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  • · Fachbeitrag · Fehlervermeidung

    PfÜB-Zustellung stets durch Gerichtsvollzieher vornehmen lassen

    | In der Praxis häufen sich die Fälle, dass Gläubiger, um Kosten zu sparen, bei einer Forderungspfändung auf einem gesondert beigefügten Blatt beantragen: „Wir bitten die Postzustellung an den zuständigen Gerichtsvollzieher zu vermitteln ohne Aufforderung nach § 840 ZPO. Auf §§ 194, 176 Abs. 1 ZPO wird verwiesen.“ Hiervon ist dringend abzuraten! |

     

    Ein solcher Antrag auf einem dem Formular beigefügten Blatt genügt nicht, da das verbindliche Formular nicht durch einen Antrag außerhalb des Formulars ersetzt werden darf (http://www.bmj.de/DE/Buerger/verbraucher/ZwangsvollstreckungPfaendungsschutz/_doc/_faq_doc.html?nn=1512734).

     

    Eine weitere - wohl nicht bedachte - Folge für Gläubiger besteht bei dieser beantragten Form der Zustellung darin, dass eine Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO nicht verlangt werden kann. Grund: Das Auskunftsverlangen muss stets vom Gerichtsvollzieher zugestellt werden (§ 173 Nr. 2 GVGA; 
LG Tübingen MDR 74, 677; AG Itzehoe DGVZ 94, 126; OLG Köln Rpfleger 03, 670), weil § 840 Abs. 3 ZPO bestimmt, dass der Drittschuldner die Gelegenheit haben muss, die Drittschuldnererklärung unmittelbar bei der Zustellung des Pfändungsbeschlusses dem Gerichtsvollzieher gegenüber zu erklären. Da der Gerichtsvollzieher somit als Zustellungsorgan ausdrücklich bezeichnet ist, würde die Zustellung durch andere (z.B. Postbeamte) dem Drittschuldner diese Möglichkeit nehmen. Zudem ist in § 21 Abs. 4 GVGA geregelt, dass eine Postzustellung nach § 840 ZPO ausgeschlossen ist.