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  • · Nachricht · Fehlervermeidung

    Gläubigervertreter aufgepasst - Original-Prozessvollmacht besser sofort vorlegen!

    | Gerichtsvollzieher bemängeln schon länger, dass sie die Vorlage einer Original-Prozessvollmacht zum Teil mehrfach anfordern müssen. In einem Fall des AG Landau wurde es dem Gerichtsvollzieher „zu bunt“. |

     

    Das AG Landau hat jetzt entschieden (30.5.18, 1 M 615/18): Hat der Gerichtsvollzieher den Gläubigervertreter mehrfach darauf hingewiesen, dass er das Original seiner Prozessvollmacht vorlegen muss, und erteilt der Gläubigervertreter in einer anderen Sache wiederum einen Auftrag ohne eine Prozessvollmacht im Original vorzulegen, darf der Gerichtsvollzieher den neuen Auftrag - ohne Einräumen einer Nachbesserungsmöglichkeit - direkt wegen des gleichen Mangels zurückweisen.

    Quelle: ID 45758267