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  • 10.02.2026 · IWW-Abrufnummer 252460

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 11.12.2025 – IX ZB 3/25

    Der Zeitraum, für den Pfändungsschutz zu beanspruchen ist, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freiem Ermessen zu bestimmen, wobei vorausschauend abzuschätzen ist, ob, wann und in welcher Höhe mit weiteren Einnahmen des Schuldners zu rechnen ist. Hierzu ist eine Gesamtabwägung zwischen den Interessen des Schuldners und der Gesamtgläubigerschaft vorzunehmen sowie eine nach Sachgesichtspunkten begründete Entscheidung zu treffen (Fortführung von BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZB 25/20 , NZI 2021, 923).


    Tenor:

    Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 16. Januar 2025 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

    Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird bis zum 12. Mai 2025 auf 296.984,08 € und danach auf 148.469,47 € festgesetzt.

    Gründe

    I.

    1

    Mit Beschluss vom 5. Juni 2014 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den weiteren Beteiligten (im Folgenden: Beteiligter) zum Insolvenzverwalter. Durch Beschluss vom 17. August 2020, rechtskräftig seit dem 8. September 2020, wurde dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt.

    2

    Der Schuldner war von 1978 bis 2010 bei der P. GmbH (im Folgenden: P. ) und deren Rechtsvorgängerin unter anderem als Geschäftsführer tätig. Zur Altersabsicherung erteilte die P. dem Schuldner am 1. Juni 1999 eine Pensionszusage. Zu deren Rückdeckung schloss die P. drei Versicherungen ab, wobei allein die P. bezugsberechtigt sein sollte; anstelle einer Altersrente konnte vor deren Beginn jeweils eine Kapitalabfindung beantragt werden. Die Ansprüche aus den Versicherungen verpfändete die P. an den Schuldner. Im Jahr 2015 beschloss die Gesellschafterversammlung der P. die Kapitalisierung der Betriebsrente. Auf Betreiben des Beteiligten kapitalisierte der Versicherer die Versicherungsleistung und zahlte am 1. März 2023 einen Betrag in Höhe von 113.468 € auf das als offenes Treuhandkonto geführte Konto des Beteiligten.

    3

    Ferner gewährte die P. dem Schuldner eine betriebliche Altersversorgung durch eine Unterstützungskasse in Form einer Rente, alternativ als einmalige Kapitalabfindung; auch insoweit wurde eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Die P. und der Beteiligte stellten einen Antrag auf Kapitalabfindung. An die P. wurde ein Betrag in Höhe von 106.054,59 € ausgezahlt, den die P. hinterlegte.

    4

    Zudem schloss die P. zugunsten des Schuldners eine Rentenversicherung ab, wobei eine Kapitaloption eingeräumt wurde. Die Ansprüche aus der Versicherung wurden an den Schuldner verpfändet. Der Versicherer ging von der Ausübung des Kapitalwahlrechts durch den Beteiligten aus und hinterlegte das Kapital in Höhe von 42.831,74 €.

    5

    Der Schuldner war auch bei der T. GmbH tätig, die dem Schuldner ebenfalls eine Altersversorgung durch eine Unterstützungskasse gewährte und die zur Finanzierung eine Rückdeckungsversicherung abschloss; dem Schuldner wurde hieran ein erstrangiges Pfandrecht eingeräumt. Der Versicherer stellte sich auf den Standpunkt, dass das Rentenwahlrecht nicht wirksam ausgeübt worden sei und bezifferte die einmalige Kapitalleistung auf einen Betrag in Höhe von 51.227,75 €. Nach Abzug der Lohnsteuer wurde ein Betrag in Höhe von 34.629,75 € auf das als offenes Treuhandkonto geführte Konto des Beteiligten überwiesen.

    6

    Der am 11. Juli 1955 geborene Schuldner hat am 10. März 2022 bei dem Insolvenzgericht Pfändungsschutzanträge verbunden mit Anträgen auf Erlass einstweiliger Anordnungen gestellt mit dem Ziel festzustellen, dass die Leistungen aus den Versicherungen nach § 36 Abs. 1 InsO in Verbindung mit §§ 851c , 850c , 850i ZPO nicht oder aber nur teilweise pfändbar sind. Der Beteiligte ist den Anträgen entgegengetreten. Das Insolvenzgericht hat die Anträge des Schuldners zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hatte teilweise Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine Anträge auf Pfändungsschutz weiter, soweit sie erfolglos geblieben sind.

    II.

    7

    Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Anträge des Schuldners auf Pfändungsschutz weist keine Rechtsfehler zu dessen Nachteil auf.

    8

    1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Versorgungs- und Versicherungsleistungen seien grundsätzlich pfändbar und daher von dem Insolvenzbeschlag erfasst. Ein Pfändungsschutz nach § 851c ZPO bestünde insoweit nicht. Dem Schuldner sei aber Pfändungsschutz nach § 36 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 850i Abs. 1 ZPO zu gewähren und ihm deshalb ein Betrag in Höhe von insgesamt 148.514,61 € zu belassen. Denn als pfändungsfreier Betrag sei dem Schuldner so viel zu belassen, wie er während eines angemessenen Zeitraums zur Bestreitung seines notwendigen Unterhalts benötige. Für den Schuldner ergebe sich ein sozialrechtlicher Bedarf in Höhe von 2.197,67 € monatlich, den er in Höhe von 1.321,67 € nicht aus eigenen Mitteln bestreiten könne. Unter Berücksichtigung des Lebensalters des Schuldners sei die Unterdeckung auf weitere acht Jahre und acht Monate hochzurechnen. Mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei nicht mehr zu rechnen. Unter Abwägung der Schuldner- und Gläubigerinteressen sei dem Schuldner ein Betrag in Höhe von insgesamt 148.514,61 € zu belassen.

    9

    2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich nicht als rechtsfehlerhaft dar.

    10

    a) Nach § 35 Abs. 1 InsO fällt das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt, in die Insolvenzmasse. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO gehören die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO verweist unter anderem ausdrücklich auf § 850i ZPO und § 851c ZPO .

    11

    b) Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Leistungen aus den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen nicht nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 851c Abs. 1 ZPO von dem Insolvenzbeschlag ausgenommen sind. Dies weist keine Rechtsfehler auf. Die Voraussetzungen des Pfändungsschutzes für Altersrenten nach § 851c Abs. 1 ZPO liegen nicht vor, weil in den Verträgen entgegen § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Zahlung einer Kapitalleistung nicht nur für den Todesfall vereinbart worden ist.

    12

    c) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts zu dem Umfang des Pfändungsschutzes nach § 850i ZPO weist keine Rechtsfehler zum Nachteil des Schuldners auf. Die dagegen durch die Rechtsbeschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch.

    13

    aa) Der Antrag, Pfändungsschutz für sonstige Vergütungen nach § 850i ZPO zu gewähren, ist an keine Frist gebunden, muss aber vor Beendigung des Vollstreckungsverfahrens gestellt werden. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für einen Vollstreckungsschutzantrag entfällt, jedenfalls soweit es die Einzelzwangsvollstreckung betrifft, wenn der Drittschuldner an den Gläubiger gezahlt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZB 25/20 , NZI 2021, 923 Rn. 15 mwN).

    14

    bb) Dem Rechtsschutzinteresse des Schuldners für einen Pfändungsschutzantrag gemäß § 850i ZPO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 InsO steht nicht entgegen, dass die Versicherungsleistungen vor der Antragstellung einem offenen Treuhandkonto des Insolvenzverwalters gutgeschrieben worden sind, aus dem ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich der Bank gegenüber berechtigt und verpflichtet ist. Damit hat der Drittschuldner weder in das dem Insolvenzbeschlag unterliegende Schuldnervermögen noch in die Masse geleistet (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZB 25/20 , NZI 2021, 923 Rn. 16 mwN). Nichts anderes gilt, soweit die Versicherungsleistungen hinterlegt worden sind.

    15

    cc) Die dem Schuldner verpfändeten Versicherungsansprüche unterfallen dem Anwendungsbereich des § 850i ZPO . Nach § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht dem Schuldner, wenn sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet werden, auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c Abs. 1 , Abs. 4 ZPO bestimmten Beträge gegebenenfalls in Verbindung mit §§ 850e , 850f Abs. 1 ZPO verbleibt. Bei den Ansprüchen des Schuldners aus den ihm verpfändeten Rückdeckungsversicherungen handelt es sich um selbst erwirtschaftete Einkünfte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZB 25/20 , NZI 2021, 923 Rn. 18 ff mwN).

    16

    dd) Das Beschwerdegericht hat die dem Schuldner nach § 850i Abs. 1 19 ZPO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO zu belassenden Einkünfte aus den Lebensversicherungen auf insgesamt 148.514,61 € festgesetzt. Die Bemessung des pfändungsfreien Betrags weist keine Rechtsfehler zum Nachteil des Schuldners auf und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Macht der Schuldner für eine Einmalleistung aus einer Kapitallebensversicherung, die ihm zur Sicherung für Ansprüche aus einer für seine Tätigkeit erteilten Pensionszusage wirksam verpfändet ist, Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte gemäß § 850i Abs. 1 ZPO geltend, unterliegt der als unpfändbar zu belassende Betrag der freien Schätzung des Tatrichters und ist nicht rein rechnerisch zu ermitteln.

    17

    (1) In der Gesamtvollstreckung spielen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners und seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten ( § 850i Abs. 1 Satz 2 ZPO ) grundsätzlich keine Rolle, weil in der Insolvenz sämtliche pfändbaren Vermögensgegenstände ( § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO ) in die Masse fallen und deswegen zugunsten der Gläubiger verwertet werden. Auch ist § 850i Abs. 1 Satz 3 ZPO im Insolvenzverfahren nicht unmittelbar anwendbar, weil durch diese Regelung sichergestellt werden soll, dass die individuellen Belange des vollstreckenden Gläubigers - etwa seine über die allgemeinen Verhältnisse hinausgehende Schutzbedürftigkeit - Berücksichtigung finden. Im Insolvenzverfahren ist eine solche Abwägung zugunsten einzelner Gläubiger ausgeschlossen. Gleichwohl bedarf es nach § 850i Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO einer wertenden Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, ob und wie die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO unter Abwägung der Belange von Schuldner und Gläubiger zur Anwendung gelangen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZB 25/20 , NZI 2021, 923 Rn. 28 mwN).

    18

    (2) § 850i Abs. 1 Satz 3 ZPO ist im Insolvenzverfahren nicht unmittelbar anwendbar, aber auch hier sind die Belange der Gläubiger zu berücksichtigen. Demgemäß ist der Pfändungsschutz insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange der Gläubiger entgegenstehen (vgl. Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 850i Rn. 18). Erforderlich ist eine umfassende und nachvollziehbare Gesamtwürdigung, in die alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls einfließen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX ZR 198/08, NZI 2010, 141 [BGH 03.12.2009 - IX ZR 189/08] Rn. 14 mwN). Dabei ist im Rahmen der Abwägung im Insolvenzverfahren aufseiten der Gläubigergesamtheit insbesondere zu berücksichtigen, dass die Gläubiger im Hinblick auf die dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung ihre Forderungen nicht mehr durchsetzen können ( §§ 286 , 301 InsO ). Auch ist in die Abwägung die Höhe der zu erwartenden Quote ( §§ 187 ff InsO ) einzubeziehen. Auf der anderen Seite sind die Höhe der Einkünfte, insbesondere die Höhe des dem Schuldner verbleibenden Betrags, seine wirtschaftliche und gesundheitliche Situation und sein Lebensstil in die Abwägung einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - IX ZB 18/17 , NZI 2018, 218 Rn. 15).

    19

    (3) Der Tatrichter hat bei seiner Entscheidung den Zeitraum, für den Pfändungsschutz zu beanspruchen ist, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freiem Ermessen zu bestimmen und dabei vorausschauend abzuschätzen, ob, wann und in welcher Höhe mit weiteren Einnahmen des Schuldners zu rechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2021 - IX ZB 25/20 , NZI 2021, 923 Rn. 28 mwN). Bei der Bemessung des angemessenen Zeitraums, für den sonstige Einkünfte pfändungsfrei zu belassen sind, hat der Tatrichter einzubeziehen, dass die Ungewissheiten mit zunehmender Länge des Zeitraums größer werden.

    20

    (4) Schließlich hat der Tatrichter zu berücksichtigen, dass sonstige Einkünfte nur für unpfändbar erklärt werden können, soweit dies erforderlich ist, damit dem Schuldner ein unpfändbares Einkommen in Höhe der von § 850c Abs. 1 , Abs. 4 Satz 1 ZPO bestimmten Beträge verbleibt. Hingegen dient § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO nicht dazu, sonstige Einkünfte, die kein Erwerbseinkommen darstellen, in einem die Pfändungsfreigrenzen des § 850c Abs. 1 , Abs. 4 Satz 1 ZPO übersteigenden Umfang von der Pfändbarkeit freizustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - IX ZB 69/15 , NZI 2016, 457 Rn. 14; vom 12. September 2019 - IX ZB 56/18 ,ZIP 2019, 2267Rn. 8; vom 26. September 2019 - IX ZB 21/19 ,ZIP 2019, 2265Rn. 16, jeweils zu § 850c ZPO in der bis zum 7. Mai 2021 geltenden Fassung). Daher ist für den vom Beschwerdegericht angenommenen "Besserungszuschlag" in Höhe von 40 % auch bei einer Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach Maßgabe des § 850f Abs. 1 Nr. 1 ZPO kein Raum.

    21

    (5) Die Ausübung des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens bei der Bemessung der Höhe der zu belassenden Einkünfte nach § 850i Abs. 1 ZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht von dem ihm eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat und ob es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder davon einen unsachgemäßen, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - XII ZB 588/11 , NJW-RR 2013, 388 Rn. 16). Rechtsfehler liegen insbesondere dann vor, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) nicht festgestellt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZB 6/12 , NZG 2013, 1258 Rn. 10; Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 8/14 ,WM 2016, 96Rn. 9; Beschluss vom 17. Januar 2023 - II ZB 9/22 , NZG 2023, 1233 Rn. 5).

    22

    (6) Gemessen an diesen Maßstäben ist die Ermessensentscheidung des 25 Beschwerdegerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat den angemessenen Zeitraum nach den persönlichen Umständen des Schuldners unter Heranziehung der aktuellen statistischen Lebenserwartung in Deutschland für Männer bestimmt. Seine Entscheidung, auf dieser Grundlage nur einen Teilbetrag der Lebensversicherungssummen in Höhe von insgesamt 148.514,61 € unter Berücksichtigung der Interessen der Gläubigergesamtheit und des Schuldners für pfändungsfrei zu erklären, weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Schuldners auf.

    23

    (7) Soweit die Rechtsbeschwerde erstmals geltend macht, das Beschwer25 degericht hätte seiner Entscheidung die Tabelle über die Alterssterblichkeit nach Kohorten zugrunde legen müssen, weil sich dann für den Schuldner ein längerer Zeitraum und damit ein höherer pfändungsfreier Betrag ergeben würde, hat sie damit im Ergebnis keinen Erfolg. Denn insoweit ist für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung maßgeblich, dass das Beschwerdegericht eine Gesamtabwägung zwischen den Interessen des Schuldners und der Gläubigergesamtheit vorgenommen sowie eine nach Sachgesichtspunkten begründete Entscheidung über die Bemessung des angemessenen Zeitraums getroffen hat. Die Ermittlung des durch die Lebenserwartung des Schuldners bestimmten Zeitraums des Bedarfs ist in die Abwägung einzubeziehen, stellt aber nur ein Kriterium unter mehreren dar, das bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen ist.

    24

    (8) Das Beschwerdegericht hat eine Gesamtabwägung der für die Schuld25 ner- und Gläubigerinteressen maßgeblichen Kriterien vorgenommen. Es hat bei seiner Entscheidung einerseits berücksichtigt, dass die Gläubiger aufgrund der Erteilung der Restschuldbefreiung ihre Forderungen gegen den Schuldner nicht mehr durchsetzen können. Auch hat es die Höhe der zu erwartenden Quote ( §§ 187 ff InsO ) nicht außer Acht gelassen. Zudem hat es das Verhalten des Schuldners im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren (vgl. §§ 97 , 290 , 295 InsO ) einbezogen. Andererseits hat das Beschwerdegericht die Höhe der Einkünfte des Schuldners, seine wirtschaftliche und gesundheitliche Situation, seine Bedürfnisse sowie seine Lebensumstände in die Abwägung eingestellt. Hierbei hat das Beschwerdegericht weder das Lebensalter des Schuldners noch den Umstand, dass der Schuldner bereits die Altersgrenze des gesetzlichen Rentenalters überschritten hat, außer Acht gelassen. Schließlich hat das Beschwerdegericht die erforderliche Gesamtabwägung der Schuldner- und Gläubigerinteressen rechtsfehlerfrei vorgenommen.

    25

    (9) Der neue Sachvortrag der Rechtsbeschwerde zu den wirtschaftlichen 25 Verhältnissen des Schuldners ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht zu berücksichtigen ( § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO in Verbindung mit § 559 Abs. 1 ZPO ).

    Schoppmeyer Möhring RöhlHarms Weinland

    Vorschriften§ 36 Abs. 1 InsO, §§ 851c, 850c, 850i ZPO, § 851c ZPO, § 850i Abs. 1 ZPO, § 35 Abs. 1 InsO, § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850i ZPO, § 851c Abs. 1 ZPO, § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 850c Abs. 1, Abs. 4 ZPO, §§ 850e, 850f Abs. 1 ZPO, § 850i Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 850i Abs. 1 Satz 3 ZPO, §§ 850 ff ZPO, §§ 286, 301 InsO, §§ 187 ff InsO, Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO, § 850c ZPO, § 850f Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 97, 290, 295 InsO, § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO, § 559 Abs. 1 ZPO