08.03.2022 · Fachbeitrag · Wiedereinsetzung
Rechtsmittel- und behelfe müssen Sie kennen
Wird die Frist zum Einlegen eines Rechtsmittels versäumt, weil der Prozessbevollmächtigte einen unstatthaften Rechtsbehelf – z. B. die Anhörungsrüge – eingelegt hat, liegt hierin regelmäßig ein der Partei zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden, das einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht. Denn von einem Rechtsanwalt wird erwartet, dass er das Rechtsmittelsystem der jeweiligen Verfahrensart kennt. Diesen Grundsatz bestätigt nun der BGH.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,90 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig