· Nachricht · Arbeitszeugnisse
Ein titulierter „Entwurf“ ist ein vollstreckbarer Titel
Wie oft wird mit Vollstreckungsgerichten gestritten, ob ein Titel hinreichend bestimmt ist, wenn es um einen Zeugnisanspruch geht? Nun hat das BAG Klartext gesprochen ( 7.5.26, 8 AZB 25/25, Abruf-Nr. 254008 ): Ein Zeugnistext muss nicht zwingend im Titel stehen. Sogar ein erst noch vorzulegender Entwurf kann genügen, wenn dies vereinbart wurde.
Vor dem ArbG stritten der Kläger, der als Geschäftsführer bei der beklagten Klinik beschäftigt war, und die Beklagte über die Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Vergleichsweise einigten sich die Parteien, dass die Beklagte ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis mit guter Leistungs- und Verhaltensbewertung erteilt. Zudem sollte der Kläger einen Zeugnisentwurf vorlegen dürfen, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen durfte. Die Beklagte erhielt einen Entwurfstext, auf den diese zunächst nicht reagierte. Erst im eingeleiteten Vollstreckungsverfahren erteilte die Schuldnerin ein Zeugnis, das jedoch vor allem bei der Tätigkeitsbeschreibung vom Entwurf abwich. Auch ein später vorgelegtes neues Zeugnis genügte dem Gläubiger nicht, weil darin nicht seine Leitungfunktion sowie die Hauptverantwortung für das medizinische Fachpersonal dokumentiert war. Die Schuldnerin hielt dem entgegen, der Gläubiger sei als kaufmännischer Geschäftsführer nur mitverantwortlich für die operative Leitung gewesen. Die Hauptverantwortung habe ein Mitgeschäftsführer getragen. Das LAG vertrat die Ansicht, dass der Vollstreckungstitel nicht hinreichend bestimmt sei. Dem widersprach das BAG.
Das BAG: Ein arbeitsgerichtlicher Vergleich kann auf eine Urkunde Bezug nehmen, die bei Abschluss des Vergleichs noch nicht existiert. Trotzdem liegt ein vollstreckungsfähiger Inhalt vor. Die Bezugnahme auf einen künftig vorzulegenden Entwurf des Gläubigers ermöglicht eine effektive Rechtsdurchsetzung, vor allem in den nach § 61a ArbGG besonders eilbedürftigen Bestandsschutzstreitigkeiten. Der Zeugnisentwurf kann später im Vollstreckungsverfahren vorgelegt werden und lässt sich dann eindeutig und zuverlässig feststellen. Zudem entschied das BAG, dass der Gläubiger den Entwurf während des erstinstanzlichen Vollstreckungsverfahrens auch noch ändern darf. Maßgeblich ist allein, dass er klar festlegt, welcher Entwurf der Vollstreckung zugrunde liegen soll. Aber es bleibt das Problem, dass ein Schuldner einwenden kann, Zeugnisinhalte seien falsch dargestellt worden.
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