlegt. Der Schuldner beantragte Pfändungsschutz nach § 36 Abs. 1 InsO i. V. m. §§ 851c, 850c, 850i ZPO. Das Beschwerdegericht stellte einen Betrag von rund 148.500 EUR pfändungsfrei. Die dagegen zugelassene Rechtsbeschwerde des Schuldners wies der BGH zurück (11.12.25, IX ZB 3/25, Abruf-Nr. 252460).
Nach § 35 Abs. 1 InsO fällt grundsätzlich das gesamte Vermögen des Schuldners in die Masse. Ausgenommen sind nur Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (§ 36 Abs. 1 InsO).
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