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  • · Fachbeitrag · Informationsschreiben

    BGH zur Vorsatzanfechtung: So vermeiden Sie Regressfallen

    von RA Kai Dumslaff, FA ArbR, Immobilienfachwirt, Zwangsverwalter (IGZ), Koblenz

    | Der BGH hat die Möglichkeit zur Vorsatzanfechtung zugunsten von Insolvenzverwaltern erheblich ausgeweitet. Immer mehr Insolvenzverwalter machen sich diese Entscheidung zunutze, um die Insolvenzmasse zu vergrößern. Rechtsanwälte und Inkassounternehmen sollten dies zum Anlass nehmen, ihre Mandanten über die gefährlichen Folgen der Entscheidung aufzuklären, um einem Regress zu entgehen. Im Folgenden haben wir daher eine Musterformulierung abgedruckt, die Sie Ihren Mandanten - nachweislich - aushändigen bzw. nachträglich übersenden sollten. |

     

    Musterformulierung / Informationsschreiben zur Vorsatzanfechtung

    Sehr geehrter Mandant,

    mit Urteil vom 3.2.11 (IX ZR 213/09) hat der Bundesgerichtshof eine für Gläubiger schädigende Entscheidung getroffen, die sich künftig auch in Ihrem Mandat auswirken kann. Hierüber möchten wir Sie im Folgenden aufklären.

    In seiner Entscheidung geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Möglichkeit einer sog. Vorsatzanfechtung besteht, wenn ein Schuldner zum Erfolg der Zwangsvollstreckung aktiv oder passiv beiträgt.

    In Ihrem konkreten Mandat bedeutet dies bei vereinbarten Ratenzahlungen mit dem Schuldner, dass die Gefahr besteht, dass diese Zahlungen durch Sie bis zu einem Zeitraum von 10 Jahren vor einem Insolvenzeröffnungsantrag durch den Insolvenzverwalter zurückgefordert werden können!

    Vor diesem Hintergrund kann daher die Aussetzung einer Zwangsvollstreckung im Wege von Ratenzahlungen nicht mehr empfohlen werden. Insofern wird allein zu Ihrem Schutz

    • bei Vollstreckungsaufträgen an den Gerichtsvollzieher sowie
    • bei einer Kontenpfändung

    einer Aussetzung der Zwangsvollstreckung gegen Ratenzahlungen künftig nicht mehr zugestimmt werden! Vielmehr wird versucht, Ihre berechtigte Forderung mittels Vollstreckungsmaßnahmen beizutreiben.

    Sollten Sie dennoch auf evtl. Angebote eines Schuldners auf Ratenzahlungen zustimmen wollen, unterrichten Sie uns hierüber rechtzeitig. In diesem Fall wird allerdings angeraten, die vereinnahmten Gelder für den Zeitraum von mindestens 10 Jahren zu separieren.

    Sollten Sie weitere Fragen zu dieser Problematik haben, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Rechtsanwalt/Inkassounternehmen

    Weiterführender Hinweis

    • Ausführlich zur Entscheidung des BGH zu den Möglichkeiten der Insolvenzanfechtung durch Insolvenzverwalter, VE 11, 149 sowie S. 187 in dieser Ausgabe
    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 191 | ID 29545480