· Fachbeitrag · Unterhaltsvollstreckung
Dynamische Unterhaltstitel: Präzise Forderungsaufstellung als Voraussetzung der erfolgreichen Vollstreckung
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Dynamische Unterhaltstitel gehören zum Standard der familienrechtlichen Praxis. Sie weisen keinen festen Eurobetrag aus, sondern knüpfen an den jeweiligen Mindestunterhalt nach § 1612a BGB an und sehen regelmäßig eine Anrechnung des hälftigen Kindergelds vor. Gerade hierin liegt jedoch eine erhebliche Fehlerquelle: Da sich Mindestunterhalt, Kindergeld und altersabhängige Tabellenstufen ändern können, ist es vor jeder Vollstreckungsmaßnahme erforderlich, die titulierte Forderung sorgfältig zu konkretisieren. Fehler bei der Berechnung führen regelmäßig zu erheblichen Verzögerungen und können Rangnachteile mit sich bringen.
1. Dynamischer Titel „wächst mit“
In der Praxis enthalten Jugendamtsurkunden oder gerichtliche Beschlüsse häufig folgende Formulierungen: „Der Verpflichtete zahlt 120 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe nach § 1612a BGB abzüglich des hälftigen Kindergeldes.“
Beachten Sie — Ein solcher Titel enthält keinen statischen Zahlbetrag. Dynamische Titel „leben“ mit dem Kind, da sich Mindestunterhaltssätze ändern, Kindergeld erhöht wird und das Kind die Altersstufe wechselt. Der Fehler liegt also nicht im Titel selbst, sondern vielmehr in der Konkretisierung der Vollstreckungsforderung. Vor jeder Vollstreckung ist daher zunächst der konkrete Zahlbetrag zu ermitteln.
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