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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Einhaltung der Schriftform durch Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei

    | Eine im Original unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift, die eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, ist erst schriftlich bei Gericht eingereicht, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt (BGH 8.5.19, XII ZB 8/19, Abruf-Nr. 209177 ). |

     

    Übermittlungsprobleme können vermieden werden, wenn der Anwalt die Möglichkeiten des beA nutzt (§ 31a BRAO). Denn seit dem 1.1.18 können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen als elektronisches Dokument (§ 130d ZPO) bei Gericht eingereicht werden, sofern es für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und qualifiziert signiert oder signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist (§ 130a ZPO). Die Vorschrift gilt über Schriftsätze und die ihnen beigefügten Urkunden hinaus für sämtliche Erklärungen in allen Verfahren der ZPO, die der Schriftform bedürfen oder in schriftlicher Form abgegeben werden können, somit auch in der Zwangsvollstreckung. Als sicherer Übermittlungsweg gilt nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a BRAO und der elektronischen Poststelle des Gerichts.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2019 | Seite 186 | ID 46145603