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  • 21.07.2022 · Fachbeitrag · Lohnverschleierung

    Gläubiger muss nicht „allwissend“ sein, aber …

    | Wird „verschleiertes Arbeitseinkommen“ nach § 850h Abs. 2 ZPO gepfändet, geht es um Arbeiten oder Dienste des Schuldners, die nach Art und Umfang „üblicherweise vergütet“ werden. Dabei dürfen Gläubiger nicht einfach Durchschnittswerte nehmen, wie sie die Statistik hergibt (LAG Rheinland-Pfalz 22.5.19, 7 Sa 178/17, Abruf-Nr. 210809 ). Gläubiger können das Gericht aber überzeugen, wenn sie möglichst detailliert schildern, was der Schuldner wie leistet. |