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  • · Fachbeitrag · Änderung der Rechtsform

    Nachweis der Personenidentität für Vollstreckung: BGH legt nach

    | Der BGH hat jetzt nochmals klargestellt: Will eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche offene Handelsgesellschaft die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben und macht sie geltend, es liege eine Änderung der Rechtsform und der Firma vor, muss sie dem zuständigen Vollstreckungsorgan die Personenidentität durch Urkunden zweifelsfrei nachweisen. |

     

    Der vom BGH entschiedene Sachverhalt betrifft ein bundesweit auftretendes Inkassounternehmen (17.5.17, VII ZB 64/16, Abruf-Nr. 194590). Mit seinem Beschluss bestätigt der BGH konsequent seine Auffassung (vgl. VE 11, 174), dass die Vollstreckungsorgane jederzeit berechtigt sind, die Frage der Identität der Parteien zu prüfen.

     

    Unterlässt es der Gläubiger daher, einen die Identität klarstellenden Vermerk bei der Stelle zu erwirken, die die vollstreckbare Ausfertigung des Titels erstellt bzw. erstellt hat, läuft er Gefahr, dass das Vollstreckungsorgan die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigert, die Parteiidentität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen. Insofern kann das Vollstreckungsgericht jederzeit eine Titelberichtigung durch klarstellenden Zusatz fordern.