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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Umgangsrechtsentscheidung: Vollstreckung nach altem Recht - Belehrung nach neuem Recht

    • a)Ein Vollstreckungsverfahren nach § 89 FamFG bildet ein selbstständiges Verfahren im Sinne von Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG, auf das neues Recht anzuwenden ist, wenn es nach dem 31.8.09 eingeleitet wurde.
    • b)Auch wenn in einem auf der Grundlage des früheren Rechts ergangenen Umgangsrechtsbeschluss bereits ein Zwangsgeld angedroht worden war, setzt die Vollstreckung nach neuem Recht durch Anordnung von Ordnungsmitteln eine Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG voraus.

    (BGH 17.8.11, XII ZB 621/10, Abruf-Nr. 113218).

    Sachverhalt

    Antragsteller V. und Antragsgegnerin M. streiten über die Vollstreckung einer Umgangsregelung. Die elterliche Sorge für das gemeinsame nichteheliche Kind K. steht M. zu. Mit Beschluss vom 8.4.09 hat das OLG den Umgang zwischen V. und K. detailliert geregelt und für den Fall des schuldhaften Verstoßes gegen die Verpflichtungen Zwangsgeld angedroht. Nachdem der festgelegte Umgang in der Folgezeit mehrfach gescheitert war, beantragte V. mit Schriftsatz vom 28.9.09 die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen M. Später stellte er seinen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes um.

     

    Mit Beschluss vom 27.8.10 setzte das AG gegen M. dieses fest. Auf die Beschwerde der M. hob das OLG die Entscheidung auf und wies den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes zurück. Dagegen richtet sich die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde des V., die der BGH als unbegründet zurückwies.