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  • · Fachbeitrag · Wohnungseigentum

    Eidesstattliche Versicherung durch WEG-Verwalter

    • 1. Dritten, die die eidesstattliche Versicherung für einen Schuldner abgeben sollen, sich dazu aber nicht für berechtigt oder verpflichtet halten, steht ein Widerspruchsrecht zu.
    • 2. Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung für die Wohnungseigentümergemeinschaft abzugeben.

    Sachverhalt

    Schuldnerin S., eine Wohnungseigentümergemeinschaft, ist durch Versäumnisurteil verurteilt worden, an die Gläubigerin G. 1.234,84 EUR zzgl. Zinsen und Mahnkosten zu zahlen. G. betreibt wegen dieser Forderung die Zwangsvollstreckung gegen die S., deren Verwalterin die Widersprechende ist. Auf Antrag der G. hat die Gerichtsvollzieherin den Vorstand der Widersprechenden unter Haftandrohung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (e.V.) für die S. geladen. Die Widersprechende hat geltend gemacht, der Verwalter sei weder berechtigt noch verpflichtet, eine e.V. für die Eigentümergemeinschaft abzugeben. Der Widerspruch ist vor dem AG erfolglos geblieben. Das LG hat die sofortige Beschwerde der Widersprechenden mit Beschluss des Einzelrichters zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit der die Widersprechende ihren Widerspruch weiterverfolgt.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hält die Rechtsbeschwerde für begründet. Er wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG - Beschwerdegericht - zurück.