Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Urteilsbesprechung · Nachlassvollstreckung

    Wenn der Titel ins Leere läuft: Vollstreckungsfalle bei der Erbengemeinschaft

    Die gesetzliche Prozessstandschaft nach § 2039 BGB ermöglicht es einzelnen Miterben, Nachlassforderungen für die gesamte Erbengemeinschaft einzuklagen. Oft wird jedoch im Urteilstenor lediglich eine Leistung „an die Erbengemeinschaft nach dem Tod des …“ ausgesprochen. Eine aktuelle Entscheidung des LG Lübeck zeigt die erhebliche Gefahr dieser Gestaltung: Ein obsiegendes Urteil kann trotz erteilter Vollstreckungsklausel wertlos sein, wenn aus dem Tenor nicht hervorgeht, wer die Mitglieder der Erbengemeinschaft als Gesamtgläubiger sind. Damit rückt die Bestimmtheit des Titels als Vollstreckungsvoraussetzung in den Mittelpunkt.

    Sachverhalt

    Im Streitfall führten nach dem Tod des ursprünglichen Klägers zwei Miterben den Prozess fort (§ 250 ZPO). Das OLG verurteilte den Beklagten zur Leistung an die „ungeteilte Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Kläger“. Die Gläubiger (Miterben) beantragten anschließend, einen PfÜB zu erlassen. Das Vollstreckungsgericht lehnte dies ab, weil aus dem Titel nicht ersichtlich sei, wer die Mitglieder der Erbengemeinschaft seien.

     

    Das LG Lübeck bestätigte im Beschwerdeverfahren die Zurückweisung des Antrags, da der Titel nicht hinreichend bestimmt sei (§ 704 ZPO). Zwar könne ein Miterbe nach § 2039 BGB Nachlassforderungen in gesetzlicher Prozessstandschaft einklagen und vollstrecken. Rechtsinhaber der Forderung sei jedoch nicht „die Erbengemeinschaft“, sondern seien sämtliche Miterben als Gesamtgläubiger (§ 432 BGB). Da die Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig sei, müsse der Titel erkennen lassen, wer diese Gesamtgläubiger sind.