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  • 01.11.2005 | Zwangsverwaltung

    Diese Befugnisse hat der Zwangsverwalter bezüglich einer Mietkaution

    Der Zwangsverwalter ist befugt, vom Schuldner als Grundstückseigentümer die Überlassung einer vor der Beschlagnahme von einem Mieter des Objekts geleisteten Mietkaution zu verlangen. Der Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung stellt zusammen mit der Ermächtigung des Zwangsverwalters zur Besitzergreifung einen Vollstreckungstitel dar, auf Grund dessen wegen dieses Anspruchs nach § 883 ZPO vollstreckt werden kann (BGH 14.4.05, V ZB 6/05, WM 05, 132, Abruf-Nr. 051581).

     

    Sachverhalt/Entscheidungsgründe

    Der Zwangsverwalter erteilte unter Vorlage des Verwalterausweises dem Gerichtsvollzieher den Auftrag zur Wegnahme und Aushändigung der Mietkaution. Für den Fall, dass die Kaution nicht ausfindig zu machen sein sollte, gab er den weiteren Auftrag, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung über deren Verbleib abzunehmen. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Durchführung des Auftrags wegen fehlenden vollstreckbaren Titels ab.  

     

    Der BGH hat den Einwand des Gerichtsvollziehers zu Gunsten des Zwangsverwalters und damit des Gläubigers zurückgewiesen. Die Zwangsverwaltung ist, wie sich vor allem aus § 152 Abs. 1 ZVG ergibt, darauf gerichtet, die laufenden, aus der ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks stammenden Erträge zur Befriedigung des Gläubigers einzusetzen, während dem Schuldner die Substanz des Vermögensgegenstands ungeschmälert erhalten bleibt. Zugleich soll sie den Gläubiger vor einer Wertminderung des Objekts und sonstigen Beeinträchtigungen schützen (BGH WM 05, 244). Der Anordnungsbeschluss über die Zwangsverwaltung stellt dann zusammen mit der Ermächtigung des Gerichts einen Vollstreckungstitel des Zwangsverwalters dar, mit dem die Herausgabe der von der Beschlagnahme erfassten Gegenstände erzwungen werden kann.  

     

    Zu den herauszugebenden Gegenständen gehören auch Urkunden über bestehende Miet- oder Pachtverhältnisse. Der Zwangsverwalter ist darüber hinaus befugt, vom Schuldner die Überlassung einer vor der Beschlagnahme von einem Mieter des Objekts geleisteten Mietkaution zu verlangen, wobei der Anordnungsbeschluss und die Ermächtigung des Zwangsverwalters gemäß § 150 Abs. 2 ZVG einen Vollstreckungstitel zur Durchsetzung auch dieses Anspruchs darstellen. Dieser Anspruch stellt keine – nicht vom Anordnungsbeschluss gedeckte – Pfändung einer Geldforderung dar.